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Bauordnung Nordrhein-Westfalen: Was ist ohne Baugenehmigung erlaubt?

Übersicht der geprüften Vorhaben nach Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) (BauO NRW 2018). Jede Zeile führt zur Detailseite mit Norm und Wortlaut.

Das Gesetz

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) (BauO NRW 2018)

Gesetz: BauO NRW 2018 – Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) Stand der Fassung: Vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421); Fassung gültig ab 01.09.2026 (recht.nrw.de); Vorfassung gültig vom 01.01.2024 bis 31.08.2026 Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026 (Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 537) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)

Katalog der verfahrensfreien Vorhaben: § 62 Absatz 1 BauO NRW 2018

Vorhaben im Überblick

Vorhaben im Überblick
VorhabenRegelungNorm
Terrassenüberdachung nicht eindeutig
Auslegungsfrage – siehe Detailseite

Satzbezug nicht eindeutig lesbar: "Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze" steht am Ende der Aufzählung; ob Gebäudeklassen 1 bis 3 und der Mindestabstand von 3 m nur für Wintergärten oder auch für Terrassenüberdachungen, Balkonverglasungen und Balkonüberdachungen gelten, ergibt der Wortlaut nicht sicher.

Fläche bis 30 m² · Tiefe bis 4,5 m
§ 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g BauO NRW 2018
Wintergarten verfahrensfrei Fläche bis 30 m² § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g BauO NRW 2018
Carport verfahrensfrei Fläche bis 50 m² · Höhe (mittlere Wandhöhe) bis 3 m · nicht im Außenbereich § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b BauO NRW 2018
Garage verfahrensfrei Fläche bis 50 m² · Höhe (mittlere Wandhöhe) bis 3 m · nicht im Außenbereich § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b BauO NRW 2018
Gartenhaus verfahrensfrei Brutto-Rauminhalt bis 75 m³ § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a BauO NRW 2018
Zaun und Einfriedung verfahrensfrei Höhe (Höhe) bis 2 m · nicht im Außenbereich § 62 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a BauO NRW 2018
Pool verfahrensfrei Beckeninhalt bis 100 m³ § 62 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a BauO NRW 2018
Solaranlage verfahrensfrei § 62 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b BauO NRW 2018
Wärmepumpe verfahrensfrei § 62 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d BauO NRW 2018 (Bescheinigung: § 62 Absatz 1 Satz 2)

Wenn ein Vorhaben nicht verfahrensfrei ist

Wer nicht verfahrensfrei bauen darf, braucht nach § 60 Absatz 1 eine Baugenehmigung, soweit §§ 61 bis 63 nichts anderes bestimmen. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 bzw. §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB) gilt nach § 63 (Fassung ab 01.09.2026, für Anlagen außer Sonderbauten) die Genehmigungsfreistellung: Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einreichen, Baubeginn einen Monat nach Eingang, wenn die Gemeinde nicht erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll; sonst Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren.

(1) Keiner Genehmigung bedarf 1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen und 2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 im Anwendungsbereich des § 34 des Baugesetzbuches die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben sowie die Errichtung und Änderung von Solaranlagen im Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b sowie Nummer 9 des Baugesetzbuches. Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten nach § 50, außer für Solaranlagen, sowie für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung 1. eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5 000 m² Brutto-Grundfläche geschaffen werden, und 2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Personen ermöglicht wird, die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegen; ist der angemessene Sicherheitsabstand nicht bekannt, ist maßgeblich, ob sich das Vorhaben innerhalb des Achtungsabstands des Betriebsbereichs befindet. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits in einem Bebauungsplan Rechnung getragen worden ist. (2) Nach Absatz 1 ist ein Vorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn 1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12 und 30 Absatz 2 des Baugesetzbuches liegt, 2. es den Festsetzungen des Bebauungsplanes und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften nach § 89 nicht widerspricht, 3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und 4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 4 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt.

Direkt an der Grundstücksgrenze

Das Abstandsflächen-Privileg betrifft den Abstand zur Grenze, nicht die Genehmigungsfreiheit.

In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässige Gebäude und Anlagen (§ 6 Absatz 8 Satz 1)

Gebäude bis 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume sowie Garagen einschließlich Abstellräumen (mittlere Wandhöhe bis 3 m); Feuerstätten bis 28 kW und Wärmepumpen in solchen Gebäuden; Zufahrten zu Tiefgaragen und Stellplätzen; gebäudeunabhängige Solaranlagen bis 3 m Höhe und Solaranlagen an und auf solchen Gebäuden; Stützmauern und geschlossene Einfriedungen (Gewerbe-/Industriegebiete; sonst bis 2 m Höhe); Wärmepumpen und zugehörige Einhausungen

  • Mittlere Wandhöhe: 3 m
  • Länge je Grenze: 9 m
  • Gesamtlänge: 18 m
  • Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume (für Garagen gilt die 30-m³-Grenze nicht; beide jeweils mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m)
  • Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 6 je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 18 m
  • Wärmepumpen (Nr. 6) und gebäudeunabhängige Solaranlagen (Nr. 4) zählen zu dieser Länge; Stützmauern und Einfriedungen (Nr. 5) nicht
  • Dachterrassen, Balkone und Altane auf Anlagen nach Nummer 1 nur mit mindestens 3 m Abstand zur Grundstücksgrenze (Satz 2)
(8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig 1. Gebäude bis zu 30 m3 Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume sowie Garagen einschließlich Abstellräumen, jeweils mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, auch wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen, dies gilt auch für Garagen, die keine selbständigen Gebäude sind, 2. Feuerstätten mit einer Nennleistung bis 28 kW und Wärmepumpen in Gebäuden nach Nummer 1, 3. Zufahrten zu Tiefgaragen und Stellplätzen, Aufzüge zu Tiefgaragen, 4. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m, Solaranlagen an und auf Gebäuden nach Nummer 1, 5. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m sowie 6. Wärmepumpen und zugehörige Einhausungen. Die in Satz 1 Nummer 1 genannten Anlagen bleiben auch dann ohne eigene Abstandsfläche und in den Abstandsflächen eines Gebäudes zulässig, wenn auf ihnen Dachterrassen, Balkone und Altane errichtet werden, die einen Abstand von mindestens 3 m zur Grundstücksgrenze einhalten. Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 6 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 18 m nicht überschreiten.

Trotzdem beachten

Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den materiellen Anforderungen (Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz usw.).
(2) Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 61 bis 63, 78 und 79 Absatz 1 Satz 1 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach § 64 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.

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Häufige Fragen

Welche Bauordnung gilt in Nordrhein-Westfalen?

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) (BauO NRW 2018). Stand der Fassung: Vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421); Fassung gültig ab 01.09.2026 (recht.nrw.de); Vorfassung gültig vom 01.01.2024 bis 31.08.2026. Verfahrensfreie Vorhaben nennt § 62 Absatz 1 BauO NRW 2018.

Wie viele Vorhaben sind in Nordrhein-Westfalen verfahrensfrei geregelt?

Von 9 geprüften Vorhabenarten nennt die Bauordnung 8 eindeutig als verfahrensfrei, bei 1 ist die Auslegung nicht eindeutig. Bedingungen und Wortlaut stehen auf den Detailseiten.

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