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Garage in Bayern: Brauche ich eine Baugenehmigung?

Kurzantwort: Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO (BayBO) ist das Vorhaben in Bayern unter diesen Bedingungen verfahrensfrei:

  • Fläche bis 50 m²
  • nicht im Außenbereich

Grenzwerte

50 m²Fläche
nicht im AußenbereichLage

Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm

Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.

  • außer im Außenbereich

Varianten und Sonderfälle

Die Bauordnung nennt weitere Fälle mit eigenen Bedingungen:

Abs. 2 Nr. 1: Garagen bis 100 m² Nutzfläche, nur im Geltungsbereich einer Satzung
  • Fläche bis 100 m²
  • Nutzfläche (nicht Fläche)
  • nur im Geltungsbereich einer städtebaulichen oder einer Satzung nach Art. 81, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, und nur wenn die Anlage den Festsetzungen der Satzung entspricht

Auslegungsfrage: Der Satzteil „im Geltungsbereich einer städtebaulichen oder einer Satzung nach Art. 81 …“ steht in Art. 57 Abs. 2 nach dem Ende der Nummernliste 1–9 als eigener Absatzteil (nicht innerhalb von Nr. 9); hier deshalb als für alle Nummern geltend gelesen (strengere Lesart). Reichweite nicht amtlich geklärt.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind verfahrensfrei 1. Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 100 m2 sowie überdachte Stellplätze, … im Geltungsbereich einer städtebaulichen oder einer Satzung nach Art. 81, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen der Satzung entspricht.

Wortlaut der Norm

b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 mit einer Fläche bis zu 50 m2, außer im Außenbereich,

Gesetz: BayBO – Bayerische Bauordnung Stand der Fassung: Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B); Portalvermerk „Text gilt ab: 01.05.2026“ § 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl. S. 190) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)

Hinweise zu diesem Vorhaben

  • Abs. 2 Nr. 1: „Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 100 m2 sowie überdachte Stellplätze,“

Direkt an der Grundstücksgrenze

Das Abstandsflächen-Privileg betrifft den Abstand zur Grenze, nicht die Genehmigungsfreiheit.

Ohne eigene Abstandsfläche und in den Abstandsflächen zulässig (auch wenn nicht an der Grenze errichtet)

Garagen einschließlich Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten; zusätzlich gebäudeunabhängige Solaranlagen (Höhe bis 3 m, Länge je Grenze 9 m) und Stützmauern/geschlossene Einfriedungen (außerhalb Gewerbe-/Industriegebieten bis 2 m)

  • Mittlere Wandhöhe: 3 m
  • Länge je Grenze: 9 m
  • Gesamtlänge: 15 m
  • Höhe von Dächern mit Neigung über 45 Grad wird zu einem Drittel, über 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet; Giebelflächen bleiben bei Dachneigung bis 45 Grad unberücksichtigt
  • Gesamtlänge der Grenzbebauung nach Nr. 1 und 2 auf einem Grundstück höchstens 15 m (Satz 2)
(7) 1In den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden, zulässig 1. Garagen einschließlich ihrer Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, wobei die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad zu einem Drittel, mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet wird; Giebelflächen bleiben bei einer Dachneigung bis zu 45 Grad unberücksichtigt, 2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, 3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m. 2Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach den Nrn. 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.

Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist

Grundsätzlich Baugenehmigung (Art. 55 Abs. 1); im Geltungsbereich eines Bebauungsplans unter den Voraussetzungen des Art. 58 Genehmigungsfreistellung (Gemeinde-Vorlage, Baubeginn einen Monat nach Vorlage); sonst vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 (Prüfung Bauplanungsrecht, Abstandsflächen, örtliche Bauvorschriften).

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in Art. 56 bis 58, 72 und 73 nichts anderes bestimmt ist.

Trotzdem beachten

Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.

Genehmigungsfreiheit/Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den materiell-rechtlichen Anforderungen (Abstandsflächen, Bebauungsplan, örtliche Satzungen usw.).
Die Genehmigungsfreiheit nach Art. 56 bis 58, 72 und 73 Abs. 1 Satz 3, die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Art. 59, 60, 62a Abs. 2, Art. 62b Abs. 2, Art. 73 Abs. 2 und Art. 73a sowie die Genehmigungsfiktion nach Art. 68 Abs. 2 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
Auch bei Gebäuden, die nicht verfahrensfrei sind, kann im Geltungsbereich eines Bebauungsplans die Genehmigungsfreistellung greifen (kein Sonderbau, Festsetzungen eingehalten, Erschließung gesichert, Gemeinde erklärt kein Verfahren).
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, die kein Sonderbau ist, ist genehmigungsfrei gestellt, wenn 1. sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinn des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB liegt, 2. sie den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 nicht widerspricht, 3. die Erschließung im Sinn des Baugesetzbuchs gesichert ist, … 5. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 Satz 5 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt.

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Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.

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Häufige Fragen

Brauche ich für einen Garage in Bayern eine Baugenehmigung?

Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO erfüllt: Fläche bis 50 m², nicht im Außenbereich. Dazu kommen 1 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.

Welche Vorschrift gilt für Garage in Bayern?

Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO in der Bayerische Bauordnung (BayBO). Stand der Fassung: Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B); Portalvermerk „Text gilt ab: 01.05.2026“.

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