Garage in Bremen: Brauche ich eine Baugenehmigung?
Kurzantwort: Nach § 61 Abs. 1 BremLBO, Nr. 1 Buchst. b (BremLBO) ist das Vorhaben in Bremen unter diesen Bedingungen verfahrensfrei:
- Fläche bis 50 m²
- Höhe (mittlere Wandhöhe) bis 3 m
- nicht im Außenbereich
Grenzwerte
Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm
Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.
- Bruttogrundfläche bis zu insgesamt 50 m² je Baugrundstück
Wortlaut der Norm
b) Garagen, einschließlich überdachter Stellplätze und Fahrradabstellplätze, mit einer mittleren Wandhöhe nach § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 bis zu 3 Meter und einer Bruttogrundfläche bis zu insgesamt 50 Quadratmeter je Baugrundstück, außer im Außenbereich, Gesetz: BremLBO – Bremische Landesbauordnung Stand der Fassung: Vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 270; ber. S. 381), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung der Bremischen Landesbauordnung und Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes; Inkrafttreten 01.07.2024 (Transparenzportal Bremen, abgerufen 29.10.2026). Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2024 bis 13.01.2027; ab 14.01.2027 gilt nach Artikel 2 des Gesetzes eine weitere Fassung, die §§ 6 und 61 nicht berührt. berichtigt am 24. Juni 2024 (Brem.GBl. S. 381); keine spätere Änderung der BremLBO festgestellt abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)
Angekündigte Änderungen des Gesetzes
- Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 ändert die BremLBO zum 14.01.2027 nur in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 (Windenergieanlagen: Verweis auf Verordnung (EU) 2023/1230 statt Richtlinie 2006/42/EG) und § 66 Absatz 3 Satz 1 Buchst. d; §§ 6, 61, 62 sind nicht betroffen (Wortlaut nach umwelt-online.de zu Brem.GBl. 2024 S. 270 gelesen, nicht am Transparenzportal; dort nur die Links 'Zukünftige Fassung').
- Gesetzentwurf 'BremLBO-2026' (Senatsmitteilung Drs. 21/1943 vom 18.08.2026, Artikel 1 Nr. 22 und 23): würde in § 61 Abs. 1 die Ausnahme 'außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Absatz 1 Nummer 1' bei Nr. 1 Buchst. h und i, Nr. 3 (neuer Buchst. c für Solaranlagen im Satzungsgebiet), Nr. 7 Buchst. a und Nr. 11 streichen und § 62 neu fassen. Die Zahlenwerte von § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b, h, Nr. 3 Buchst. b, Nr. 7 Buchst. a, Nr. 10 Buchst. a und von § 6 Abs. 8 bleiben nach dem Entwurf unverändert (§ 6 'bleibt mit den Absätzen 1 bis 9 unverändert'). Vorgesehenes Inkrafttreten 01.01.2027 (Artikel 4). Beschluss der Bürgerschaft und Verkündung im Brem.GBl. sind nicht festgestellt; Stand 29.10.2026 gilt weiter die Fassung oben.
Hinweise zu diesem Vorhaben
- Garagen, einschließlich überdachter Stellplätze (Carport), in einer Nummer.
- Die mittlere Wandhöhe wird nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 bemessen.
Direkt an der Grundstücksgrenze
Das Abstandsflächen-Privileg betrifft den Abstand zur Grenze, nicht die Genehmigungsfreiheit.
In den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig
Garagen, Carports, Stellplätze, überdachte Fahrradabstellplätze und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten; Solaranlagen; Wärmepumpen; überdachte Terrassen und untergeordnete Wintergärten
- Mittlere Wandhöhe: 3 m
- Länge je Grenze: 9 m
- Gesamtlänge: 18 m
- Nr. 1 (Garagen, Carports, Stellplätze, überdachte Fahrradabstellplätze, Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten): mittlere Wandhöhe an der Grenze bis zu 3 m und Gesamtlänge je Grundstücksgrenze 9 m; Dachüberstände und Gesimse von insgesamt nicht mehr als 0,50 m bleiben unberücksichtigt
- Nr. 2 (gebäudeunabhängige Solaranlagen): Höhe bis zu 3 m, Gesamtlänge je Grundstücksgrenze 9 m
- Nr. 4 (Wärmepumpen u. a. einschließlich Fundamenten und Einhausungen): Höhe bis zu 2 m, Gesamtlänge je Grundstücksgrenze 3 m
- Nr. 6 (überdachte Terrassen, untergeordnete eingeschossige Wintergärten): nicht zum dauernden Aufenthalt geeignet, nicht in offener Verbindung zu einem Aufenthaltsraum, mindestens 2,50 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt
- Satz 2: Die Länge der Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauungen nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 darf auf einem Grundstück insgesamt 18 m nicht überschreiten
(8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig 1. Garagen, Carports, Stellplätze für Kraftfahrzeuge, überdachte Fahrradabstellplätze und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe an der Grenze bis zu 3 Meter und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 Metern, wobei Dachüberstände und Gesimse von insgesamt nicht mehr als 0,50 Metern unberücksichtigt bleiben, 2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 Meter und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 Meter, 3. Stützmauern und geschlossene bauliche Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 Meter, 4. Wärmepumpen, Geothermieanlagen und technische Anlagen zur gebäudebezogenen Wärmeversorgung durch erneuerbare Energien einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 Meter und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 Meter, 5. Aufschüttungen und nicht überdachte Terrassen mit einer Höhe bis zu 1 Meter über der natürlichen Geländeoberfläche, 6. überdachte Terrassen sowie untergeordnete eingeschossige Wintergärten, die nicht zum dauernden Aufenthalt geeignet sind, nicht in offener Verbindung zu einem Aufenthaltsraum stehen und von der gegenüberliegenden Nachbargrenze mindestens 2,50 Meter entfernt bleiben. Die Länge der Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauungen nach Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6 darf auf einem Grundstück insgesamt 18 Meter nicht überschreiten. Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist
Genehmigungsfreistellung nach § 62 (unter den Voraussetzungen des Absatzes 2, i. d. R. Bebauungsplangebiet) für Wohngebäude, sonstige bauliche Anlagen, Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen; sonst vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 (bei Wohngebäuden und Nebenanlagen) bzw. Baugenehmigungsverfahren nach § 64.
(1) Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von 1. Wohngebäuden, auch mit Räumen zur Ausübung freier Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung, 2. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, 3. Garagen, Stellplätzen, Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 und 2, ausgenommen Sonderbauten und Werbeanlagen. Trotzdem beachten
Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden (z. B. Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz).
(2) Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1, den §§ 60 bis 62 und 76 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach §§ 63, 64, 64a und § 66 Absatz 5 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Mit Ihren Maßen prüfen
Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.
Häufige Fragen
Brauche ich für einen Garage in Bremen eine Baugenehmigung?
Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von § 61 Abs. 1 BremLBO, Nr. 1 Buchst. b erfüllt: Fläche bis 50 m², Höhe (mittlere Wandhöhe) bis 3 m, nicht im Außenbereich. Dazu kommen 1 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.
Welche Vorschrift gilt für Garage in Bremen?
§ 61 Abs. 1 BremLBO, Nr. 1 Buchst. b in der Bremische Landesbauordnung (BremLBO). Stand der Fassung: Vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 270; ber. S. 381), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung der Bremischen Landesbauordnung und Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes; Inkrafttreten 01.07.2024 (Transparenzportal Bremen, abgerufen 29.10.2026). Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2024 bis 13.01.2027; ab 14.01.2027 gilt nach Artikel 2 des Gesetzes eine weitere Fassung, die §§ 6 und 61 nicht berührt..