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Bauordnung Sachsen-Anhalt: Was ist ohne Baugenehmigung erlaubt?

Übersicht der geprüften Vorhaben nach Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA). Jede Zeile führt zur Detailseite mit Norm und Wortlaut.

Das Gesetz

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)

Gesetz: BauO LSA – Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt Stand der Fassung: Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSA S. 440); Gesamtausgabe „in der Gültigkeit vom 01.08.2026 bis 19.01.2027“; §§ 6, 58, 60, 61, 62 in der Fassung vom 14.01.2026, gültig ab 24.01.2026 (vom Gesetz vom 17.06.2026 nicht berührt: dieses betrifft §§ 52, 60a, 66, 83, 86a, gültig ab 01.08.2026) Laut Portal-Kopf: „zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2026 (GVBl. LSA S. 316)“; Änderungen ab 01.08.2026 an §§ 52, 60a (neu), 66, 83, 86a (neu); §§ 1 und 65 nur bis 19.01.2027 in dieser Fassung; die für §§ 6 und 60 maßgebliche Fassung stammt vom 14.01.2026 (gültig ab 24.01.2026) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)

Katalog der verfahrensfreien Vorhaben: § 60 BauO LSA

Vorhaben im Überblick

Vorhaben im Überblick
VorhabenRegelungNorm
Terrassenüberdachung verfahrensfrei Fläche bis 30 m² § 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i BauO LSA
Wintergarten nicht eindeutig
Auslegungsfrage – siehe Detailseite

Wintergarten ist im Gesetz nicht genannt; die Zuordnung zu Nr. 1 Buchst. a („eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis zu 10 m2“) ergibt sich nur durch Auslegung. Ein an das Wohnhaus angebauter Wintergarten kann als Erweiterung des Hauptgebäudes (nicht als eigenes Gebäude) zu beurteilen sein; die Abgrenzung zur Terrassenüberdachung (Buchst. i, Seitenwände, Verglasung) steht nicht im Gesetz.

Fläche bis 10 m² · nicht im Außenbereich
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BauO LSA
Carport verfahrensfrei Fläche bis 50 m² · Höhe (mittlere Wandhöhe) bis 3 m · nicht im Außenbereich § 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO LSA
Garage verfahrensfrei Fläche bis 50 m² · Höhe (mittlere Wandhöhe) bis 3 m · nicht im Außenbereich § 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO LSA
Gartenhaus nicht eindeutig
Auslegungsfrage – siehe Detailseite

Gartenhaus ist nicht ausdrücklich genannt; die Zuordnung zu Nr. 1 Buchst. a („eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis zu 10 m2“) ergibt sich durch Auslegung (Gebäude allgemein, ohne Beschränkung auf Gebäude ohne Aufenthaltsräume/Feuerstätten).

Fläche bis 10 m² · nicht im Außenbereich
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BauO LSA
Zaun und Einfriedung verfahrensfrei Höhe (Höhe) bis 2 m · nicht im Außenbereich § 60 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BauO LSA
Pool verfahrensfrei Beckeninhalt bis 100 m³ · nicht im Außenbereich § 60 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a BauO LSA
Solaranlage verfahrensfrei § 60 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BauO LSA
Wärmepumpe nicht eindeutig im Gesetz nicht ausdrücklich als verfahrensfrei geregelt
Auslegungsfrage – Grund anzeigen

Wärmepumpen sind in § 60 nicht ausdrücklich als verfahrensfrei genannt; eine Einordnung wäre nur über „sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, die nicht durch hochfeuerhemmende oder feuerbeständige Decken oder Wände geführt werden“ (Nr. 2 Buchst. c) möglich (Auslegung, nicht ausdrücklich geregelt). Schallschutz/Immissionsschutz zusätzlich.

§ 60 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BauO LSA

Wenn ein Vorhaben nicht verfahrensfrei ist

Soweit keine Verfahrensfreiheit besteht, ist eine Baugenehmigung erforderlich (§ 58 Abs. 1); bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und sonstigen baulichen Anlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 62). Genehmigungsfreistellung nach § 61 (u. a. im Bebauungsplangebiet) möglich.

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 59 bis 61, 75 und 76 nichts anderes bestimmt ist.

Direkt an der Grundstücksgrenze

Das Abstandsflächen-Privileg betrifft den Abstand zur Grenze, nicht die Genehmigungsfreiheit.

Abstandsflächenprivileg: in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig

Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten; gebäudeunabhängige Solaranlagen; Stützmauern/geschlossene Einfriedungen (Gewerbe-/Industriegebiet, sonst bis 2 m); Wärmepumpen (Höhe bis 2 m, Länge je Grenze 3 m)

  • Mittlere Wandhöhe: 3 m
  • Länge je Grenze: 9 m
  • Gesamtlänge: 15 m
  • Gesamtlänge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 auf einem Grundstück höchstens 15 m
(9) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig 1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, 2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, 3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m, 4. Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 m. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.

Trotzdem beachten

Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den materiellen Anforderungen (Bauplanungsrecht, Bebauungsplan, Abstandsflächen, Denkmalschutz u. a.); die Genehmigungsfreiheit lässt die Pflicht zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften unberührt.
Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 59 bis 61, 75 Abs. 2 Satz 2 und § 76 Abs. 1 Satz 1 und 4 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 62, 63, 65 Abs. 4 und § 76 Abs. 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
Verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen; weitere Genehmigungen (z. B. Denkmalschutz) bleiben unberührt.
(5) Verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. (6) Die Verfahrensfreiheit lässt § 85 und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen eine Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist, unberührt.

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Häufige Fragen

Welche Bauordnung gilt in Sachsen-Anhalt?

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA). Stand der Fassung: Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSA S. 440); Gesamtausgabe „in der Gültigkeit vom 01.08.2026 bis 19.01.2027“; §§ 6, 58, 60, 61, 62 in der Fassung vom 14.01.2026, gültig ab 24.01.2026 (vom Gesetz vom 17.06.2026 nicht berührt: dieses betrifft §§ 52, 60a, 66, 83, 86a, gültig ab 01.08.2026). Verfahrensfreie Vorhaben nennt § 60 BauO LSA.

Wie viele Vorhaben sind in Sachsen-Anhalt verfahrensfrei geregelt?

Von 9 geprüften Vorhabenarten nennt die Bauordnung 6 eindeutig als verfahrensfrei, bei 3 ist die Auslegung nicht eindeutig. Bedingungen und Wortlaut stehen auf den Detailseiten.

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