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Solar panels in Schleswig-Holstein: Do I need a building permit?

Short answer: Under § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LBO (LBO) Schleswig-Holstein lists the project as exempt. In the general case the provision names no numeric limits; the conditions in the wording apply. Variants and special cases with their own limits are listed below.

Variants and special cases

The building code names further cases with their own conditions:

in, an und auf Dach- und Außenwandflächen (nicht bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5)

The variant names no numeric limits.

  • ausgenommen bei oberirdischen Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5
  • ohne Größenbegrenzung
3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien: a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei oberirdischen Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, und die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,
gebäudeunabhängige Solaranlage (Freiaufstellung)
  • Height (Höhe) up to 3 m
  • Length up to 9 m
  • Seitenlänge von jeweils bis zu 9 m
3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien: a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei oberirdischen Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, und die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Seitenlänge von jeweils bis zu 9 m,

Wording of the provision (German)

3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien: a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei oberirdischen Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, und die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Seitenlänge von jeweils bis zu 9 m,

Act: LBO – Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO) Version as of: Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504); Portal: Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2025 bis 13.01.2027; §§ 6, 42, 59, 61, 62, 63 gültig ab 05.07.2024 Portal: „§ 58a geändert (Art. 5 Ges. v. 13.12.2024, GVOBl. S. 875, 928)“; die Einzelnormen §§ 6, 59, 61, 63 sind laut Portal seit 05.07.2024 unverändert. Ein Änderungsentwurf (Landtag Unterrichtung 20/351 vom 02.06.2026, u. a. §§ 2, 6) ist nur als Entwurf belegt, Inkrafttreten nicht festgestellt. retrieved on 29 Oct 2026 Official version (opens in a new tab)

Announced changes to the law
  • Portal (Gesamtausgaben-Liste): zukünftige Fassung der Gesamtausgabe ab 14.01.2027. Laut Inhaltsverzeichnis enden nur § 1 und § 66 am 13.01.2027; §§ 6, 42, 59, 61, 62 und 63 haben kein Enddatum, ändern sich in dieser Fassung also nicht.
  • Nur Entwurf, nicht in die Werte übernommen: Landtag Schleswig-Holstein, Unterrichtung 20/351 vom 02.06.2026 (Formulierungshilfe der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung; Inkrafttreten nach dem Entwurf am Tag nach der Verkündung; Verkündung nicht festgestellt). Er würde u. a. ändern: § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 (Garagen und Gebäude auch dann privilegiert, wenn darauf Wärmepumpen in den Abmessungen der Nr. 4 errichtet werden) und § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a (Solaranlagen auf Dach- und Außenwandflächen: Ausnahme künftig "bei Hochhäusern" und für "geschossübergreifende Solaranlagen an Außenwandflächen von Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5" statt allgemein für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5).

Notes on this project

  • Die Regel hängt von der Bauart ab (siehe Varianten): auf/an/in Dach- und Außenwandflächen ohne Größenbegrenzung, aber nicht bei oberirdischen Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5; freistehend nur bis 3 m Höhe und mit einer Seitenlänge von jeweils bis zu 9 m.
  • Abweichend von SN/ST/TH nicht "Hochhäuser", sondern Gebäudeklassen 4 und 5 ausgenommen.
  • Ein Änderungsentwurf (Landtag Unterrichtung 20/351 vom 02.06.2026) würde Nr. 3 Buchst. a ändern; er ist nur Entwurf und nicht in den Werten berücksichtigt.
  • Denkmalschutz und Bauplanungsrecht bleiben unberührt (§ 59 Abs. 2).

If the project is not exempt

Baugenehmigung (§ 59 Abs. 1). Für Anlagen, die keine Sonderbauten sind, prüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nur eingeschränkt (§ 63 Abs. 1). Genehmigungsfrei gestellt (Genehmigungsfreistellung, § 62) sind bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 vorliegen (u. a. Erschließung gesichert, Gemeinde verlangt kein Genehmigungsverfahren).

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist.

Still to observe

Exempt only means: no permit procedure. Substantive law still applies, for example setback areas, the development plan, heritage protection and neighbour law.

Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den materiellen Anforderungen (Bauplanungsrecht, Bebauungsplan, Abstandsflächen, Denkmalschutz u. a.); die Genehmigungsfreiheit lässt die Pflicht zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften unberührt.
Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 60 bis 62, 76 und 77 Absatz 1 Satz 4 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach §§ 63, 64, 66 Absatz 4 und 77 Absatz 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren: eingeschränkter Prüfumfang außer bei Sonderbauten.
(1) Außer bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde 1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs, 2. beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 sowie 3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder der unteren Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung durch Fachrecht zugewiesen wird.
Genehmigungsfreistellung: bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
(1) Keiner Genehmigung bedarf 1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die keine Sonderbauten sind,
Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung (Bebauungsplan, Erschließung, Gemeinde verlangt kein Genehmigungsverfahren).
(2) Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn 1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 des Baugesetzbuchs liegt, 2. es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht, 3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist und 4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt.
Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegerin bzw. des Bezirksschornsteinfegers bei Schornsteinen, Abgasleitungen und Feuerstätten (Verweis in § 61 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c).
(6) Bei der Errichtung oder Änderung von Schornsteinen oder Abgasleitungen sowie beim Anschluss von Feuerstätten an Schornsteine oder Abgasleitungen hat die Bauherrin oder der Bauherr sich von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zehn Werktage vor Baubeginn bescheinigen zu lassen, dass die Feuerungsanlage die öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt und die Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke und die Feuerstätten so aufeinander abgestimmt sind, dass beim bestimmungsgemäßen Betrieb Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht zu erwarten sind.

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Frequently asked questions

Do I need a building permit for a solar panels in Schleswig-Holstein?

Not if the project meets the conditions of § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LBO. Setback areas, the development plan and other rules still apply.

Which provision applies to a solar panels in Schleswig-Holstein?

§ 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LBO of the Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO) (LBO). Version: Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504); Portal: Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2025 bis 13.01.2027; §§ 6, 42, 59, 61, 62, 63 gültig ab 05.07.2024. The wording of the law is German.

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