Bauordnung Sachsen: Was ist ohne Baugenehmigung erlaubt?
Übersicht der geprüften Vorhaben nach Sächsische Bauordnung (SächsBO). Jede Zeile führt zur Detailseite mit Norm und Wortlaut.
Das Gesetz
Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Gesetz: SächsBO – Sächsische Bauordnung Stand der Fassung: Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186); revosax: „Rechtsbereinigt mit Stand vom 19. März 2024“ (aktuelle Fassung gültig ab 19.03.2024, Versionsliste endet dort, keine spätere oder künftige Fassung ausgewiesen); § 61 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024, § 6 zuletzt durch Gesetz vom 1. Juni 2022 Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) – Vollzitat laut revosax abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)
Katalog der verfahrensfreien Vorhaben: § 61 SächsBO
Vorhaben im Überblick
| Vorhaben | Regelung | Norm |
|---|---|---|
| Terrassenüberdachung | verfahrensfrei Fläche bis 30 m² · Tiefe bis 3 m | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g SächsBO |
| Wintergarten | nicht eindeutig Auslegungsfrage – siehe DetailseiteWintergarten ist im Gesetz nicht genannt; die Zuordnung zu Nr. 1 Buchst. a („Gebäude … bis zu 75 m³“) ergibt sich nur durch Auslegung. Ein an das Wohnhaus angebauter Wintergarten kann als Erweiterung des Hauptgebäudes (nicht als eigenes Gebäude) zu beurteilen sein; die Abgrenzung zur Terrassenüberdachung (Nr. 1 Buchst. g, Seitenwände, Verglasung) steht nicht im Gesetz. | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SächsBO |
| Carport | verfahrensfrei Fläche bis 50 m² · Höhe (mittlere Wandhöhe) bis 3 m · nicht im Außenbereich | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SächsBO |
| Garage | verfahrensfrei Fläche bis 50 m² · Höhe (mittlere Wandhöhe) bis 3 m · nicht im Außenbereich | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SächsBO |
| Gartenhaus | nicht eindeutig Auslegungsfrage – siehe DetailseiteGartenhaus ist nicht ausdrücklich genannt; die Zuordnung zu Nr. 1 Buchst. a („Gebäude … bis zu 75 m³“) ergibt sich durch Auslegung (Gebäude allgemein, ohne Beschränkung auf Gebäude ohne Aufenthaltsräume/Feuerstätten). | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SächsBO |
| Zaun und Einfriedung | verfahrensfrei Höhe (Höhe) bis 2 m · nicht im Außenbereich | § 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a SächsBO |
| Pool | verfahrensfrei Beckeninhalt bis 100 m³ · nicht im Außenbereich | § 61 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a SächsBO |
| Solaranlage | verfahrensfrei | § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SächsBO |
| Wärmepumpe | nicht eindeutig im Gesetz nicht ausdrücklich als verfahrensfrei geregelt Auslegungsfrage – Grund anzeigenOb eine Luft-Wasser-Wärmepumpe (Außengerät) unter „Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung“ fällt, ist im Gesetzestext nicht ausdrücklich geregelt; nicht aus anderen Quellen belegt. Abstandsflächen/Immissionsschutz (Schall) zusätzlich zu prüfen. | § 61 Abs. 1 Nr. 2 SächsBO |
Wenn ein Vorhaben nicht verfahrensfrei ist
Soweit keine Verfahrensfreiheit besteht, ist eine Baugenehmigung erforderlich (§ 59 Abs. 1). Sie wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63) erteilt, außer bei Sonderbauten und UVP-pflichtigen Anlagen (Baugenehmigungsverfahren § 64); daneben gibt es unter den Voraussetzungen des § 62 (u. a. Geltungsbereich eines Bebauungsplans) die Genehmigungsfreistellung.
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. Direkt an der Grundstücksgrenze
Das Abstandsflächen-Privileg betrifft den Abstand zur Grenze, nicht die Genehmigungsfreiheit.
Abstandsflächenprivileg: in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig (auch an der Grundstücksgrenze)
Garagen einschließlich Abstellraum und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten; gebäudeunabhängige Solaranlagen; Stützmauern/geschlossene Einfriedungen (Gewerbe-/Industriegebiet, sonst bis 2 m)
- Mittlere Wandhöhe: 3 m
- Länge je Grenze: 9 m
- Gesamtlänge: 15 m
- Gesamtlänge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Nr. 1 und 2 auf einem Grundstück höchstens 15 m
(8) 1In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig 1. Garagen einschließlich Abstellraum und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m; 2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m sowie 3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m. 2Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Nummer 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten. Trotzdem beachten
Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den materiellen Anforderungen (Bauplanungsrecht, Bebauungsplan, Abstandsflächen, Denkmalschutz u. a.); die Genehmigungsfreiheit lässt die Pflicht zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften unberührt.
Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 60 bis 62, 76 und 77 Absatz 1 Satz 3 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach §§ 63, 64, 66 Absatz 4 und § 77 Absatz 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Mit Ihren Maßen prüfen
Vorhaben wählen und Maße eingeben: Der Rechner prüft gegen die Bauordnung von Sachsen.
Häufige Fragen
Welche Bauordnung gilt in Sachsen?
Sächsische Bauordnung (SächsBO). Stand der Fassung: Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186); revosax: „Rechtsbereinigt mit Stand vom 19. März 2024“ (aktuelle Fassung gültig ab 19.03.2024, Versionsliste endet dort, keine spätere oder künftige Fassung ausgewiesen); § 61 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024, § 6 zuletzt durch Gesetz vom 1. Juni 2022. Verfahrensfreie Vorhaben nennt § 61 SächsBO.
Wie viele Vorhaben sind in Sachsen verfahrensfrei geregelt?
Von 9 geprüften Vorhabenarten nennt die Bauordnung 6 eindeutig als verfahrensfrei, bei 3 ist die Auslegung nicht eindeutig. Bedingungen und Wortlaut stehen auf den Detailseiten.