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Bauordnung Thüringen: Was ist ohne Baugenehmigung erlaubt?

Übersicht der geprüften Vorhaben nach Thüringer Bauordnung (ThürBO). Jede Zeile führt zur Detailseite mit Norm und Wortlaut.

Das Gesetz

Thüringer Bauordnung (ThürBO)

Gesetz: ThürBO – Thüringer Bauordnung Stand der Fassung: Thüringer Bauordnung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 298), in Kraft ab 19.07.2024; Gesamtausgabe „in der Gültigkeit vom 24.07.2026 bis 19.01.2027“; hier maßgeblich die ab 24.07.2026 geltenden Fassungen von §§ 6, 63, 64, 65 (Fassung vom 06.07.2026, Änderung durch Art. 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2026); § 62 unverändert seit 19.07.2024. Künftige Fassungen der Gesamtausgabe (ab 20.01.2027 und ab 04.04.2028) berühren laut Inhaltsverzeichnis nur §§ 1, 33, 52 und 72, nicht §§ 6, 62 bis 65 Portal: „mehrfach geändert und § 54 a neu eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2026 (GVBl. S. 150, 151)“ abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)

Katalog der verfahrensfreien Vorhaben: § 63 ThürBO

Vorhaben im Überblick

Vorhaben im Überblick
VorhabenRegelungNorm
Terrassenüberdachung verfahrensfrei Fläche bis 30 m² · Tiefe bis 4 m · nicht im Außenbereich § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g ThürBO
Wintergarten verfahrensfrei Fläche bis 20 m² · Brutto-Rauminhalt bis 75 m³ § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h ThürBO
Carport verfahrensfrei Fläche bis 60 m² · Höhe (mittlere Wandhöhe im Sinne des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1) bis 3 m · nicht im Außenbereich § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ThürBO
Garage verfahrensfrei Fläche bis 60 m² · Höhe (mittlere Wandhöhe im Sinne des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1) bis 3 m · nicht im Außenbereich § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ThürBO
Gartenhaus nicht eindeutig
Auslegungsfrage – siehe Detailseite

Gartenhaus ist nicht ausdrücklich genannt; die Zuordnung zu Nr. 1 Buchst. a („eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis zu 30 m2“) ergibt sich durch Auslegung (Gebäude allgemein, ohne Beschränkung auf Gebäude ohne Aufenthaltsräume/Feuerstätten).

Fläche bis 30 m² · nicht im Außenbereich
§ 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ThürBO
Zaun und Einfriedung verfahrensfrei Höhe (Höhe) bis 2 m · nicht im Außenbereich § 63 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a ThürBO
Pool verfahrensfrei Beckeninhalt bis 100 m³ · nicht im Außenbereich § 63 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ThürBO
Solaranlage verfahrensfrei § 63 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ThürBO
Wärmepumpe nicht eindeutig im Gesetz nicht ausdrücklich als verfahrensfrei geregelt
Auslegungsfrage – Grund anzeigen

Wärmepumpen sind in § 63 nicht ausdrücklich als verfahrensfrei genannt; eine Einordnung wäre nur über den Sammelbegriff „Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung“ (Nr. 2) möglich (Auslegung, nicht ausdrücklich geregelt). Schallschutz/Immissionsschutz zusätzlich.

§ 63 Abs. 1 Nr. 2 ThürBO

Wenn ein Vorhaben nicht verfahrensfrei ist

Soweit keine Verfahrensfreiheit besteht, ist eine Baugenehmigung erforderlich (§ 62 Abs. 1), in der Regel im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 65, u. a. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 und sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind). Genehmigungsfreistellung nach § 64 im Geltungsbereich eines Bebauungsplans möglich.

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 63, 64, 83 Abs. 2 und § 84 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.

Direkt an der Grundstücksgrenze

Das Abstandsflächen-Privileg betrifft den Abstand zur Grenze, nicht die Genehmigungsfreiheit.

Abstandsflächenprivileg: in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig

Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten; gebäudeunabhängige Solaranlagen; Stützmauern/geschlossene Einfriedungen (Gewerbe-/Industriegebiet, sonst bis 2 m); Wärmepumpen (Höhe bis 2 m, Länge je Grenze 3 m); Terrassen bis 1 m Höhe

  • Mittlere Wandhöhe: 3 m
  • Länge je Grenze: 9 m
  • Gesamtlänge: 18 m
  • abweichend von Absatz 4 bleibt die von Dächern mit einer Neigung von bis zu 45 Grad erzeugte Abstandsfläche unberücksichtigt
  • Gesamtlänge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 auf einem Grundstück höchstens 18 m
(7) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig: 1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 9 m; abweichend von Absatz 4 bleibt die von Dächern mit einer Neigung von bis zu 45 Grad erzeugte Abstandsfläche unberücksichtigt, 2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, 3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m, 4. Wärmepumpen, einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen, mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 m und 5. Terrassen mit einer Höhe bis zu 1 m. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 darf auf einem Grundstück insgesamt 18 m nicht überschreiten.

Trotzdem beachten

Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den materiellen Anforderungen (Bauplanungsrecht, Bebauungsplan, Abstandsflächen, Denkmalschutz u. a.); die Genehmigungsfreiheit lässt die Pflicht zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften unberührt.
Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 63, 64, § 83 Abs. 2 und § 84 Abs. 1 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 65, 66 und 72 Abs. 5 sowie § 84 Abs. 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Bauplanungsrechts, an Anlagen gestellt werden

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Häufige Fragen

Welche Bauordnung gilt in Thüringen?

Thüringer Bauordnung (ThürBO). Stand der Fassung: Thüringer Bauordnung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 298), in Kraft ab 19.07.2024; Gesamtausgabe „in der Gültigkeit vom 24.07.2026 bis 19.01.2027“; hier maßgeblich die ab 24.07.2026 geltenden Fassungen von §§ 6, 63, 64, 65 (Fassung vom 06.07.2026, Änderung durch Art. 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2026); § 62 unverändert seit 19.07.2024. Künftige Fassungen der Gesamtausgabe (ab 20.01.2027 und ab 04.04.2028) berühren laut Inhaltsverzeichnis nur §§ 1, 33, 52 und 72, nicht §§ 6, 62 bis 65. Verfahrensfreie Vorhaben nennt § 63 ThürBO.

Wie viele Vorhaben sind in Thüringen verfahrensfrei geregelt?

Von 9 geprüften Vorhabenarten nennt die Bauordnung 7 eindeutig als verfahrensfrei, bei 2 ist die Auslegung nicht eindeutig. Bedingungen und Wortlaut stehen auf den Detailseiten.

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