Bauordnung Baden-Württemberg: Was ist ohne Baugenehmigung erlaubt?
Übersicht der geprüften Vorhaben nach Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Jede Zeile führt zur Detailseite mit Norm und Wortlaut.
Das Gesetz
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
Gesetz: LBO – Landesbauordnung für Baden-Württemberg Stand der Fassung: Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 16. März 2026 (Bekanntmachung der Neufassung, GBl. 2026 Nr. 44 vom 15. April 2026) Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 15) (jüngste in die Neufassung eingearbeitete Änderung; davor Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2025, GBl. 2025 Nr. 25) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)
Katalog der verfahrensfreien Vorhaben: § 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 (Verfahrensfreie Vorhaben)
Vorhaben im Überblick
| Vorhaben | Regelung | Norm |
|---|---|---|
| Terrassenüberdachung | verfahrensfrei Fläche bis 30 m² · nicht im Außenbereich | Anhang 1 (zu § 50 Absatz 1) LBO, Nr. 1 Buchst. l |
| Wintergarten | nicht eindeutig im Gesetz nicht ausdrücklich als verfahrensfrei geregelt Auslegungsfrage – Grund anzeigenEinordnung eines unbeheizten Wintergartens unter Buchst. k (Vorbau ohne Aufenthaltsräume ≤ 40 m³) nicht eindeutig; nicht als verfahrensfrei geführt. | Anhang 1 (zu § 50 Absatz 1) LBO, Nr. 1 Buchst. k (zur Auslegung); Regel: § 49 LBO |
| Carport | verfahrensfrei Fläche bis 50 m² · Höhe (mittlere Wandhöhe) bis 3 m · nicht im Außenbereich | Anhang 1 (zu § 50 Absatz 1) LBO, Nr. 1 Buchst. b |
| Garage | verfahrensfrei Fläche bis 50 m² · Höhe (mittlere Wandhöhe) bis 3 m · nicht im Außenbereich | Anhang 1 (zu § 50 Absatz 1) LBO, Nr. 1 Buchst. b |
| Gartenhaus | verfahrensfrei Brutto-Rauminhalt bis 40 m³ · nicht im Außenbereich | Anhang 1 (zu § 50 Absatz 1) LBO, Nr. 1 Buchst. a |
| Zaun und Einfriedung | nicht eindeutig Auslegungsfrage – siehe DetailseiteOb Sichtschutzwände/Mauern als „Einfriedung“ gelten (Abgrenzung zu Stützmauer bzw. Gebäude) ist nicht ausdrücklich geregelt. | Anhang 1 (zu § 50 Absatz 1) LBO, Nr. 7 Buchst. a bis c |
| Pool | verfahrensfrei Beckeninhalt bis 100 m³ · nicht im Außenbereich | Anhang 1 (zu § 50 Absatz 1) LBO, Nr. 6 Buchst. e |
| Solaranlage | verfahrensfrei | Anhang 1 (zu § 50 Absatz 1) LBO, Nr. 3 Buchst. c |
| Wärmepumpe | verfahrensfrei | Anhang 1 (zu § 50 Absatz 1) LBO, Nr. 3 Buchst. b |
Wenn ein Vorhaben nicht verfahrensfrei ist
Baugenehmigung (§ 49); bei Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (u. a. Wohngebäude, Nebengebäude) kann das Kenntnisgabeverfahren (§ 51) durchgeführt werden, bei Wohngebäuden GK 1–4 und deren Nebengebäuden/Nebenanlagen sonst nur das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 52).
Die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie der in § 50 aufgeführten anderen Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in §§ 50, 51, 69 oder 70 nichts anderes bestimmt ist. Direkt an der Grundstücksgrenze
Das Abstandsflächen-Privileg betrifft den Abstand zur Grenze, nicht die Genehmigungsfreiheit.
In den Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsflächen zulässig
Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume (Nr. 2); Gebäude/Gebäudeteile bis 1 m Wandhöhe (Nr. 1); bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, bis 2,5 m Höhe oder bis 25 m² Wandfläche (Nr. 3)
- Wandfläche: 25 m²
- Mittlere Wandhöhe: 3 m
- Länge je Grenze: 9 m
- Gesamtlänge: 15 m
- Bezugsgröße ist die Wandhöhe (nicht mittlere Wandhöhe), bis 3 m, und Wandfläche bis 25 m²
- Für die Wandhöhe ist der höchste Punkt der Geländeoberfläche zugrunde zu legen
- Grenzbebauung entlang den einzelnen Nachbargrenzen 9 m und insgesamt 15 m
- Wird dennoch eine Abstandsfläche eingehalten, muss sie gegenüber Nachbargrenzen mindestens 0,5 m tief sein (§ 6 Abs. 2)
(1) In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig: 1. Gebäude oder Gebäudeteile, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben, 2. Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m², 3. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, soweit sie nicht höher als 2,5 m sind oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt, 4. landwirtschaftliche Gewächshäuser, die nicht unter Nummer 2 fallen, soweit sie mindestens 1 m Abstand zu Nachbargrenzen einhalten. Für die Ermittlung der Wandhöhe nach Satz 1 Nummer 2 ist der höchste Punkt der Geländeoberfläche zugrunde zu legen; hinsichtlich der Anrechnung auf die Wandhöhe gilt § 5 Absatz 5 Satz 1 und 2 Nummer 2 und 3 entsprechend. Die Grenzbebauung im Falle des Satzes 1 Nummer 2 darf entlang den einzelnen Nachbargrenzen 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten. Trotzdem beachten
Verfahrensfreie Vorhaben müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. § 57 findet entsprechende Anwendung. Die Aufzählung enthält eine Auffangnummer für untergeordnete/vergleichbare Anlagen.
12. nicht aufgeführte Anlagen a) sonstige untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen, b) Anlagen und Einrichtungen, die mit den in den Nummern 1 bis 11 aufgeführten Anlagen und Einrichtungen vergleichbar sind. Mit Ihren Maßen prüfen
Vorhaben wählen und Maße eingeben: Der Rechner prüft gegen die Bauordnung von Baden-Württemberg.
Häufige Fragen
Welche Bauordnung gilt in Baden-Württemberg?
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Stand der Fassung: Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 16. März 2026 (Bekanntmachung der Neufassung, GBl. 2026 Nr. 44 vom 15. April 2026). Verfahrensfreie Vorhaben nennt § 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 (Verfahrensfreie Vorhaben).
Wie viele Vorhaben sind in Baden-Württemberg verfahrensfrei geregelt?
Von 9 geprüften Vorhabenarten nennt die Bauordnung 7 eindeutig als verfahrensfrei, bei 2 ist die Auslegung nicht eindeutig. Bedingungen und Wortlaut stehen auf den Detailseiten.