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Bauordnung Saarland: Was ist ohne Baugenehmigung erlaubt?

Übersicht der geprüften Vorhaben nach Landesbauordnung (LBO) (LBO). Jede Zeile führt zur Detailseite mit Norm und Wortlaut.

Das Gesetz

Landesbauordnung (LBO) (LBO)

Gesetz: LBO – Landesbauordnung (LBO) Stand der Fassung: Vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. 2004, 822); Gesamtausgabe "Zum 30.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung" (abgerufen 29.10.2026); §§ 7, 8, 61, 63 in der Fassung vom 19.02.2025, gültig ab 26.04.2025 (§ 60 gültig ab 04.09.2015); in der Gesamtausgabe sind keine künftig in Kraft tretenden Änderungen ausgewiesen zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 855) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)

Katalog der verfahrensfreien Vorhaben: § 61 Abs. 1 LBO

Vorhaben im Überblick

Vorhaben im Überblick
VorhabenRegelungNorm
Terrassenüberdachung nicht eindeutig
Auslegungsfrage – siehe Detailseite

Der Begriff „Terrassenüberdachung“ ist im Gesetz nicht definiert; ob eine sehr große oder seitlich geschlossene Überdachung noch darunter fällt oder als Gebäude (dann z. B. Nr. 1 Buchst. a, 75 m³) zu beurteilen ist, steht nicht im Text. Eine Zahlengrenze enthält Buchst. h nicht.

§ 61 Absatz 1 LBO, Nr. 1 Buchst. h
Wintergarten nicht eindeutig
Auslegungsfrage – siehe Detailseite

Wintergarten ist im Gesetz nicht genannt; die Zuordnung zu Nr. 1 Buchst. a („Gebäude bis 75 m³“) ergibt sich nur durch Auslegung. Ein an das Wohnhaus angebauter Wintergarten kann auch als Erweiterung des Hauptgebäudes (nicht als eigenes Gebäude) zu beurteilen sein; die Abgrenzung zur Terrassenüberdachung (Buchst. h, Seitenwände, Verglasung) steht nicht im Gesetz.

Brutto-Rauminhalt bis 75 m³ · nicht im Außenbereich
§ 61 Absatz 1 LBO, Nr. 1 Buchst. a
Carport verfahrensfrei Fläche bis 36 m² · Höhe (mittlere Wandhöhe über der Geländeoberfläche) bis 3 m · nicht im Außenbereich § 61 Absatz 1 LBO, Nr. 1 Buchst. b
Garage verfahrensfrei Fläche bis 36 m² · Höhe (mittlere Wandhöhe über der Geländeoberfläche) bis 3 m · nicht im Außenbereich § 61 Absatz 1 LBO, Nr. 1 Buchst. b
Gartenhaus nicht eindeutig
Auslegungsfrage – siehe Detailseite

Gartenhaus ist nicht ausdrücklich genannt; die Zuordnung zu Nr. 1 Buchst. a („eingeschossige Gebäude bis 75 m³“) ergibt sich nur durch Auslegung. Ob Aufenthaltsräume/Feuerstätten die Verfahrensfreiheit ausschließen, ergibt sich nicht aus Nr. 1 Buchst. a; ggf. aus anderen Normen (z. B. Feuerungsanlagen), nicht geprüft.

Brutto-Rauminhalt bis 75 m³ · nicht im Außenbereich
§ 61 Absatz 1 LBO, Nr. 1 Buchst. a
Zaun und Einfriedung verfahrensfrei Höhe (Höhe) bis 2 m · nicht im Außenbereich § 61 Absatz 1 LBO, Nr. 7 Buchst. a und c
Pool nicht eindeutig
Auslegungsfrage – siehe Detailseite

Nr. 8 Buchst. b nennt keine Größe; ob daneben die 100-m³-Grenze aus Nr. 6 Buchst. e (Wasserbecken) auch für Schwimmbecken gilt, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen.

nicht im Außenbereich
§ 61 Absatz 1 LBO, Nr. 8 Buchst. b
Solaranlage verfahrensfrei Höhe (Höhe (nur gebäudeunabhängig)) bis 3 m · Länge bis 12 m § 61 Absatz 1 LBO, Nr. 3 Buchst. a und b
Wärmepumpe nicht eindeutig im Gesetz nicht ausdrücklich als verfahrensfrei geregelt
Auslegungsfrage – Grund anzeigen

Wärmepumpen sind in § 61 nicht ausdrücklich als verfahrensfrei genannt; eine Einordnung wäre nur über den Sammelbegriff „Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung“ (Nr. 2) möglich (Auslegung, nicht ausdrücklich geregelt).

§ 61 Absatz 1 LBO, Nr. 2

Wenn ein Vorhaben nicht verfahrensfrei ist

Baugenehmigung: vereinfachtes Verfahren (§ 64 Abs. 1 Satz 1) für Vorhaben nach § 63 Abs. 1 Satz 1, bei denen die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung nicht vorliegen; Baugenehmigungsverfahren nach § 65 für alle übrigen (u. a. Sonderbauten, UVP-pflichtige Vorhaben). Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Genehmigungsfreistellung nach § 63 (Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 5, sonstige Anlagen, Nebengebäude/Nebenanlagen), wenn dem Bebauungsplan nicht widersprochen wird, die Erschließung gesichert ist, keine Abweichung nach § 68 nötig ist und die Gemeinde nicht das vereinfachte Verfahren verlangt oder eine vorläufige Untersagung beantragt. Ausgenommen von der Freistellung: Werbeanlagen, Sonderbauten, UVP-/vorprüfungspflichtige Vorhaben und Vorhaben im Achtungsabstand eines Störfallbetriebs (§ 63 Abs. 1 Satz 2).

(1) 1Keiner Baugenehmigung bedürfen über die §§ 61, 62 und 77 hinaus 1. Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 5, 2. sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, 3. Nebengebäude und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 und 2, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen. 2Satz 1 gilt nicht für 1. Werbeanlagen, 2. Sonderbauten, 3. Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung besteht, 4. Vorhaben innerhalb eines Achtungsabstands von 2 200 m, bei Biogasanlagen von 200 m, um einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes … (2) Vorhaben nach Absatz 1 sind baugenehmigungsfrei gestellt, wenn 1. sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12 und 30 Abs. 2 des Baugesetzbuchs liegen und den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht widersprechen, 2. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist, 3. eine Abweichung nach § 68 von Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nicht erforderlich ist und 4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 4 Satz 2 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder bei der Bauaufsichtsbehörde eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt.

Direkt an der Grundstücksgrenze

Das Abstandsflächen-Privileg betrifft den Abstand zur Grenze, nicht die Genehmigungsfreiheit.

In Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsfläche zulässige Garagen und Nebengebäude (§ 8 Abs. 2)

Garagen einschließlich Abstellraum, Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, Nebengebäude und Nebenanlagen zum Abstellen und zum Lagern sowie Gewächshäuser; Wärmepumpen (Nr. 7, 3 m); gebäudeunabhängige Solaranlagen (Nr. 6)

  • Mittlere Wandhöhe: 3 m
  • Länge je Grenze: 12 m
  • Gesamtlänge: 15 m
  • grenzseitige mittlere Wandhöhe 3 m über der Geländeoberfläche (Satz 5; § 7 Abs. 4 Satz 2 bis 5 findet Anwendung)
  • Brutto-Rauminhalt der einzelnen Nebengebäude, Nebenanlagen und Gewächshäuser jeweils höchstens 30 m³ (Garagen und Fahrradgebäude sind in dieser Grenze nicht genannt)
  • Dächer, die die Wandhöhe von 3 m übersteigen, und Solaranlagen dürfen zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 45° geneigt sein; gilt nicht für Solaranlagen mit mindestens 2 m Abstand zur Grenze (Satz 6)
  • Firsthöhe nicht mehr als 4 m (Satz 7)
  • Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten unzulässig (Satz 8)
  • Länge der die Abstandsflächentiefe nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nr. 4 und 6 auf einem Grundstück insgesamt höchstens 15 m (Satz 3)
  • nicht unmittelbar an der Grenze errichtet: Abstandsfläche von mindestens 1 m Tiefe (Satz 2)
  • Stoffe mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr dürfen nicht gelagert werden (Nr. 4)
(2) 1In Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsfläche oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche sind zulässig: … 4. Garagen einschließlich Abstellraum, Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, Nebengebäude und Nebenanlagen zum Abstellen und zum Lagern sowie Gewächshäuser bis zu 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze; der Brutto-Rauminhalt der einzelnen Nebengebäude, Nebenanlagen und Gewächshäuser darf jeweils 30 m³ nicht überschreiten; Garagen, Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern und Nebengebäude dürfen zusätzlich zu Abstell- oder Lagerzwecken ganz oder teilweise unterkellert sein; Stoffe mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr dürfen nicht gelagert werden, … 2Werden Anlagen nach Satz 1 Nr. 4, 5, 6 und 8 nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet, müssen sie eine Abstandsfläche von mindestens 1 m Tiefe einhalten; § 7 Abs. 6 Nr. 1 findet Anwendung. 3Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nach § 7 nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nr. 4 und 6 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten. … 5Die Anlagen nach Satz 1 Nr. 4 und 5 dürfen eine grenzseitige mittlere Wandhöhe von 3 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten; § 7 Abs. 4 Satz 2 bis 5 findet Anwendung. 6Diese Höhe übersteigende Dächer und Solaranlagen dürfen zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 45° geneigt sein; dies gilt nicht für Solaranlagen, die von der Grundstücksgrenze mindestens 2 m entfernt bleiben. 7Die Firsthöhe darf nicht mehr als 4 m betragen. 8Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten sind unzulässig.

Auslegungsfrage: Ob der 30-m³-Grenzwert auch für Garagen gilt (Satzbau: "der Brutto-Rauminhalt der einzelnen Nebengebäude, Nebenanlagen und Gewächshäuser"), ist nach dem Wortlaut offen: Garagen werden dort nicht genannt.

Trotzdem beachten

Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen.
(2) 1Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1, den §§ 61 bis 63 und 77 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 64, 65 und 67 Abs. 4 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.

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Häufige Fragen

Welche Bauordnung gilt in Saarland?

Landesbauordnung (LBO) (LBO). Stand der Fassung: Vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. 2004, 822); Gesamtausgabe "Zum 30.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung" (abgerufen 29.10.2026); §§ 7, 8, 61, 63 in der Fassung vom 19.02.2025, gültig ab 26.04.2025 (§ 60 gültig ab 04.09.2015); in der Gesamtausgabe sind keine künftig in Kraft tretenden Änderungen ausgewiesen. Verfahrensfreie Vorhaben nennt § 61 Abs. 1 LBO.

Wie viele Vorhaben sind in Saarland verfahrensfrei geregelt?

Von 9 geprüften Vorhabenarten nennt die Bauordnung 4 eindeutig als verfahrensfrei, bei 5 ist die Auslegung nicht eindeutig. Bedingungen und Wortlaut stehen auf den Detailseiten.

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