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Bauordnung Rheinland-Pfalz: Was ist ohne Baugenehmigung erlaubt?

Übersicht der geprüften Vorhaben nach Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO). Jede Zeile führt zur Detailseite mit Norm und Wortlaut.

Das Gesetz

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)

Gesetz: LBauO – Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Stand der Fassung: Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365); Gesamtausgabe, Portalvermerk „Zum 30.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe“ (abgerufen 29.10.2026); § 62 und § 8 in der Fassung gültig ab 01.11.2025 (Fassung vom 22.09.2025) Artikel 3 des Gesetzes vom 19.11.2025 (GVBl. S. 672, 673) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)

Katalog der verfahrensfreien Vorhaben: § 62 LBauO („Genehmigungsfreie Vorhaben“)

Vorhaben im Überblick

Vorhaben im Überblick
VorhabenRegelungNorm
Terrassenüberdachung verfahrensfrei Brutto-Rauminhalt bis 50 m³ · nicht im Außenbereich § 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO
Wintergarten verfahrensfrei Brutto-Rauminhalt bis 50 m³ · nicht im Außenbereich § 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO
Carport verfahrensfrei Fläche bis 50 m² · Höhe (mittlere Wandhöhe der Außenwände (bei Wänden mit Giebeln Firsthöhe höchstens 4 m)) bis 3,2 m · nicht im Außenbereich § 62 Abs. 1 LBauO Nr. 1 Buchst. f
Garage verfahrensfrei Fläche bis 50 m² · Höhe (mittlere Wandhöhe der Außenwände (bei Wänden mit Giebeln Firsthöhe höchstens 4 m)) bis 3,2 m · nicht im Außenbereich § 62 Abs. 1 LBauO Nr. 1 Buchst. f
Gartenhaus verfahrensfrei Brutto-Rauminhalt bis 50 m³ § 62 Abs. 1 LBauO Nr. 1 Buchst. a
Zaun und Einfriedung nicht eindeutig
Auslegungsfrage – siehe Detailseite

Ob hohe Sichtschutzwände/Mauern als „Einfriedung“ gelten (Höhe nicht begrenzt), ist nicht ausdrücklich geregelt; Abstandsflächenrecht begrenzt auf 2 m.

nicht im Außenbereich
§ 62 Abs. 1 LBauO Nr. 6 Buchst. a, b, d
Pool verfahrensfrei Beckeninhalt bis 100 m³ · nicht im Außenbereich § 62 Abs. 1 LBauO Nr. 5 Buchst. a
Solaranlage verfahrensfrei § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e und f LBauO
Wärmepumpe verfahrensfrei § 62 Abs. 1 LBauO Nr. 2 Buchst. d

Wenn ein Vorhaben nicht verfahrensfrei ist

Baugenehmigung (§ 61); vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Wohngebäude GK 1–3 und weitere Gebäude (§ 66); bei Wohngebäuden u. a. im Bebauungsplangebiet Freistellungsverfahren nach § 67.

Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedürfen der Genehmigung (Baugenehmigung), soweit in den §§ 62, 67, 76 und 84 nichts anderes bestimmt ist.

Direkt an der Grundstücksgrenze

Das Abstandsflächen-Privileg betrifft den Abstand zur Grenze, nicht die Genehmigungsfreiheit.

Gegenüber Grundstücksgrenzen ohne Abstandsflächen oder mit geringerer Tiefe zulässig, wenn sie an der Grenze oder bis 3 m davon entfernt errichtet werden

Garagen ohne Feuerstätten; Gebäude und Anlagen zur örtlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser; sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten

  • Mittlere Wandhöhe: 3,2 m
  • Länge je Grenze: 12 m
  • Gesamtlänge: 18 m
  • Dächer zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 45° geneigt; Giebel an der Grundstücksgrenze höchstens 4 m über der Geländeoberfläche
  • Höhen und Längen gelten nur für Wände in einem Winkel von nicht mehr als 75° zur Grundstücksgrenze
  • insgesamt höchstens 18 m an allen Grundstücksgrenzen; diese Begrenzung ist nicht nachbarschützend
  • Brandschutz und Beleuchtung von Aufenthaltsräumen gegenüber anderen Gebäuden müssen gewährleistet sein
(8) Gegenüber Grundstücksgrenzen dürfen ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen 1. Garagen ohne Feuerstätten, 2. Gebäude und Anlagen zur örtlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser und 3. sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten errichtet werden, wenn sie an den Grundstücksgrenzen oder in einem Abstand von bis zu 3 m von den Grundstücksgrenzen a) eine mittlere Wandhöhe von 3,20 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten, b) eine Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze nicht überschreiten und c) Dächer haben, die zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 45° geneigt sind; Giebel an der Grundstücksgrenze dürfen eine Höhe von 4 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten. Die Höhen und Längen nach Satz 1 gelten nur für Wände und Wandteile, die in einem Winkel von nicht mehr als 75° zur Grundstücksgrenze stehen. Die Gebäude nach Satz 1 sind in den Abstandsflächen von anderen Gebäuden sowie ohne eigene Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen gegenüber anderen Gebäuden zulässig, wenn der Brandschutz gewährleistet ist und die Beleuchtung von Aufenthaltsräumen mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt wird. Die Gebäude nach Satz 1 dürfen eine Länge von insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschreiten; diese Begrenzung ist nicht nachbarschützend.

Trotzdem beachten

Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung baurechtlicher und sonstiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch baurechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen gestellt werden.
Viele Befreiungen gelten nicht für Kulturdenkmäler und die Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern (Einzelausnahmen je Nummer).
ausgenommen sind Kulturdenkmäler und Gebäude in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern sowie Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsstände,

Mit Ihren Maßen prüfen

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Häufige Fragen

Welche Bauordnung gilt in Rheinland-Pfalz?

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO). Stand der Fassung: Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365); Gesamtausgabe, Portalvermerk „Zum 30.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe“ (abgerufen 29.10.2026); § 62 und § 8 in der Fassung gültig ab 01.11.2025 (Fassung vom 22.09.2025). Verfahrensfreie Vorhaben nennt § 62 LBauO („Genehmigungsfreie Vorhaben“).

Wie viele Vorhaben sind in Rheinland-Pfalz verfahrensfrei geregelt?

Von 9 geprüften Vorhabenarten nennt die Bauordnung 8 eindeutig als verfahrensfrei, bei 1 ist die Auslegung nicht eindeutig. Bedingungen und Wortlaut stehen auf den Detailseiten.

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