Fence and wall in Bavaria: Do I need a building permit?
Short answer: Under Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO (BayBO) the project is exempt from the permit procedure in Bavaria on these conditions:
- Height (Höhe) up to 2 m
- not outside built-up areas
Limits
Further conditions and details from the provision
These points are in the data set for the provision. Check them against your project.
- Mauern einschließlich Stützmauern, Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände
- außer im Außenbereich
Variants and special cases
The building code names further cases with their own conditions:
offene, sockellose Einfriedungen im Außenbereich (nur für bestimmte land-/forstwirtschaftliche Zwecke)
The variant names no numeric limits.
- offene, sockellose Einfriedung
- soweit sie der Hoffläche eines landwirtschaftlichen Betriebs, der Weidewirtschaft einschließlich der Haltung geeigneter Schalenwildarten für Zwecke der Landwirtschaft, dem Erwerbsgartenbau oder dem Schutz von Forstkulturen und Wildgehegen zu Jagdzwecken oder dem Schutz landwirtschaftlicher Kulturen vor Schalenwild sowie der berufsmäßigen Binnenfischerei dienen
b) offene, sockellose Einfriedungen im Außenbereich, soweit sie der Hoffläche eines landwirtschaftlichen Betriebs, der Weidewirtschaft einschließlich der Haltung geeigneter Schalenwildarten für Zwecke der Landwirtschaft, dem Erwerbsgartenbau oder dem Schutz von Forstkulturen und Wildgehegen zu Jagdzwecken oder dem Schutz landwirtschaftlicher Kulturen vor Schalenwild sowie der berufsmäßigen Binnenfischerei dienen, Abs. 2 Nr. 5: Mauern und Einfriedungen ohne Höhengrenze, nur im Geltungsbereich einer Satzung
The variant names no numeric limits.
- Mauern und Einfriedungen: im Wortlaut keine Höhengrenze
- nur im Geltungsbereich einer städtebaulichen oder einer Satzung nach Art. 81, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, und nur wenn die Anlage den Festsetzungen der Satzung entspricht
Matter of interpretation: Der Satzteil „im Geltungsbereich einer städtebaulichen oder einer Satzung nach Art. 81 …“ steht in Art. 57 Abs. 2 nach dem Ende der Nummernliste 1–9 als eigener Absatzteil (nicht innerhalb von Nr. 9); hier deshalb als für alle Nummern geltend gelesen (strengere Lesart). Reichweite nicht amtlich geklärt.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind verfahrensfrei … 5. Mauern und Einfriedungen, … im Geltungsbereich einer städtebaulichen oder einer Satzung nach Art. 81, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen der Satzung entspricht. Wording of the provision (German)
a) Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich, Act: BayBO – Bayerische Bauordnung Version as of: Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B); Portalvermerk „Text gilt ab: 01.05.2026“ § 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl. S. 190) retrieved on 29 Oct 2026 Official version (opens in a new tab)
Notes on this project
- Zusätzlich Art. 57 Abs. 2 Nr. 5 „Mauern und Einfriedungen“ (ohne Höhenangabe) nur im Geltungsbereich einer städtebaulichen oder einer Satzung nach Art. 81 mit Regelungen über Zulässigkeit, Standort und Größe der Anlage (als Variante geführt).
- Abstandsflächen: Einfriedungen bis 2 m ohne eigene Abstandsfläche, Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3.
If the project is not exempt
Grundsätzlich Baugenehmigung (Art. 55 Abs. 1); im Geltungsbereich eines Bebauungsplans unter den Voraussetzungen des Art. 58 Genehmigungsfreistellung (Gemeinde-Vorlage, Baubeginn einen Monat nach Vorlage); sonst vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 (Prüfung Bauplanungsrecht, Abstandsflächen, örtliche Bauvorschriften).
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in Art. 56 bis 58, 72 und 73 nichts anderes bestimmt ist. Still to observe
Exempt only means: no permit procedure. Substantive law still applies, for example setback areas, the development plan, heritage protection and neighbour law.
Genehmigungsfreiheit/Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den materiell-rechtlichen Anforderungen (Abstandsflächen, Bebauungsplan, örtliche Satzungen usw.).
Die Genehmigungsfreiheit nach Art. 56 bis 58, 72 und 73 Abs. 1 Satz 3, die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Art. 59, 60, 62a Abs. 2, Art. 62b Abs. 2, Art. 73 Abs. 2 und Art. 73a sowie die Genehmigungsfiktion nach Art. 68 Abs. 2 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Auch bei Gebäuden, die nicht verfahrensfrei sind, kann im Geltungsbereich eines Bebauungsplans die Genehmigungsfreistellung greifen (kein Sonderbau, Festsetzungen eingehalten, Erschließung gesichert, Gemeinde erklärt kein Verfahren).
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, die kein Sonderbau ist, ist genehmigungsfrei gestellt, wenn 1. sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinn des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB liegt, 2. sie den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 nicht widerspricht, 3. die Erschließung im Sinn des Baugesetzbuchs gesichert ist, … 5. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 Satz 5 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt. Check with your dimensions
Enter your dimensions and see whether your project meets the conditions.
Frequently asked questions
Do I need a building permit for a fence and wall in Bavaria?
Not if the project meets the conditions of Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO: Height (Höhe) up to 2 m, not outside built-up areas. 2 further details from the provision should also be checked. Setback areas, the development plan and other rules still apply.
Which provision applies to a fence and wall in Bavaria?
Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO of the Bayerische Bauordnung (BayBO). Version: Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B); Portalvermerk „Text gilt ab: 01.05.2026“. The wording of the law is German.