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Solaranlage in Bremen: Brauche ich eine Baugenehmigung?

Kurzantwort: Nach § 61 Abs. 1 BremLBO, Nr. 3 Buchst. a und b (BremLBO) ist das Vorhaben in Bremen unter diesen Bedingungen verfahrensfrei:

  • Höhe (Höhe (nur gebäudeunabhängig)) bis 3 m
  • Länge bis 9 m

Grenzwerte

3 mHöhegemeint ist: Höhe (nur gebäudeunabhängig)
9 mLänge

Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm

Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.

  • nicht im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 (nach geltender Fassung; Ausnahme nach Entwurf 2026 entfallend)
  • Solaranlagen und Balkonkraftwerke in, an und auf Dach- und Außenwandflächen ausgenommen bei Hochhäusern

Varianten und Sonderfälle

Die Bauordnung nennt weitere Fälle mit eigenen Bedingungen:

gebäudeunabhängig
  • Höhe (Höhe) bis 3 m
  • Länge bis 9 m
  • der Grundstücksnutzung untergeordnet
  • nicht im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Abs. 1 Nr. 1
3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Absatz 1 Nummer 1, … b) der Grundstücksnutzung untergeordnete gebäudeunabhängige Solaranlagen und technische Anlagen zur gebäudebezogenen Wärmeversorgung mit einer Höhe bis zu 3 Meter und einer Gesamtlänge bis zu 9 Meter sowie Geothermieanlagen,
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen

Die Variante nennt keine Zahlengrenzen.

  • ausgenommen bei Hochhäusern
  • nicht im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Abs. 1 Nr. 1
3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Absatz 1 Nummer 1, a) Solaranlagen und Balkonkraftwerke in, an und auf Dach- und Außenwandflächen ausgenommen bei Hochhäusern sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,

Wortlaut der Norm

3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Absatz 1 Nummer 1, a) Solaranlagen und Balkonkraftwerke in, an und auf Dach- und Außenwandflächen ausgenommen bei Hochhäusern sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, b) der Grundstücksnutzung untergeordnete gebäudeunabhängige Solaranlagen und technische Anlagen zur gebäudebezogenen Wärmeversorgung mit einer Höhe bis zu 3 Meter und einer Gesamtlänge bis zu 9 Meter sowie Geothermieanlagen,

Gesetz: BremLBO – Bremische Landesbauordnung Stand der Fassung: Vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 270; ber. S. 381), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung der Bremischen Landesbauordnung und Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes; Inkrafttreten 01.07.2024 (Transparenzportal Bremen, abgerufen 29.10.2026). Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2024 bis 13.01.2027; ab 14.01.2027 gilt nach Artikel 2 des Gesetzes eine weitere Fassung, die §§ 6 und 61 nicht berührt. berichtigt am 24. Juni 2024 (Brem.GBl. S. 381); keine spätere Änderung der BremLBO festgestellt abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)

Angekündigte Änderungen des Gesetzes
  • Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 ändert die BremLBO zum 14.01.2027 nur in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 (Windenergieanlagen: Verweis auf Verordnung (EU) 2023/1230 statt Richtlinie 2006/42/EG) und § 66 Absatz 3 Satz 1 Buchst. d; §§ 6, 61, 62 sind nicht betroffen (Wortlaut nach umwelt-online.de zu Brem.GBl. 2024 S. 270 gelesen, nicht am Transparenzportal; dort nur die Links 'Zukünftige Fassung').
  • Gesetzentwurf 'BremLBO-2026' (Senatsmitteilung Drs. 21/1943 vom 18.08.2026, Artikel 1 Nr. 22 und 23): würde in § 61 Abs. 1 die Ausnahme 'außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Absatz 1 Nummer 1' bei Nr. 1 Buchst. h und i, Nr. 3 (neuer Buchst. c für Solaranlagen im Satzungsgebiet), Nr. 7 Buchst. a und Nr. 11 streichen und § 62 neu fassen. Die Zahlenwerte von § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b, h, Nr. 3 Buchst. b, Nr. 7 Buchst. a, Nr. 10 Buchst. a und von § 6 Abs. 8 bleiben nach dem Entwurf unverändert (§ 6 'bleibt mit den Absätzen 1 bis 9 unverändert'). Vorgesehenes Inkrafttreten 01.01.2027 (Artikel 4). Beschluss der Bürgerschaft und Verkündung im Brem.GBl. sind nicht festgestellt; Stand 29.10.2026 gilt weiter die Fassung oben.

Hinweise zu diesem Vorhaben

  • Der Gesetzentwurf Drs. 21/1943 würde die Ausnahme für örtliche Bauvorschriften bei Nr. 3 streichen und einen neuen Buchst. c einfügen; Beschluss/Verkündung nicht festgestellt.

Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist

Genehmigungsfreistellung nach § 62 (unter den Voraussetzungen des Absatzes 2, i. d. R. Bebauungsplangebiet) für Wohngebäude, sonstige bauliche Anlagen, Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen; sonst vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 (bei Wohngebäuden und Nebenanlagen) bzw. Baugenehmigungsverfahren nach § 64.

(1) Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von 1. Wohngebäuden, auch mit Räumen zur Ausübung freier Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung, 2. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, 3. Garagen, Stellplätzen, Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 und 2, ausgenommen Sonderbauten und Werbeanlagen.

Trotzdem beachten

Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.

Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden (z. B. Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz).
(2) Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1, den §§ 60 bis 62 und 76 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach §§ 63, 64, 64a und § 66 Absatz 5 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.

Mit Ihren Maßen prüfen

Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.

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Häufige Fragen

Brauche ich für einen Solaranlage in Bremen eine Baugenehmigung?

Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von § 61 Abs. 1 BremLBO, Nr. 3 Buchst. a und b erfüllt: Höhe (Höhe (nur gebäudeunabhängig)) bis 3 m, Länge bis 9 m. Dazu kommen 2 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.

Welche Vorschrift gilt für Solaranlage in Bremen?

§ 61 Abs. 1 BremLBO, Nr. 3 Buchst. a und b in der Bremische Landesbauordnung (BremLBO). Stand der Fassung: Vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 270; ber. S. 381), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung der Bremischen Landesbauordnung und Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes; Inkrafttreten 01.07.2024 (Transparenzportal Bremen, abgerufen 29.10.2026). Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2024 bis 13.01.2027; ab 14.01.2027 gilt nach Artikel 2 des Gesetzes eine weitere Fassung, die §§ 6 und 61 nicht berührt..

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