Bauordnung Hamburg: Was ist ohne Baugenehmigung erlaubt?
Übersicht der geprüften Vorhaben nach Hamburgische Bauordnung (HBauO). Jede Zeile führt zur Detailseite mit Norm und Wortlaut.
Das Gesetz
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Gesetz: HBauO – Hamburgische Bauordnung Stand der Fassung: Hamburgische Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. 2025, 93), Neuerlass mit Wirkung ab 15.01.2025; Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.09.2026 bis 13.01.2027 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2026 (HmbGVBl. S. 243) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)
Angekündigte Änderungen des Gesetzes
- Laut Inhaltsverzeichnis der Gesamtausgabe (Gültigkeit 26.09.2026 bis 13.01.2027) hat ab 14.01.2027 nur § 1 (Anwendungsbereich) und § 66 (Bautechnische Nachweise) eine neue Fassung (Vermerk 'bis 13.01.2027'); § 6, § 59, § 61 und die Anlage 'Verfahrensfreie Vorhaben nach § 61' tragen nur 'ab 01.01.2026' und haben keine spätere Fassung. Inhalt der Fassung ab 14.01.2027 nicht abgerufen.
- §§ 63, 64, 67, 69, 70 gelten seit 26.09.2026 in geänderter Fassung (Gesetz vom 9. September 2026, HmbGVBl. S. 243); sie betreffen die Verfahrensfreiheit nach § 61 nicht.
Katalog der verfahrensfreien Vorhaben: § 61 HBauO i. V. m. Anlage "Verfahrensfreie Vorhaben nach § 61", Abschnitt I
Vorhaben im Überblick
| Vorhaben | Regelung | Norm |
|---|---|---|
| Terrassenüberdachung | verfahrensfrei Fläche bis 30 m² · Tiefe bis 3 m | Anlage zu § 61 HBauO, Abschnitt I Nr. 1 Buchst. g |
| Wintergarten | nicht eindeutig im Gesetz nicht ausdrücklich als verfahrensfrei geregelt Auslegungsfrage – Grund anzeigenEin Wintergarten ist als geschlossener Anbau in der Anlage nicht ausdrücklich verfahrensfrei. Ob ein sehr kleiner verglaster Anbau unter Nr. 1 Buchst. a (eingeschossiges Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 30 m³ Brutto-Rauminhalt) fällt, ist Auslegung (ein Wintergarten hat meist Aufenthaltsraumqualität: Aufenthaltsräume sind nach § 2 Abs. 5 Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt bestimmt oder geeignet sind). | Anlage zu § 61 HBauO, Abschnitt I Nr. 1 |
| Carport | verfahrensfrei Fläche bis 50 m² · Höhe (Wandhöhe) bis 3 m · nicht im Außenbereich | Anlage zu § 61 HBauO, Abschnitt I Nr. 1 Buchst. b |
| Garage | verfahrensfrei Fläche bis 50 m² · Höhe (Wandhöhe) bis 3 m · nicht im Außenbereich | Anlage zu § 61 HBauO, Abschnitt I Nr. 1 Buchst. b |
| Gartenhaus | verfahrensfrei Brutto-Rauminhalt bis 30 m³ · nicht im Außenbereich | Anlage zu § 61 HBauO, Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a |
| Zaun und Einfriedung | verfahrensfrei Höhe (Höhe) bis 2 m · nicht im Außenbereich | Anlage zu § 61 HBauO, Abschnitt I Nr. 7 Buchst. a |
| Pool | verfahrensfrei Beckeninhalt bis 100 m³ · nicht im Außenbereich | Anlage zu § 61 HBauO, Abschnitt I Nr. 10 Buchst. a |
| Solaranlage | verfahrensfrei Höhe (Höhe (nur gebäudeunabhängig)) bis 3 m · Länge bis 9 m | Anlage zu § 61 HBauO, Abschnitt I Nr. 3 Buchst. a und b |
| Wärmepumpe | verfahrensfrei Höhe (Höhe) bis 2 m · Länge bis 3 m | Anlage zu § 61 HBauO, Abschnitt I Nr. 3 Buchst. f (Verweis auf § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 HBauO) |
Wenn ein Vorhaben nicht verfahrensfrei ist
Baugenehmigung erforderlich; Verfahrensart nach §§ 62 (Genehmigungsfreistellung), 63, 64, 64a. Bauherr/in kann auch für verfahrensfreie Vorhaben ein Baugenehmigungsverfahren verlangen (§ 59 Abs. 3).
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. Direkt an der Grundstücksgrenze
Das Abstandsflächen-Privileg betrifft den Abstand zur Grenze, nicht die Genehmigungsfreiheit.
Ohne eigene Abstandsfläche und in den Abstandsflächen zulässig (§ 6 Abs. 8)
Garagen (einschließlich Carports, § 2 Abs. 7 Satz 4) und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten; gebäudeunabhängige Solaranlagen; Stützmauern/geschlossene Einfriedungen; Wärmepumpen
- Mittlere Wandhöhe: 3 m
- Länge je Grenze: 9 m
- Gesamtlänge: 15 m
- Nr. 1 (Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten): mittlere Wandhöhe bis zu 3 m und Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 9 m
- Nr. 2 (gebäudeunabhängige Solaranlagen): Höhe bis zu 3 m, Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 9 m
- Nr. 4 (Wärmepumpen): Höhe bis zu 2 m, Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 3 m, Mindestabstand von der Außenwand des zu versorgenden Gebäudes nicht überschritten
- Satz 2: Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nummern 1 und 2 auf einem Grundstück insgesamt höchstens 15 m
(8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig 1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9 m, 2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9 m, 3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m, 4. Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 3 m, sofern sie den für ihre Funktionsfähigkeit erforderlichen Mindestabstand von der Außenwand des zu versorgenden Gebäudes nicht überschreiten. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nummern 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten. Trotzdem beachten
Für die in der Anlage bezeichneten Vorhaben ist eine Genehmigung nicht erforderlich; inhaltliche Anforderungen aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind zu beachten.
Hinweis: Für die nachfolgenden Vorhaben ist eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörden nicht erforderlich. Inhaltliche Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an diese Vorhaben gestellt werden, sind zu beachten. Freiwillig kann trotzdem ein Baugenehmigungsverfahren verlangt werden.
Auf Verlangen der Bauherrin bzw. des Bauherrn wird für genehmigungsfreie Vorhaben nach § 61, § 62 oder § 77 ein Baugenehmigungsverfahren nach § 63, § 64 oder § 64a, für Vorhaben nach § 63 ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64 oder § 64a und für Vorhaben nach § 64 ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64a durchgeführt. Verfahrensfreie Vorhaben, die Teil eines genehmigungspflichtigen Vorhabens sind, werden in dessen Verfahren einbezogen.
Sofern von dieser Anlage erfasste Vorhaben Teil eines Vorhabens sind, das in einem Verfahren nach § 63, § 64, § 64a oder § 77 zu prüfen ist, werden sie in das jeweilige Verfahren einbezogen. Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der Anforderungen aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
(2) Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Absatz 4, § 63 Absatz 2, § 64 Absatz 1, § 64a Absatz 1, § 66 Absatz 7 und § 77 Absatz 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Mit Ihren Maßen prüfen
Vorhaben wählen und Maße eingeben: Der Rechner prüft gegen die Bauordnung von Hamburg.
Häufige Fragen
Welche Bauordnung gilt in Hamburg?
Hamburgische Bauordnung (HBauO). Stand der Fassung: Hamburgische Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. 2025, 93), Neuerlass mit Wirkung ab 15.01.2025; Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.09.2026 bis 13.01.2027. Verfahrensfreie Vorhaben nennt § 61 HBauO i. V. m. Anlage "Verfahrensfreie Vorhaben nach § 61", Abschnitt I.
Wie viele Vorhaben sind in Hamburg verfahrensfrei geregelt?
Von 9 geprüften Vorhabenarten nennt die Bauordnung 8 eindeutig als verfahrensfrei, bei 1 ist die Auslegung nicht eindeutig. Bedingungen und Wortlaut stehen auf den Detailseiten.