Bauordnung Bremen: Was ist ohne Baugenehmigung erlaubt?
Übersicht der geprüften Vorhaben nach Bremische Landesbauordnung (BremLBO). Jede Zeile führt zur Detailseite mit Norm und Wortlaut.
Das Gesetz
Bremische Landesbauordnung (BremLBO)
Gesetz: BremLBO – Bremische Landesbauordnung Stand der Fassung: Vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 270; ber. S. 381), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung der Bremischen Landesbauordnung und Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes; Inkrafttreten 01.07.2024 (Transparenzportal Bremen, abgerufen 29.10.2026). Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2024 bis 13.01.2027; ab 14.01.2027 gilt nach Artikel 2 des Gesetzes eine weitere Fassung, die §§ 6 und 61 nicht berührt. berichtigt am 24. Juni 2024 (Brem.GBl. S. 381); keine spätere Änderung der BremLBO festgestellt abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)
Angekündigte Änderungen des Gesetzes
- Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 ändert die BremLBO zum 14.01.2027 nur in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 (Windenergieanlagen: Verweis auf Verordnung (EU) 2023/1230 statt Richtlinie 2006/42/EG) und § 66 Absatz 3 Satz 1 Buchst. d; §§ 6, 61, 62 sind nicht betroffen (Wortlaut nach umwelt-online.de zu Brem.GBl. 2024 S. 270 gelesen, nicht am Transparenzportal; dort nur die Links 'Zukünftige Fassung').
- Gesetzentwurf 'BremLBO-2026' (Senatsmitteilung Drs. 21/1943 vom 18.08.2026, Artikel 1 Nr. 22 und 23): würde in § 61 Abs. 1 die Ausnahme 'außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Absatz 1 Nummer 1' bei Nr. 1 Buchst. h und i, Nr. 3 (neuer Buchst. c für Solaranlagen im Satzungsgebiet), Nr. 7 Buchst. a und Nr. 11 streichen und § 62 neu fassen. Die Zahlenwerte von § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b, h, Nr. 3 Buchst. b, Nr. 7 Buchst. a, Nr. 10 Buchst. a und von § 6 Abs. 8 bleiben nach dem Entwurf unverändert (§ 6 'bleibt mit den Absätzen 1 bis 9 unverändert'). Vorgesehenes Inkrafttreten 01.01.2027 (Artikel 4). Beschluss der Bürgerschaft und Verkündung im Brem.GBl. sind nicht festgestellt; Stand 29.10.2026 gilt weiter die Fassung oben.
Katalog der verfahrensfreien Vorhaben: § 61 Abs. 1 BremLBO
Vorhaben im Überblick
| Vorhaben | Regelung | Norm |
|---|---|---|
| Terrassenüberdachung | verfahrensfrei Fläche bis 30 m² · Tiefe bis 3,5 m | § 61 Abs. 1 BremLBO, Nr. 1 Buchst. h Doppelbuchst. bb |
| Wintergarten | nicht eindeutig Auslegungsfrage – siehe DetailseiteVerfahrensfrei nur, wenn der Vorbau überwiegend verglast und nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt ist; ob ein konkreter Wintergarten (z. B. beheizter, ganzjährig bewohnbarer Wintergarten) darunter fällt, entscheidet die Auslegung durch die Bauaufsicht und ist im Gesetz nicht definiert. | § 61 Abs. 1 BremLBO, Nr. 1 Buchst. h Doppelbuchst. bb |
| Carport | verfahrensfrei Fläche bis 50 m² · Höhe (mittlere Wandhöhe) bis 3 m · nicht im Außenbereich | § 61 Abs. 1 BremLBO, Nr. 1 Buchst. b |
| Garage | verfahrensfrei Fläche bis 50 m² · Höhe (mittlere Wandhöhe) bis 3 m · nicht im Außenbereich | § 61 Abs. 1 BremLBO, Nr. 1 Buchst. b |
| Gartenhaus | nicht eindeutig Auslegungsfrage – siehe DetailseiteDas Gesetz kennt zwei Schwellen: Gartengerätehäuser bis 12 m² Brutto-Grundfläche, sonstige eingeschossige Gebäude (z. B. ein Gartenhaus mit anderer Nutzung als Geräteunterbringung) nur bis 10 m² Bruttogrundfläche. Der Wert 12 m² gilt nur für ein reines Gartengerätehaus; ob ein konkretes Gartenhaus dazu zählt, ist Auslegung. | § 61 Abs. 1 BremLBO, Nr. 1 Buchst. a |
| Zaun und Einfriedung | verfahrensfrei Höhe (Höhe) bis 2 m · nicht im Außenbereich | § 61 Abs. 1 BremLBO, Nr. 7 Buchst. a |
| Pool | verfahrensfrei Beckeninhalt bis 100 m³ · nicht im Außenbereich | § 61 Abs. 1 BremLBO, Nr. 10 Buchst. a |
| Solaranlage | verfahrensfrei Höhe (Höhe (nur gebäudeunabhängig)) bis 3 m · Länge bis 9 m | § 61 Abs. 1 BremLBO, Nr. 3 Buchst. a und b |
| Wärmepumpe | nicht eindeutig im Gesetz nicht ausdrücklich als verfahrensfrei geregelt Auslegungsfrage – Grund anzeigenWärmepumpen sind in § 61 BremLBO nicht ausdrücklich als verfahrensfrei genannt. Eine Außen-Wärmepumpe lässt sich nur durch Auslegung unter 'technische Anlagen zur gebäudebezogenen Wärmeversorgung' (Nr. 3 Buchst. b, bis 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge) oder 'Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung' (Nr. 2) fassen; das Gesetz nennt die Anlagenart nicht. | § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BremLBO (Auslegung: 'technische Anlagen zur gebäudebezogenen Wärmeversorgung') |
Wenn ein Vorhaben nicht verfahrensfrei ist
Genehmigungsfreistellung nach § 62 (unter den Voraussetzungen des Absatzes 2, i. d. R. Bebauungsplangebiet) für Wohngebäude, sonstige bauliche Anlagen, Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen; sonst vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 (bei Wohngebäuden und Nebenanlagen) bzw. Baugenehmigungsverfahren nach § 64.
(1) Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von 1. Wohngebäuden, auch mit Räumen zur Ausübung freier Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung, 2. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, 3. Garagen, Stellplätzen, Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 und 2, ausgenommen Sonderbauten und Werbeanlagen. Direkt an der Grundstücksgrenze
Das Abstandsflächen-Privileg betrifft den Abstand zur Grenze, nicht die Genehmigungsfreiheit.
In den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig
Garagen, Carports, Stellplätze, überdachte Fahrradabstellplätze und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten; Solaranlagen; Wärmepumpen; überdachte Terrassen und untergeordnete Wintergärten
- Mittlere Wandhöhe: 3 m
- Länge je Grenze: 9 m
- Gesamtlänge: 18 m
- Nr. 1 (Garagen, Carports, Stellplätze, überdachte Fahrradabstellplätze, Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten): mittlere Wandhöhe an der Grenze bis zu 3 m und Gesamtlänge je Grundstücksgrenze 9 m; Dachüberstände und Gesimse von insgesamt nicht mehr als 0,50 m bleiben unberücksichtigt
- Nr. 2 (gebäudeunabhängige Solaranlagen): Höhe bis zu 3 m, Gesamtlänge je Grundstücksgrenze 9 m
- Nr. 4 (Wärmepumpen u. a. einschließlich Fundamenten und Einhausungen): Höhe bis zu 2 m, Gesamtlänge je Grundstücksgrenze 3 m
- Nr. 6 (überdachte Terrassen, untergeordnete eingeschossige Wintergärten): nicht zum dauernden Aufenthalt geeignet, nicht in offener Verbindung zu einem Aufenthaltsraum, mindestens 2,50 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt
- Satz 2: Die Länge der Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauungen nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 darf auf einem Grundstück insgesamt 18 m nicht überschreiten
(8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig 1. Garagen, Carports, Stellplätze für Kraftfahrzeuge, überdachte Fahrradabstellplätze und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe an der Grenze bis zu 3 Meter und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 Metern, wobei Dachüberstände und Gesimse von insgesamt nicht mehr als 0,50 Metern unberücksichtigt bleiben, 2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 Meter und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 Meter, 3. Stützmauern und geschlossene bauliche Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 Meter, 4. Wärmepumpen, Geothermieanlagen und technische Anlagen zur gebäudebezogenen Wärmeversorgung durch erneuerbare Energien einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 Meter und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 Meter, 5. Aufschüttungen und nicht überdachte Terrassen mit einer Höhe bis zu 1 Meter über der natürlichen Geländeoberfläche, 6. überdachte Terrassen sowie untergeordnete eingeschossige Wintergärten, die nicht zum dauernden Aufenthalt geeignet sind, nicht in offener Verbindung zu einem Aufenthaltsraum stehen und von der gegenüberliegenden Nachbargrenze mindestens 2,50 Meter entfernt bleiben. Die Länge der Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauungen nach Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6 darf auf einem Grundstück insgesamt 18 Meter nicht überschreiten. Trotzdem beachten
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden (z. B. Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz).
(2) Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1, den §§ 60 bis 62 und 76 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach §§ 63, 64, 64a und § 66 Absatz 5 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Mit Ihren Maßen prüfen
Vorhaben wählen und Maße eingeben: Der Rechner prüft gegen die Bauordnung von Bremen.
Häufige Fragen
Welche Bauordnung gilt in Bremen?
Bremische Landesbauordnung (BremLBO). Stand der Fassung: Vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 270; ber. S. 381), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung der Bremischen Landesbauordnung und Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes; Inkrafttreten 01.07.2024 (Transparenzportal Bremen, abgerufen 29.10.2026). Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2024 bis 13.01.2027; ab 14.01.2027 gilt nach Artikel 2 des Gesetzes eine weitere Fassung, die §§ 6 und 61 nicht berührt.. Verfahrensfreie Vorhaben nennt § 61 Abs. 1 BremLBO.
Wie viele Vorhaben sind in Bremen verfahrensfrei geregelt?
Von 9 geprüften Vorhabenarten nennt die Bauordnung 6 eindeutig als verfahrensfrei, bei 3 ist die Auslegung nicht eindeutig. Bedingungen und Wortlaut stehen auf den Detailseiten.