Skip to content

Building code of Schleswig-Holstein: what is allowed without a permit?

Overview of the checked project types under the Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO) (LBO). Each row leads to a detail page with provision and wording. The law itself is in German.

The law

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO) (LBO)

Act: LBO – Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO) Version as of: Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504); Portal: Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2025 bis 13.01.2027; §§ 6, 42, 59, 61, 62, 63 gültig ab 05.07.2024 Portal: „§ 58a geändert (Art. 5 Ges. v. 13.12.2024, GVOBl. S. 875, 928)“; die Einzelnormen §§ 6, 59, 61, 63 sind laut Portal seit 05.07.2024 unverändert. Ein Änderungsentwurf (Landtag Unterrichtung 20/351 vom 02.06.2026, u. a. §§ 2, 6) ist nur als Entwurf belegt, Inkrafttreten nicht festgestellt. retrieved on 29 Oct 2026 Official version (opens in a new tab)

Announced changes to the law
  • Portal (Gesamtausgaben-Liste): zukünftige Fassung der Gesamtausgabe ab 14.01.2027. Laut Inhaltsverzeichnis enden nur § 1 und § 66 am 13.01.2027; §§ 6, 42, 59, 61, 62 und 63 haben kein Enddatum, ändern sich in dieser Fassung also nicht.
  • Nur Entwurf, nicht in die Werte übernommen: Landtag Schleswig-Holstein, Unterrichtung 20/351 vom 02.06.2026 (Formulierungshilfe der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung; Inkrafttreten nach dem Entwurf am Tag nach der Verkündung; Verkündung nicht festgestellt). Er würde u. a. ändern: § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 (Garagen und Gebäude auch dann privilegiert, wenn darauf Wärmepumpen in den Abmessungen der Nr. 4 errichtet werden) und § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a (Solaranlagen auf Dach- und Außenwandflächen: Ausnahme künftig "bei Hochhäusern" und für "geschossübergreifende Solaranlagen an Außenwandflächen von Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5" statt allgemein für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5).

Catalogue of exempt projects: § 61 LBO

Project types at a glance

Project types at a glance
ProjectRuleProvision
Patio roof exempt Area up to 30 m² · Depth up to 3 m § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBO
Conservatory not clear-cut not expressly listed as exempt in the law
Matter of interpretation – show reason

Ein Wintergarten wird in § 61 nicht genannt. Ob ein kleiner Wintergarten unter Nr. 1 Buchst. a (Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten bis 30 m³ Brutto-Rauminhalt, im Außenbereich 10 m³) oder Nr. 15 Buchst. f (untergeordnete bauliche Anlagen bis 30 m³) fällt, hängt von der Auslegung ab (insbesondere davon, ob er Aufenthaltsraum ist); hier nicht angenommen.

§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBO (nur Terrassenüberdachungen; Wintergarten nicht genannt); § 59 Abs. 1 LBO
Carport not clear-cut
Matter of interpretation – see detail page

Die Nummer erfasst dem Wortlaut nach nur "notwendige" Garagen und überdachte Stellplätze (bauordnungsrechtlich geforderte). Ob darüber hinausgehende Garagen/Carports verfahrensfrei sind, ergibt sich nicht aus dieser Nummer; Nr. 1 Buchst. a nimmt Garagen ausdrücklich aus. Mögliche Auffangtatbestände (nicht abschließend geprüft): Nr. 14 Buchst. b (notwendige Stellplätze bis 50 m² Nutzfläche je Grundstück) und Nr. 15 Buchst. f (untergeordnete bauliche Anlagen bis 30 m³ Brutto-Rauminhalt, im Außenbereich 10 m³).

Area up to 50 m² · Height (mittlere Wandhöhe) up to 3 m
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBO
Garage not clear-cut
Matter of interpretation – see detail page

Die Nummer erfasst dem Wortlaut nach nur "notwendige" Garagen und überdachte Stellplätze (bauordnungsrechtlich geforderte). Ob darüber hinausgehende Garagen/Carports verfahrensfrei sind, ergibt sich nicht aus dieser Nummer; Nr. 1 Buchst. a nimmt Garagen ausdrücklich aus. Mögliche Auffangtatbestände (nicht abschließend geprüft): Nr. 14 Buchst. b (notwendige Stellplätze bis 50 m² Nutzfläche je Grundstück) und Nr. 15 Buchst. f (untergeordnete bauliche Anlagen bis 30 m³ Brutto-Rauminhalt, im Außenbereich 10 m³).

Area up to 50 m² · Height (mittlere Wandhöhe) up to 3 m
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBO
Garden shed exempt Gross volume up to 30 m³ § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LBO
Fence and wall exempt Height (Höhe) up to 2 m · not outside built-up areas § 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a LBO
Swimming pool exempt Pool volume up to 100 m³ § 61 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a LBO
Solar panels exempt § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LBO
Heat pump exempt § 61 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c LBO

If a project is not exempt

Baugenehmigung (§ 59 Abs. 1). Für Anlagen, die keine Sonderbauten sind, prüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nur eingeschränkt (§ 63 Abs. 1). Genehmigungsfrei gestellt (Genehmigungsfreistellung, § 62) sind bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 vorliegen (u. a. Erschließung gesichert, Gemeinde verlangt kein Genehmigungsverfahren).

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist.

Right on the property line

The setback privilege concerns the distance to the boundary, not the permit exemption.

Abstandsflächenprivileg: in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig

Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten; gebäudeunabhängige Solaranlagen; Stützwände/geschlossene Einfriedungen (Gewerbe-/Industriegebiet, sonst bis 2 m); Wärmepumpen (Höhe bis 2 m, Länge je Grenze 3 m)

  • Mean wall height: 3 m
  • Length per boundary: 9 m
  • Total length: 18 m
  • Nr. 1: Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m
  • Nr. 2: gebäudeunabhängige Solaranlagen bis 3 m Höhe, Gesamtlänge je Grundstücksgrenze 9 m
  • Nr. 4: Wärmepumpen einschließlich Fundamenten und Einhausungen bis 2 m Höhe, Gesamtlänge je Grundstücksgrenze 3 m
  • Gesamtlänge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 auf einem Grundstück höchstens 18 m (Stützwände und Einfriedungen nach Nr. 3 zählen nicht dazu)
(8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig 1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, 2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, 3. Stützwände und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m, 4. Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 m. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 darf auf einem Grundstück insgesamt 18 m nicht überschreiten.

Still to observe

Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den materiellen Anforderungen (Bauplanungsrecht, Bebauungsplan, Abstandsflächen, Denkmalschutz u. a.); die Genehmigungsfreiheit lässt die Pflicht zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften unberührt.
Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 60 bis 62, 76 und 77 Absatz 1 Satz 4 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach §§ 63, 64, 66 Absatz 4 und 77 Absatz 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren: eingeschränkter Prüfumfang außer bei Sonderbauten.
(1) Außer bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde 1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs, 2. beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 sowie 3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder der unteren Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung durch Fachrecht zugewiesen wird.
Genehmigungsfreistellung: bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
(1) Keiner Genehmigung bedarf 1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die keine Sonderbauten sind,
Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung (Bebauungsplan, Erschließung, Gemeinde verlangt kein Genehmigungsverfahren).
(2) Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn 1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 des Baugesetzbuchs liegt, 2. es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht, 3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist und 4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt.
Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegerin bzw. des Bezirksschornsteinfegers bei Schornsteinen, Abgasleitungen und Feuerstätten (Verweis in § 61 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c).
(6) Bei der Errichtung oder Änderung von Schornsteinen oder Abgasleitungen sowie beim Anschluss von Feuerstätten an Schornsteine oder Abgasleitungen hat die Bauherrin oder der Bauherr sich von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zehn Werktage vor Baubeginn bescheinigen zu lassen, dass die Feuerungsanlage die öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt und die Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke und die Feuerstätten so aufeinander abgestimmt sind, dass beim bestimmungsgemäßen Betrieb Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht zu erwarten sind.

Check with your dimensions

Choose a project and enter the dimensions: the calculator checks against the building code of Schleswig-Holstein.

Open the calculator

Frequently asked questions

Which building code applies in Schleswig-Holstein?

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO) (LBO). Version: Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504); Portal: Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2025 bis 13.01.2027; §§ 6, 42, 59, 61, 62, 63 gültig ab 05.07.2024. Exempt projects are listed in § 61 LBO. The law itself is in German.

How many project types are listed as exempt in Schleswig-Holstein?

Of 9 project types we checked, the building code clearly lists 6 as exempt; for 3 the interpretation is not clear-cut. Conditions and wording are on the detail pages.

Press / to search