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Methode und Quellen

Jede Angabe im Rechner lässt sich nachprüfen: Norm, wörtlicher Gesetzestext und Link zur amtlichen Fassung. Hier steht, wie das zustande kommt und wie aktuell es ist.

Wie die Angaben entstehen

  • Grundlage ist jeweils die aktuell geltende Fassung der Landesbauordnung, bevorzugt aus dem amtlichen Landesrechtsportal oder dem Gesetz- und Verordnungsblatt.
  • Der Gesetzestext wird wörtlich zitiert, nichts wird umformuliert. Fehlt ein Zitat, gibt es keinen Eintrag.
  • Ist eine Auslegung unklar, steht dort eine Auslegungsfrage mit Begründung. Tabellen, Karte und Rechner zeigen dann „nicht eindeutig“ mit dem Grund, statt „verfahrensfrei“ zu behaupten oder eine plausible Lücke zu füllen.
  • Ein Prüflauf gleicht jedes Zitat mit dem Text der Quelle ab. Zitate, die er nicht bestätigen konnte, sind auf der Seite gekennzeichnet. Am 29.10.2026 wurden alle 275 Zitate maschinell mit der amtlichen Fassung abgeglichen. Der Abgleich wird monatlich wiederholt.
  • Zahlen, Normen und Zitate stammen ausschließlich aus diesen Länderdaten. Die Erläuterungen drumherum (zum Beispiel was „verfahrensfrei“ heißt) enthalten keine Zahlen.

Quellen und Stand je Bundesland

Aktuell sind 16 von 16 Bundesländern geprüft.

Quellen und Stand je Bundesland
BundeslandGesetzFassungAbgerufenQuelleZitate
Baden-Württemberg LBO Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 16. März 2026 (Bekanntmachung der Neufassung, GBl. 2026 Nr. 44 vom 15. April 2026)Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 15) (jüngste in die Neufassung eingearbeitete Änderung; davor Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2025, GBl. 2025 Nr. 25) 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) 16 von 18 bestätigt
Bayern BayBO Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B); Portalvermerk „Text gilt ab: 01.05.2026“§ 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl. S. 190) 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) 16 von 20 bestätigt
Berlin BauO Bln Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. 2005, 495), Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.07.2026 bis 19.01.2027mehrfach geändert und § 61a neu eingefügt durch Artikel 1 und 5 des Gesetzes vom 09.07.2026 (GVBl. S. 692). Hinweis: Laut Gesamtausgaben-Liste gilt ab 20.01.2027 eine neue Fassung; im Paragraphenverzeichnis sind nur § 1 und § 66 mit „bis 19.01.2027“ gekennzeichnet (§§ 6, 59, 61 nicht), der Inhalt der Änderung ist nicht erkennbar. 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) 15 von 16 bestätigt
Brandenburg BbgBO In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 39]); Stand: aktuelle Fassung auf BRAVORS, abgerufen 29.10.2026zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 20], S.22). Hinweis BRAVORS: Weitere Änderungen in der Inhaltsübersicht und den §§ 59, 60, 61 bis 64, 66, 72, 74, 75, 79, 85 und 86 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 treten am 1. Januar 2027 in Kraft; in den §§ 1 und 66 (Art. 2) am 14. Januar 2027. 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) 17 von 17 bestätigt
Bremen BremLBO Vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 270; ber. S. 381), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung der Bremischen Landesbauordnung und Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes; Inkrafttreten 01.07.2024 (Transparenzportal Bremen, abgerufen 29.10.2026). Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2024 bis 13.01.2027; ab 14.01.2027 gilt nach Artikel 2 des Gesetzes eine weitere Fassung, die §§ 6 und 61 nicht berührt.berichtigt am 24. Juni 2024 (Brem.GBl. S. 381); keine spätere Änderung der BremLBO festgestellt 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) 13 von 14 bestätigt
Hamburg HBauO Hamburgische Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. 2025, 93), Neuerlass mit Wirkung ab 15.01.2025; Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.09.2026 bis 13.01.2027zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2026 (HmbGVBl. S. 243) 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) 19 von 19 bestätigt
Hessen HBO Hessische Bauordnung (HBO) vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.10.2025 bis 19.01.2027Gesetz vom 9. Oktober 2025 (GVBl. 2025 Nr. 66) (mehrfach geändert sowie §§ 63a und 64a neu eingefügt) 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) 19 von 19 bestätigt
Mecklenburg-Vorpommern LBauO M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015, 344), Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.07.2026 bis 13.01.2027zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 732) 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) 17 von 17 bestätigt
Niedersachsen NBauO Vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46); NI-VORIS: Anhang und § 2 "ab 01.07.2025 (aktuelle Fassung)", § 5 und § 60 "ab 01.07.2024", § 59 "ab 01.11.2012"Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 52) 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) 18 von 18 bestätigt
Nordrhein-Westfalen BauO NRW 2018 Vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421); Fassung gültig ab 01.09.2026 (recht.nrw.de); Vorfassung gültig vom 01.01.2024 bis 31.08.2026Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026 (Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 537) 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) 15 von 15 bestätigt
Rheinland-Pfalz LBauO Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365); Gesamtausgabe, Portalvermerk „Zum 30.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe“ (abgerufen 29.10.2026); § 62 und § 8 in der Fassung gültig ab 01.11.2025 (Fassung vom 22.09.2025)Artikel 3 des Gesetzes vom 19.11.2025 (GVBl. S. 672, 673) 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) 20 von 20 bestätigt
Saarland LBO Vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. 2004, 822); Gesamtausgabe "Zum 30.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung" (abgerufen 29.10.2026); §§ 7, 8, 61, 63 in der Fassung vom 19.02.2025, gültig ab 26.04.2025 (§ 60 gültig ab 04.09.2015); in der Gesamtausgabe sind keine künftig in Kraft tretenden Änderungen ausgewiesenzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 855) 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) 8 von 15 bestätigt
Sachsen SächsBO Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186); revosax: „Rechtsbereinigt mit Stand vom 19. März 2024“ (aktuelle Fassung gültig ab 19.03.2024, Versionsliste endet dort, keine spätere oder künftige Fassung ausgewiesen); § 61 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024, § 6 zuletzt durch Gesetz vom 1. Juni 2022Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) – Vollzitat laut revosax 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) 9 von 16 bestätigt
Sachsen-Anhalt BauO LSA Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSA S. 440); Gesamtausgabe „in der Gültigkeit vom 01.08.2026 bis 19.01.2027“; §§ 6, 58, 60, 61, 62 in der Fassung vom 14.01.2026, gültig ab 24.01.2026 (vom Gesetz vom 17.06.2026 nicht berührt: dieses betrifft §§ 52, 60a, 66, 83, 86a, gültig ab 01.08.2026)Laut Portal-Kopf: „zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2026 (GVBl. LSA S. 316)“; Änderungen ab 01.08.2026 an §§ 52, 60a (neu), 66, 83, 86a (neu); §§ 1 und 65 nur bis 19.01.2027 in dieser Fassung; die für §§ 6 und 60 maßgebliche Fassung stammt vom 14.01.2026 (gültig ab 24.01.2026) 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) 9 von 16 bestätigt
Schleswig-Holstein LBO Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504); Portal: Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2025 bis 13.01.2027; §§ 6, 42, 59, 61, 62, 63 gültig ab 05.07.2024Portal: „§ 58a geändert (Art. 5 Ges. v. 13.12.2024, GVOBl. S. 875, 928)“; die Einzelnormen §§ 6, 59, 61, 63 sind laut Portal seit 05.07.2024 unverändert. Ein Änderungsentwurf (Landtag Unterrichtung 20/351 vom 02.06.2026, u. a. §§ 2, 6) ist nur als Entwurf belegt, Inkrafttreten nicht festgestellt. 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) 20 von 20 bestätigt
Thüringen ThürBO Thüringer Bauordnung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 298), in Kraft ab 19.07.2024; Gesamtausgabe „in der Gültigkeit vom 24.07.2026 bis 19.01.2027“; hier maßgeblich die ab 24.07.2026 geltenden Fassungen von §§ 6, 63, 64, 65 (Fassung vom 06.07.2026, Änderung durch Art. 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2026); § 62 unverändert seit 19.07.2024. Künftige Fassungen der Gesamtausgabe (ab 20.01.2027 und ab 04.04.2028) berühren laut Inhaltsverzeichnis nur §§ 1, 33, 52 und 72, nicht §§ 6, 62 bis 65Portal: „mehrfach geändert und § 54 a neu eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2026 (GVBl. S. 150, 151)“ 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) 12 von 15 bestätigt

Angekündigte Änderungen

Diese Gesetzesänderungen sind angekündigt oder im Gesetzgebungsverfahren, gelten aber noch nicht. Der Rechner arbeitet mit der heute geltenden Fassung.

Bremen
  • Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 ändert die BremLBO zum 14.01.2027 nur in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 (Windenergieanlagen: Verweis auf Verordnung (EU) 2023/1230 statt Richtlinie 2006/42/EG) und § 66 Absatz 3 Satz 1 Buchst. d; §§ 6, 61, 62 sind nicht betroffen (Wortlaut nach umwelt-online.de zu Brem.GBl. 2024 S. 270 gelesen, nicht am Transparenzportal; dort nur die Links 'Zukünftige Fassung').
  • Gesetzentwurf 'BremLBO-2026' (Senatsmitteilung Drs. 21/1943 vom 18.08.2026, Artikel 1 Nr. 22 und 23): würde in § 61 Abs. 1 die Ausnahme 'außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Absatz 1 Nummer 1' bei Nr. 1 Buchst. h und i, Nr. 3 (neuer Buchst. c für Solaranlagen im Satzungsgebiet), Nr. 7 Buchst. a und Nr. 11 streichen und § 62 neu fassen. Die Zahlenwerte von § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b, h, Nr. 3 Buchst. b, Nr. 7 Buchst. a, Nr. 10 Buchst. a und von § 6 Abs. 8 bleiben nach dem Entwurf unverändert (§ 6 'bleibt mit den Absätzen 1 bis 9 unverändert'). Vorgesehenes Inkrafttreten 01.01.2027 (Artikel 4). Beschluss der Bürgerschaft und Verkündung im Brem.GBl. sind nicht festgestellt; Stand 29.10.2026 gilt weiter die Fassung oben.
Hamburg
  • Laut Inhaltsverzeichnis der Gesamtausgabe (Gültigkeit 26.09.2026 bis 13.01.2027) hat ab 14.01.2027 nur § 1 (Anwendungsbereich) und § 66 (Bautechnische Nachweise) eine neue Fassung (Vermerk 'bis 13.01.2027'); § 6, § 59, § 61 und die Anlage 'Verfahrensfreie Vorhaben nach § 61' tragen nur 'ab 01.01.2026' und haben keine spätere Fassung. Inhalt der Fassung ab 14.01.2027 nicht abgerufen.
  • §§ 63, 64, 67, 69, 70 gelten seit 26.09.2026 in geänderter Fassung (Gesetz vom 9. September 2026, HmbGVBl. S. 243); sie betreffen die Verfahrensfreiheit nach § 61 nicht.
Hessen
  • Die Gesamtausgabe der HBO nennt eine zukünftige Fassung ab 20.01.2027 (Liste der Gesamtausgaben). Laut Inhaltsverzeichnis tragen nur § 1 (Anwendungsbereich) und § 68 (Bautechnische Nachweise, Typenprüfung) den Vermerk 'bis 19.01.2027'; § 2, § 6, § 62, § 63 und die Anlage zu § 63 haben keine spätere Fassung. Inhalt der Fassung ab 20.01.2027 nicht abgerufen.
Mecklenburg-Vorpommern
  • Laut Inhaltsverzeichnis der Gesamtausgabe (Gültigkeit 18.07.2026 bis 13.01.2027) hat ab 14.01.2027 nur § 1 (Anwendungsbereich; Vermerk 'bis 13.01.2027') eine neue Fassung; § 72 (Baugenehmigung, Baubeginn) gilt in der jetzigen Fassung bis 30.06.2027. § 2, § 6, § 59 und § 61 tragen keinen Befristungsvermerk (§ 61: 'ab 12.06.2026'). Inhalt der Fassungen ab 14.01.2027 bzw. 01.07.2027 nicht abgerufen.
Niedersachsen
  • NI-VORIS zeigt zur NBauO eine zukünftige Fassung ab 01.07.2027 (Dokument c786925f-f057-345d-b088-b3f85ccf893b, Kopf: "Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 52)"). Der Versionsverlauf von § 2, § 5, § 59, § 60, § 62, § 63 und des Anhangs (Verfahrensfreie Baumaßnahmen) nennt keine zukünftige Fassung; diese Normen ändern sich laut Portal also nicht zum 01.07.2027.
Schleswig-Holstein
  • Portal (Gesamtausgaben-Liste): zukünftige Fassung der Gesamtausgabe ab 14.01.2027. Laut Inhaltsverzeichnis enden nur § 1 und § 66 am 13.01.2027; §§ 6, 42, 59, 61, 62 und 63 haben kein Enddatum, ändern sich in dieser Fassung also nicht.
  • Nur Entwurf, nicht in die Werte übernommen: Landtag Schleswig-Holstein, Unterrichtung 20/351 vom 02.06.2026 (Formulierungshilfe der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung; Inkrafttreten nach dem Entwurf am Tag nach der Verkündung; Verkündung nicht festgestellt). Er würde u. a. ändern: § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 (Garagen und Gebäude auch dann privilegiert, wenn darauf Wärmepumpen in den Abmessungen der Nr. 4 errichtet werden) und § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a (Solaranlagen auf Dach- und Außenwandflächen: Ausnahme künftig "bei Hochhäusern" und für "geschossübergreifende Solaranlagen an Außenwandflächen von Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5" statt allgemein für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5).

Korrekturen

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Grenzen des Rechners

Der Rechner kennt nur das, was die Landesbauordnung selbst regelt. Bebauungspläne, örtliche Satzungen, Denkmalschutz, Naturschutz und Nachbarrecht kennt er nicht. Er ersetzt weder Rechtsrat noch die Auskunft der Bauaufsichtsbehörde.

Kartengrundlage

Die Länderumrisse der Deutschlandkarte stammen aus Natural Earth (gemeinfrei) und sind vereinfacht und selbst gezeichnet.

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