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Bauordnung Bayern: Was ist ohne Baugenehmigung erlaubt?

Übersicht der geprüften Vorhaben nach Bayerische Bauordnung (BayBO). Jede Zeile führt zur Detailseite mit Norm und Wortlaut.

Das Gesetz

Bayerische Bauordnung (BayBO)

Gesetz: BayBO – Bayerische Bauordnung Stand der Fassung: Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B); Portalvermerk „Text gilt ab: 01.05.2026“ § 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl. S. 190) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)

Katalog der verfahrensfreien Vorhaben: Art. 57 BayBO

Vorhaben im Überblick

Vorhaben im Überblick
VorhabenRegelungNorm
Terrassenüberdachung nicht eindeutig
Auslegungsfrage – siehe Detailseite

Möglicherweise frühere Gesetzesfassung mit „und einer Tiefe bis zu 3 m“ (nicht belegt, nur Sekundärquellen); für die aktuelle Fassung gilt der amtliche Text ohne Tiefe.

Fläche bis 30 m²
Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BayBO
Wintergarten nicht eindeutig im Gesetz nicht ausdrücklich als verfahrensfrei geregelt
Auslegungsfrage – Grund anzeigen

Ob ein angebauter Wintergarten unter Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a (Gebäude bis 75 m³) fällt, ist im Gesetzestext nicht geklärt (Vollzugsfrage); ohne Beleg nicht als verfahrensfrei eingestuft.

Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO (zur Auslegung); Regel: Art. 55 Abs. 1 BayBO
Carport verfahrensfrei Fläche bis 50 m² · nicht im Außenbereich Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO
Garage verfahrensfrei Fläche bis 50 m² · nicht im Außenbereich Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO
Gartenhaus verfahrensfrei Brutto-Rauminhalt bis 75 m³ · nicht im Außenbereich Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO
Zaun und Einfriedung verfahrensfrei Höhe (Höhe) bis 2 m · nicht im Außenbereich Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO
Pool verfahrensfrei nicht im Außenbereich Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a BayBO
Solaranlage verfahrensfrei Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayBO
Wärmepumpe nicht eindeutig im Gesetz nicht ausdrücklich als verfahrensfrei geregelt
Auslegungsfrage – Grund anzeigen

Wärmepumpen werden in Art. 57 BayBO nicht ausdrücklich genannt. Ob sie unter „sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung“ (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) fallen, ist Auslegung; Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 regelt nur die Abstandsfläche, nicht die Verfahrensfreiheit.

Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BayBO (zur Auslegung)

Wenn ein Vorhaben nicht verfahrensfrei ist

Grundsätzlich Baugenehmigung (Art. 55 Abs. 1); im Geltungsbereich eines Bebauungsplans unter den Voraussetzungen des Art. 58 Genehmigungsfreistellung (Gemeinde-Vorlage, Baubeginn einen Monat nach Vorlage); sonst vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 (Prüfung Bauplanungsrecht, Abstandsflächen, örtliche Bauvorschriften).

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in Art. 56 bis 58, 72 und 73 nichts anderes bestimmt ist.

Direkt an der Grundstücksgrenze

Das Abstandsflächen-Privileg betrifft den Abstand zur Grenze, nicht die Genehmigungsfreiheit.

Ohne eigene Abstandsfläche und in den Abstandsflächen zulässig (auch wenn nicht an der Grenze errichtet)

Garagen einschließlich Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten; zusätzlich gebäudeunabhängige Solaranlagen (Höhe bis 3 m, Länge je Grenze 9 m) und Stützmauern/geschlossene Einfriedungen (außerhalb Gewerbe-/Industriegebieten bis 2 m)

  • Mittlere Wandhöhe: 3 m
  • Länge je Grenze: 9 m
  • Gesamtlänge: 15 m
  • Höhe von Dächern mit Neigung über 45 Grad wird zu einem Drittel, über 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet; Giebelflächen bleiben bei Dachneigung bis 45 Grad unberücksichtigt
  • Gesamtlänge der Grenzbebauung nach Nr. 1 und 2 auf einem Grundstück höchstens 15 m (Satz 2)
(7) 1In den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden, zulässig 1. Garagen einschließlich ihrer Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, wobei die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad zu einem Drittel, mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet wird; Giebelflächen bleiben bei einer Dachneigung bis zu 45 Grad unberücksichtigt, 2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, 3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m. 2Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach den Nrn. 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.

Trotzdem beachten

Genehmigungsfreiheit/Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den materiell-rechtlichen Anforderungen (Abstandsflächen, Bebauungsplan, örtliche Satzungen usw.).
Die Genehmigungsfreiheit nach Art. 56 bis 58, 72 und 73 Abs. 1 Satz 3, die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Art. 59, 60, 62a Abs. 2, Art. 62b Abs. 2, Art. 73 Abs. 2 und Art. 73a sowie die Genehmigungsfiktion nach Art. 68 Abs. 2 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
Auch bei Gebäuden, die nicht verfahrensfrei sind, kann im Geltungsbereich eines Bebauungsplans die Genehmigungsfreistellung greifen (kein Sonderbau, Festsetzungen eingehalten, Erschließung gesichert, Gemeinde erklärt kein Verfahren).
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, die kein Sonderbau ist, ist genehmigungsfrei gestellt, wenn 1. sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinn des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB liegt, 2. sie den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 nicht widerspricht, 3. die Erschließung im Sinn des Baugesetzbuchs gesichert ist, … 5. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 Satz 5 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt.

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Häufige Fragen

Welche Bauordnung gilt in Bayern?

Bayerische Bauordnung (BayBO). Stand der Fassung: Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B); Portalvermerk „Text gilt ab: 01.05.2026“. Verfahrensfreie Vorhaben nennt Art. 57 BayBO.

Wie viele Vorhaben sind in Bayern verfahrensfrei geregelt?

Von 9 geprüften Vorhabenarten nennt die Bauordnung 6 eindeutig als verfahrensfrei, bei 3 ist die Auslegung nicht eindeutig. Bedingungen und Wortlaut stehen auf den Detailseiten.

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