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Bauordnung Baden-Württemberg: Was ist ohne Baugenehmigung erlaubt?

Übersicht der geprüften Vorhaben nach Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Jede Zeile führt zur Detailseite mit Norm und Wortlaut.

Das Gesetz

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)

Gesetz: LBO – Landesbauordnung für Baden-Württemberg Stand der Fassung: Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 16. März 2026 (Bekanntmachung der Neufassung, GBl. 2026 Nr. 44 vom 15. April 2026) Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 15) (jüngste in die Neufassung eingearbeitete Änderung; davor Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2025, GBl. 2025 Nr. 25) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)

Katalog der verfahrensfreien Vorhaben: § 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 (Verfahrensfreie Vorhaben)

Vorhaben im Überblick

Vorhaben im Überblick
VorhabenRegelungNorm
Terrassenüberdachung verfahrensfrei Fläche bis 30 m² · nicht im Außenbereich Anhang 1 (zu § 50 Absatz 1) LBO, Nr. 1 Buchst. l
Wintergarten nicht eindeutig im Gesetz nicht ausdrücklich als verfahrensfrei geregelt
Auslegungsfrage – Grund anzeigen

Einordnung eines unbeheizten Wintergartens unter Buchst. k (Vorbau ohne Aufenthaltsräume ≤ 40 m³) nicht eindeutig; nicht als verfahrensfrei geführt.

Anhang 1 (zu § 50 Absatz 1) LBO, Nr. 1 Buchst. k (zur Auslegung); Regel: § 49 LBO
Carport verfahrensfrei Fläche bis 50 m² · Höhe (mittlere Wandhöhe) bis 3 m · nicht im Außenbereich Anhang 1 (zu § 50 Absatz 1) LBO, Nr. 1 Buchst. b
Garage verfahrensfrei Fläche bis 50 m² · Höhe (mittlere Wandhöhe) bis 3 m · nicht im Außenbereich Anhang 1 (zu § 50 Absatz 1) LBO, Nr. 1 Buchst. b
Gartenhaus verfahrensfrei Brutto-Rauminhalt bis 40 m³ · nicht im Außenbereich Anhang 1 (zu § 50 Absatz 1) LBO, Nr. 1 Buchst. a
Zaun und Einfriedung nicht eindeutig
Auslegungsfrage – siehe Detailseite

Ob Sichtschutzwände/Mauern als „Einfriedung“ gelten (Abgrenzung zu Stützmauer bzw. Gebäude) ist nicht ausdrücklich geregelt.

nicht im Außenbereich
Anhang 1 (zu § 50 Absatz 1) LBO, Nr. 7 Buchst. a bis c
Pool verfahrensfrei Beckeninhalt bis 100 m³ · nicht im Außenbereich Anhang 1 (zu § 50 Absatz 1) LBO, Nr. 6 Buchst. e
Solaranlage verfahrensfrei Anhang 1 (zu § 50 Absatz 1) LBO, Nr. 3 Buchst. c
Wärmepumpe verfahrensfrei Anhang 1 (zu § 50 Absatz 1) LBO, Nr. 3 Buchst. b

Wenn ein Vorhaben nicht verfahrensfrei ist

Baugenehmigung (§ 49); bei Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (u. a. Wohngebäude, Nebengebäude) kann das Kenntnisgabeverfahren (§ 51) durchgeführt werden, bei Wohngebäuden GK 1–4 und deren Nebengebäuden/Nebenanlagen sonst nur das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 52).

Die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie der in § 50 aufgeführten anderen Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in §§ 50, 51, 69 oder 70 nichts anderes bestimmt ist.

Direkt an der Grundstücksgrenze

Das Abstandsflächen-Privileg betrifft den Abstand zur Grenze, nicht die Genehmigungsfreiheit.

In den Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsflächen zulässig

Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume (Nr. 2); Gebäude/Gebäudeteile bis 1 m Wandhöhe (Nr. 1); bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, bis 2,5 m Höhe oder bis 25 m² Wandfläche (Nr. 3)

  • Wandfläche: 25 m²
  • Mittlere Wandhöhe: 3 m
  • Länge je Grenze: 9 m
  • Gesamtlänge: 15 m
  • Bezugsgröße ist die Wandhöhe (nicht mittlere Wandhöhe), bis 3 m, und Wandfläche bis 25 m²
  • Für die Wandhöhe ist der höchste Punkt der Geländeoberfläche zugrunde zu legen
  • Grenzbebauung entlang den einzelnen Nachbargrenzen 9 m und insgesamt 15 m
  • Wird dennoch eine Abstandsfläche eingehalten, muss sie gegenüber Nachbargrenzen mindestens 0,5 m tief sein (§ 6 Abs. 2)
(1) In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig: 1. Gebäude oder Gebäudeteile, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben, 2. Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m², 3. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, soweit sie nicht höher als 2,5 m sind oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt, 4. landwirtschaftliche Gewächshäuser, die nicht unter Nummer 2 fallen, soweit sie mindestens 1 m Abstand zu Nachbargrenzen einhalten. Für die Ermittlung der Wandhöhe nach Satz 1 Nummer 2 ist der höchste Punkt der Geländeoberfläche zugrunde zu legen; hinsichtlich der Anrechnung auf die Wandhöhe gilt § 5 Absatz 5 Satz 1 und 2 Nummer 2 und 3 entsprechend. Die Grenzbebauung im Falle des Satzes 1 Nummer 2 darf entlang den einzelnen Nachbargrenzen 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten.

Trotzdem beachten

Verfahrensfreie Vorhaben müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. § 57 findet entsprechende Anwendung.
Die Aufzählung enthält eine Auffangnummer für untergeordnete/vergleichbare Anlagen.
12. nicht aufgeführte Anlagen a) sonstige untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen, b) Anlagen und Einrichtungen, die mit den in den Nummern 1 bis 11 aufgeführten Anlagen und Einrichtungen vergleichbar sind.

Mit Ihren Maßen prüfen

Vorhaben wählen und Maße eingeben: Der Rechner prüft gegen die Bauordnung von Baden-Württemberg.

Zum Rechner

Häufige Fragen

Welche Bauordnung gilt in Baden-Württemberg?

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Stand der Fassung: Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 16. März 2026 (Bekanntmachung der Neufassung, GBl. 2026 Nr. 44 vom 15. April 2026). Verfahrensfreie Vorhaben nennt § 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 (Verfahrensfreie Vorhaben).

Wie viele Vorhaben sind in Baden-Württemberg verfahrensfrei geregelt?

Von 9 geprüften Vorhabenarten nennt die Bauordnung 7 eindeutig als verfahrensfrei, bei 2 ist die Auslegung nicht eindeutig. Bedingungen und Wortlaut stehen auf den Detailseiten.

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