Bauordnung Mecklenburg-Vorpommern: Was ist ohne Baugenehmigung erlaubt?
Übersicht der geprüften Vorhaben nach Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Jede Zeile führt zur Detailseite mit Norm und Wortlaut.
Das Gesetz
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
Gesetz: LBauO M-V – Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern Stand der Fassung: in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015, 344), Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.07.2026 bis 13.01.2027 zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 732) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)
Angekündigte Änderungen des Gesetzes
- Laut Inhaltsverzeichnis der Gesamtausgabe (Gültigkeit 18.07.2026 bis 13.01.2027) hat ab 14.01.2027 nur § 1 (Anwendungsbereich; Vermerk 'bis 13.01.2027') eine neue Fassung; § 72 (Baugenehmigung, Baubeginn) gilt in der jetzigen Fassung bis 30.06.2027. § 2, § 6, § 59 und § 61 tragen keinen Befristungsvermerk (§ 61: 'ab 12.06.2026'). Inhalt der Fassungen ab 14.01.2027 bzw. 01.07.2027 nicht abgerufen.
Katalog der verfahrensfreien Vorhaben: § 61 Abs. 1 LBauO M-V
Vorhaben im Überblick
| Vorhaben | Regelung | Norm |
|---|---|---|
| Terrassenüberdachung | verfahrensfrei Fläche bis 40 m² | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBauO M-V |
| Wintergarten | nicht eindeutig im Gesetz nicht ausdrücklich als verfahrensfrei geregelt Auslegungsfrage – Grund anzeigenOb ein kleiner verglaster Anbau ohne Aufenthaltsraum unter Nr. 1 Buchst. b (Gebäude bis 40 m², mittlere Wandhöhe 3 m) fällt, ist Auslegungsfrage und nicht geprüft. | § 61 Abs. 1 LBauO M-V |
| Carport | nicht eindeutig Auslegungsfrage – siehe DetailseiteKeine ausdrückliche Nennung von Carport/Garage in § 61; Zuordnung zu Nr. 1 Buchst. b ist Auslegung nach der Gebäudedefinition (§ 2 Abs. 2, 7). Praxis der Bauaufsicht nicht geprüft. | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V |
| Garage | nicht eindeutig Auslegungsfrage – siehe DetailseiteKeine ausdrückliche Nennung von Garagen in § 61; Zuordnung zu Nr. 1 Buchst. b über § 2 Abs. 7 (Garage = Gebäude). | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V |
| Gartenhaus | verfahrensfrei Fläche bis 40 m² · Höhe (mittlere Wandhöhe) bis 3 m · nicht im Außenbereich | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V (Buchst. a als Variante) |
| Zaun und Einfriedung | verfahrensfrei Höhe (Höhe) bis 2 m · nicht im Außenbereich | § 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a LBauO M-V |
| Pool | verfahrensfrei Beckeninhalt bis 100 m³ · nicht im Außenbereich | § 61 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a LBauO M-V |
| Solaranlage | verfahrensfrei Höhe (Höhe (nur gebäudeunabhängig)) bis 3 m · Länge bis 9 m | § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bis c LBauO M-V |
| Wärmepumpe | nicht eindeutig im Gesetz nicht ausdrücklich als verfahrensfrei geregelt Auslegungsfrage – Grund anzeigenWärmepumpen sind in § 61 LBauO M-V nicht ausdrücklich als verfahrensfrei genannt. Eine Außen-Wärmepumpe lässt sich nur durch Auslegung unter den Sammelbegriff 'Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung' (Nr. 2) fassen; ausdrücklich genannt sind Wärmepumpen nur im Abstandsflächenrecht (§ 6 Abs. 8 Nr. 3). | § 61 Abs. 1 Nr. 2 LBauO M-V |
Wenn ein Vorhaben nicht verfahrensfrei ist
Baugenehmigung erforderlich; Genehmigungsfreistellung (§ 62) im Bebauungsplangebiet unter weiteren Voraussetzungen, sonst vereinfachtes (§ 63) bzw. Baugenehmigungsverfahren (§ 64).
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. Direkt an der Grundstücksgrenze
Das Abstandsflächen-Privileg betrifft den Abstand zur Grenze, nicht die Genehmigungsfreiheit.
Ohne eigene Abstandsfläche und in den Abstandsflächen zulässig (§ 6 Abs. 8)
Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten; gebäudeunabhängige Solaranlagen; Wärmepumpen; Stützmauern und geschlossene Einfriedungen
- Mittlere Wandhöhe: 3 m
- Länge je Grenze: 9 m
- Gesamtlänge: 15 m
- Nr. 1 (Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten): mittlere Wandhöhe bis zu 3 m, Gesamtlänge je Grundstücksgrenze 9 m
- Nr. 2 Buchst. a (gebäudeunabhängige Solaranlagen): Höhe bis zu 3 m, Gesamtlänge je Grundstücksgrenze 9 m; Buchst. b (auf Gebäuden nach Nr. 1): mittlere Gesamthöhe 3 m
- Nr. 3 (Wärmepumpen einschließlich Fundamenten und Einhausungen): Höhe bis zu 2 m über der Geländeoberfläche, Länge 3 m
- Satz 2: Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach den Nummern 1 und 2 auf einem Grundstück insgesamt höchstens 15 m
- Wortlaut nennt keine Dachneigungsgrenze
(8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig 1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, 2. Solaranlagen a) gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, b) auf Gebäuden oder Gebäudeteilen nach Nummer 1 mit einer mittleren Gesamthöhe von 3 m, 3. Wärmepumpen, einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen, mit einer Höhe bis zu 2 m über der Geländeoberfläche und einer Länge von 3 m, 4. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m, 5. Aufschüttungen zur Angleichung an die vorhandene oder genehmigte Geländeoberfläche des angrenzenden Grundstücks. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach den Nummern 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten. Trotzdem beachten
Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den öffentlich-rechtlichen Anforderungen.
Die Verfahrensfreiheit nach den Absätzen 1 bis 4 entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden. Mit Ihren Maßen prüfen
Vorhaben wählen und Maße eingeben: Der Rechner prüft gegen die Bauordnung von Mecklenburg-Vorpommern.
Häufige Fragen
Welche Bauordnung gilt in Mecklenburg-Vorpommern?
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Stand der Fassung: in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015, 344), Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.07.2026 bis 13.01.2027. Verfahrensfreie Vorhaben nennt § 61 Abs. 1 LBauO M-V.
Wie viele Vorhaben sind in Mecklenburg-Vorpommern verfahrensfrei geregelt?
Von 9 geprüften Vorhabenarten nennt die Bauordnung 5 eindeutig als verfahrensfrei, bei 4 ist die Auslegung nicht eindeutig. Bedingungen und Wortlaut stehen auf den Detailseiten.