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Garage in Bavaria: Do I need a building permit?

Short answer: Under Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO (BayBO) the project is exempt from the permit procedure in Bavaria on these conditions:

  • Area up to 50 m²
  • not outside built-up areas

Limits

50 m²Area
not outside built-up areasLocation

Further conditions and details from the provision

These points are in the data set for the provision. Check them against your project.

  • außer im Außenbereich

Variants and special cases

The building code names further cases with their own conditions:

Abs. 2 Nr. 1: Garagen bis 100 m² Nutzfläche, nur im Geltungsbereich einer Satzung
  • Area up to 100 m²
  • Nutzfläche (nicht Fläche)
  • nur im Geltungsbereich einer städtebaulichen oder einer Satzung nach Art. 81, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, und nur wenn die Anlage den Festsetzungen der Satzung entspricht

Matter of interpretation: Der Satzteil „im Geltungsbereich einer städtebaulichen oder einer Satzung nach Art. 81 …“ steht in Art. 57 Abs. 2 nach dem Ende der Nummernliste 1–9 als eigener Absatzteil (nicht innerhalb von Nr. 9); hier deshalb als für alle Nummern geltend gelesen (strengere Lesart). Reichweite nicht amtlich geklärt.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind verfahrensfrei 1. Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 100 m2 sowie überdachte Stellplätze, … im Geltungsbereich einer städtebaulichen oder einer Satzung nach Art. 81, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen der Satzung entspricht.

Wording of the provision (German)

b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 mit einer Fläche bis zu 50 m2, außer im Außenbereich,

Act: BayBO – Bayerische Bauordnung Version as of: Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B); Portalvermerk „Text gilt ab: 01.05.2026“ § 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl. S. 190) retrieved on 29 Oct 2026 Official version (opens in a new tab)

Notes on this project

  • Abs. 2 Nr. 1: „Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 100 m2 sowie überdachte Stellplätze,“

Right on the property line

The setback privilege concerns the distance to the boundary, not the permit exemption.

Ohne eigene Abstandsfläche und in den Abstandsflächen zulässig (auch wenn nicht an der Grenze errichtet)

Garagen einschließlich Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten; zusätzlich gebäudeunabhängige Solaranlagen (Höhe bis 3 m, Länge je Grenze 9 m) und Stützmauern/geschlossene Einfriedungen (außerhalb Gewerbe-/Industriegebieten bis 2 m)

  • Mean wall height: 3 m
  • Length per boundary: 9 m
  • Total length: 15 m
  • Höhe von Dächern mit Neigung über 45 Grad wird zu einem Drittel, über 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet; Giebelflächen bleiben bei Dachneigung bis 45 Grad unberücksichtigt
  • Gesamtlänge der Grenzbebauung nach Nr. 1 und 2 auf einem Grundstück höchstens 15 m (Satz 2)
(7) 1In den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden, zulässig 1. Garagen einschließlich ihrer Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, wobei die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad zu einem Drittel, mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet wird; Giebelflächen bleiben bei einer Dachneigung bis zu 45 Grad unberücksichtigt, 2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, 3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m. 2Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach den Nrn. 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.

If the project is not exempt

Grundsätzlich Baugenehmigung (Art. 55 Abs. 1); im Geltungsbereich eines Bebauungsplans unter den Voraussetzungen des Art. 58 Genehmigungsfreistellung (Gemeinde-Vorlage, Baubeginn einen Monat nach Vorlage); sonst vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 (Prüfung Bauplanungsrecht, Abstandsflächen, örtliche Bauvorschriften).

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in Art. 56 bis 58, 72 und 73 nichts anderes bestimmt ist.

Still to observe

Exempt only means: no permit procedure. Substantive law still applies, for example setback areas, the development plan, heritage protection and neighbour law.

Genehmigungsfreiheit/Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den materiell-rechtlichen Anforderungen (Abstandsflächen, Bebauungsplan, örtliche Satzungen usw.).
Die Genehmigungsfreiheit nach Art. 56 bis 58, 72 und 73 Abs. 1 Satz 3, die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Art. 59, 60, 62a Abs. 2, Art. 62b Abs. 2, Art. 73 Abs. 2 und Art. 73a sowie die Genehmigungsfiktion nach Art. 68 Abs. 2 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
Auch bei Gebäuden, die nicht verfahrensfrei sind, kann im Geltungsbereich eines Bebauungsplans die Genehmigungsfreistellung greifen (kein Sonderbau, Festsetzungen eingehalten, Erschließung gesichert, Gemeinde erklärt kein Verfahren).
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, die kein Sonderbau ist, ist genehmigungsfrei gestellt, wenn 1. sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinn des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB liegt, 2. sie den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 nicht widerspricht, 3. die Erschließung im Sinn des Baugesetzbuchs gesichert ist, … 5. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 Satz 5 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt.

Check with your dimensions

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Frequently asked questions

Do I need a building permit for a garage in Bavaria?

Not if the project meets the conditions of Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO: Area up to 50 m², not outside built-up areas. 1 further details from the provision should also be checked. Setback areas, the development plan and other rules still apply.

Which provision applies to a garage in Bavaria?

Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO of the Bayerische Bauordnung (BayBO). Version: Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B); Portalvermerk „Text gilt ab: 01.05.2026“. The wording of the law is German.

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