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Patio roof in Bremen: Do I need a building permit?

Short answer: Under § 61 Abs. 1 BremLBO, Nr. 1 Buchst. h Doppelbuchst. bb (BremLBO) the project is exempt from the permit procedure in Bremen on these conditions:

  • Area up to 30 m²
  • Depth up to 3.5 m

Limits

30 m²Area
3.5 mDepth

Further conditions and details from the provision

These points are in the data set for the provision. Check them against your project.

  • vor die Außenwand eines Gebäudes vortretender eingeschossiger Gebäudeteil ohne Feuerstätten
  • nicht im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 (nach geltender Fassung)

Wording of the provision (German)

h) vor die Außenwand eines Gebäudes vortretende eingeschossige Gebäudeteile ohne Feuerstätten, außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Absatz 1 Nummer 1: aa) Eingangsvorbauten (Windfänge, Eingangsüberdachungen) bis zu 1,50 Meter Tiefe und 2 Meter Breite, die, soweit sie auf Vorgartengrund hergestellt werden, nicht tiefer als 1/3 der Vorgartentiefe und nicht breiter als 1/3 der Gebäudebreite sind, bb) Terrassen einschließlich möglicher Überdachungen sowie überwiegend verglaste, nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmte Vorbauten (Veranden, Wintergärten) bis zu einer Grundfläche von 30 Quadratmeter und einer Tiefe bis 3,50 Meter,

Act: BremLBO – Bremische Landesbauordnung Version as of: Vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 270; ber. S. 381), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung der Bremischen Landesbauordnung und Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes; Inkrafttreten 01.07.2024 (Transparenzportal Bremen, abgerufen 29.10.2026). Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2024 bis 13.01.2027; ab 14.01.2027 gilt nach Artikel 2 des Gesetzes eine weitere Fassung, die §§ 6 und 61 nicht berührt. berichtigt am 24. Juni 2024 (Brem.GBl. S. 381); keine spätere Änderung der BremLBO festgestellt retrieved on 29 Oct 2026 Official version (opens in a new tab)

Announced changes to the law
  • Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 ändert die BremLBO zum 14.01.2027 nur in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 (Windenergieanlagen: Verweis auf Verordnung (EU) 2023/1230 statt Richtlinie 2006/42/EG) und § 66 Absatz 3 Satz 1 Buchst. d; §§ 6, 61, 62 sind nicht betroffen (Wortlaut nach umwelt-online.de zu Brem.GBl. 2024 S. 270 gelesen, nicht am Transparenzportal; dort nur die Links 'Zukünftige Fassung').
  • Gesetzentwurf 'BremLBO-2026' (Senatsmitteilung Drs. 21/1943 vom 18.08.2026, Artikel 1 Nr. 22 und 23): würde in § 61 Abs. 1 die Ausnahme 'außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Absatz 1 Nummer 1' bei Nr. 1 Buchst. h und i, Nr. 3 (neuer Buchst. c für Solaranlagen im Satzungsgebiet), Nr. 7 Buchst. a und Nr. 11 streichen und § 62 neu fassen. Die Zahlenwerte von § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b, h, Nr. 3 Buchst. b, Nr. 7 Buchst. a, Nr. 10 Buchst. a und von § 6 Abs. 8 bleiben nach dem Entwurf unverändert (§ 6 'bleibt mit den Absätzen 1 bis 9 unverändert'). Vorgesehenes Inkrafttreten 01.01.2027 (Artikel 4). Beschluss der Bürgerschaft und Verkündung im Brem.GBl. sind nicht festgestellt; Stand 29.10.2026 gilt weiter die Fassung oben.

Notes on this project

  • Der amtliche Text (Transparenzportal) nennt für Terrassen einschließlich möglicher Überdachungen 30 m² Grundfläche und 3,50 m Tiefe (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h Doppelbuchst. bb); die Angaben 2,50 m / 3,00 m der Architektenkammer stehen an anderen Stellen (2,50 m: Abstand zur gegenüberliegenden Nachbargrenze in § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 6; 3 m: Balkonüberdachungen in § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i).
  • Nur als vor die Außenwand eines Gebäudes vortretender, eingeschossiger Gebäudeteil ohne Feuerstätten.
  • Der Gesetzentwurf Drs. 21/1943 (Novelle 2026) würde die Ausnahme für den Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften streichen; Beschluss/Verkündung nicht festgestellt, es gilt der Text im Zitat.
  • Abstandsflächenprivileg für überdachte Terrassen: § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 (siehe grenzbebauung).

If the project is not exempt

Genehmigungsfreistellung nach § 62 (unter den Voraussetzungen des Absatzes 2, i. d. R. Bebauungsplangebiet) für Wohngebäude, sonstige bauliche Anlagen, Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen; sonst vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 (bei Wohngebäuden und Nebenanlagen) bzw. Baugenehmigungsverfahren nach § 64.

(1) Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von 1. Wohngebäuden, auch mit Räumen zur Ausübung freier Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung, 2. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, 3. Garagen, Stellplätzen, Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 und 2, ausgenommen Sonderbauten und Werbeanlagen.

Still to observe

Exempt only means: no permit procedure. Substantive law still applies, for example setback areas, the development plan, heritage protection and neighbour law.

Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden (z. B. Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz).
(2) Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1, den §§ 60 bis 62 und 76 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach §§ 63, 64, 64a und § 66 Absatz 5 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.

Check with your dimensions

Enter your dimensions and see whether your project meets the conditions.

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Frequently asked questions

Do I need a building permit for a patio roof in Bremen?

Not if the project meets the conditions of § 61 Abs. 1 BremLBO, Nr. 1 Buchst. h Doppelbuchst. bb: Area up to 30 m², Depth up to 3.5 m. 2 further details from the provision should also be checked. Setback areas, the development plan and other rules still apply.

Which provision applies to a patio roof in Bremen?

§ 61 Abs. 1 BremLBO, Nr. 1 Buchst. h Doppelbuchst. bb of the Bremische Landesbauordnung (BremLBO). Version: Vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 270; ber. S. 381), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung der Bremischen Landesbauordnung und Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes; Inkrafttreten 01.07.2024 (Transparenzportal Bremen, abgerufen 29.10.2026). Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2024 bis 13.01.2027; ab 14.01.2027 gilt nach Artikel 2 des Gesetzes eine weitere Fassung, die §§ 6 und 61 nicht berührt.. The wording of the law is German.

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