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Bauordnung Hessen: Was ist ohne Baugenehmigung erlaubt?

Übersicht der geprüften Vorhaben nach Hessische Bauordnung (HBO). Jede Zeile führt zur Detailseite mit Norm und Wortlaut.

Das Gesetz

Hessische Bauordnung (HBO)

Gesetz: HBO – Hessische Bauordnung Stand der Fassung: Hessische Bauordnung (HBO) vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.10.2025 bis 19.01.2027 Gesetz vom 9. Oktober 2025 (GVBl. 2025 Nr. 66) (mehrfach geändert sowie §§ 63a und 64a neu eingefügt) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)

Angekündigte Änderungen des Gesetzes
  • Die Gesamtausgabe der HBO nennt eine zukünftige Fassung ab 20.01.2027 (Liste der Gesamtausgaben). Laut Inhaltsverzeichnis tragen nur § 1 (Anwendungsbereich) und § 68 (Bautechnische Nachweise, Typenprüfung) den Vermerk 'bis 19.01.2027'; § 2, § 6, § 62, § 63 und die Anlage zu § 63 haben keine spätere Fassung. Inhalt der Fassung ab 20.01.2027 nicht abgerufen.

Katalog der verfahrensfreien Vorhaben: § 63 HBO i. V. m. der Anlage (Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 63); in Hessen „baugenehmigungsfrei“, mit „Freistellungsvorbehalten“ (Abschnitt IV der Anlage)

Vorhaben im Überblick

Vorhaben im Überblick
VorhabenRegelungNorm
Terrassenüberdachung verfahrensfrei Anlage zu § 63 HBO, Abschnitt I Nr. 1.13
Wintergarten verfahrensfrei Fläche bis 30 m² Anlage zu § 63 HBO, Abschnitt I Nr. 1.12
Carport nicht eindeutig
Auslegungsfrage – siehe Detailseite

Ob ein offener Carport als „Garage“ (Nr. 1.2) oder als Stellplatz/Gebäude zu behandeln ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetzestext; die Werte der Garage sind übernommen. Rückfrage bei der Bauaufsicht nötig.

Fläche bis 50 m²
Anlage zu § 63 HBO, Abschnitt I Nr. 1.2
Garage verfahrensfrei Fläche bis 50 m² Anlage zu § 63 HBO, Abschnitt I Nr. 1.2
Gartenhaus verfahrensfrei Brutto-Rauminhalt bis 30 m³ Anlage zu § 63 HBO, Abschnitt I Nr. 1.1
Zaun und Einfriedung verfahrensfrei Höhe (Höhe) bis 2 m Anlage zu § 63 HBO, Abschnitt I Nr. 7.1
Pool verfahrensfrei Tiefe bis 2 m · Beckeninhalt bis 100 m³ Anlage zu § 63 HBO, Abschnitt I Nr. 6.6
Solaranlage verfahrensfrei Anlage zu § 63 HBO, Abschnitt I Nr. 3.9.1 bis 3.9.3
Wärmepumpe verfahrensfrei Anlage zu § 63 HBO, Abschnitt I Nr. 3.8

Wenn ein Vorhaben nicht verfahrensfrei ist

Baugenehmigung (§ 62 Abs. 1); in Bebauungsplangebieten Genehmigungsfreistellung (§ 64, § 64a für Wohngebäude); sonst vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 65, Prüfung nur Bauplanungsrecht, Abweichungen, andere Vorschriften mit Konzentrationswirkung).

Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung sowie die Nutzungsänderung von Anlagen oder von Teilen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 63, 64, 64a, 78 und 79 oder aufgrund des § 89 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist.

Direkt an der Grundstücksgrenze

Das Abstandsflächen-Privileg betrifft den Abstand zur Grenze, nicht die Genehmigungsfreiheit.

Ohne Abstandsfläche jeweils unmittelbar an oder mit einem Mindestabstand von 1 m zu den Nachbargrenzen je Baugrundstück zulässig

Garagen einschließlich Abstellraum oder -fläche, überdachte Tiefgaragenzufahrten, untergeordnete Gebäude für Abstellzwecke, untergeordnete Versorgungsgebäude, bis zu drei Stellplätze (Nr. 1–5); weiter Einfriedungen bis 2 m, Stützmauern, Solaranlagen, Wärmepumpen

  • Wandfläche: 25 m²
  • Mittlere Wandhöhe: 3 m
  • Gesamtlänge: 15 m
  • Die Länge der Grenzbebauung darf bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 insgesamt 15 m nicht überschreiten; Dachüberstände sind einzurechnen
  • Bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4: grenzseitige mittlere Wandhöhe nicht höher als 3 m und Fläche dieser Wände an jeder Nachbargrenze insgesamt nicht größer als 25 m²
  • Nr. 8 Holzlagerplatz: bis zu 1 m Höhe und 6 m Länge je Grundstücksgrenze; Nr. 10 gebäudeunabhängige Solaranlagen: mittlere Höhe bis 3 m und bis zu 9 m Länge; Nr. 11 Wärmepumpen: Höhe bis zu 2 m und Gesamtlänge bis zu 3 m entlang der Grundstücksgrenze
  • Gilt nicht, soweit Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer Satzung die Tiefe der Abstandsflächen verbindlich bestimmen oder nach der umgebenden Bebauung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) abweichende Gebäudeabstände zulässig sind (Abs. 11)
(10) 1Ohne Abstandsfläche jeweils unmittelbar an oder mit einem Mindestabstand von 1 m zu den Nachbargrenzen sind je Baugrundstück zulässig: 1. Garagen einschließlich Abstellraum oder -fläche, 2. überdachte Zufahrten zu Tiefgaragen, 3. untergeordnete Gebäude für Abstellzwecke, 4. untergeordnete Gebäude zur örtlichen Versorgung mit Energie, Kälte oder Wasser, 5. bis zu drei Stellplätze, 6. Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m über der Geländeoberfläche, 7. Stützmauern zur Sicherung des natürlichen Geländes, 8. ein Holzlagerplatz mit Lagerungen bis zu 1 m Höhe über der Geländeoberfläche und 6 m Länge je Grundstücksgrenze, 9. Solaranlagen auf Gebäuden oder Gebäudeteilen nach Nr. 1 bis 4 mit einer mittleren Gesamthöhe von 3 m, 10. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer mittleren Höhe bis 3 m über der Geländeoberfläche und bis zu 9 m Länge, 11. gebäudeunabhängige Wärmepumpen sowie Wärmepumpen an Gebäuden, einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen, mit einer Höhe von bis zu 2 m über der Geländeoberfläche und einer Gesamtlänge bis zu 3 m entlang der Grundstücksgrenze. 2Die Länge der Grenzbebauung darf bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 insgesamt 15 m nicht überschreiten; Dachüberstände sind einzurechnen. 3Bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 darf die grenzseitige mittlere Wandhöhe über der Geländeoberfläche nicht höher als 3 m und die Fläche dieser Wände an jeder Nachbargrenze insgesamt nicht größer als 25 m² sein. (11) Die Abs. 1 bis 10 gelten nicht, soweit 1. Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer anderen bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Satzung die Tiefe der Abstandsflächen verbindlich bestimmen oder 2. nach der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches abweichende Gebäudeabstände zulässig sind.

Auslegungsfrage: Ob ein offener Carport unter 'Garagen einschließlich Abstellraum oder -fläche' (Nr. 1) fällt, ist im Text nicht ausdrücklich geregelt (siehe Vorhaben carport); § 6 Abs. 10 kennt keine Grenzlänge je Nachbargrenze für Gebäude, nur die Gesamtlänge 15 m.

Trotzdem beachten

Auch baugenehmigungsfreie Anlagen müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Anlagen müssen, auch soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt, den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Freistellungsvorbehalte der Anlage (Abschnitt IV) sind Bedingungen: Beteiligung der Gemeinde (Nr. 1), Bauvorlageberechtigte (Nr. 2), Nachweisberechtigte für Standsicherheit (Nr. 3), Prüfsachverständige (Nr. 4), Energieerzeugungsanlagen (Nr. 5), Fachfirma (Nr. 6).
1Der Gemeinde ist das beabsichtigte Vorhaben durch Einreichen der erforderlichen Bauvorlagen zur Kenntnis zu geben, soweit das Vorhaben nicht dem naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigungsverfahren unterliegt oder eine Ausnahmegenehmigung von einer Veränderungssperre erforderlich ist. 2Mit dem Vorhaben darf 14 Tage nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden, wenn die Gemeinde der Bauherrschaft nicht erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt.

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Häufige Fragen

Welche Bauordnung gilt in Hessen?

Hessische Bauordnung (HBO). Stand der Fassung: Hessische Bauordnung (HBO) vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.10.2025 bis 19.01.2027. Verfahrensfreie Vorhaben nennt § 63 HBO i. V. m. der Anlage (Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 63); in Hessen „baugenehmigungsfrei“, mit „Freistellungsvorbehalten“ (Abschnitt IV der Anlage).

Wie viele Vorhaben sind in Hessen verfahrensfrei geregelt?

Von 9 geprüften Vorhabenarten nennt die Bauordnung 8 eindeutig als verfahrensfrei, bei 1 ist die Auslegung nicht eindeutig. Bedingungen und Wortlaut stehen auf den Detailseiten.

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