Carport in Rhineland-Palatinate: Do I need a building permit?
Short answer: Under § 62 Abs. 1 LBauO Nr. 1 Buchst. f (LBauO) the project is exempt from the permit procedure in Rhineland-Palatinate on these conditions:
- Area up to 50 m²
- Height (mittlere Wandhöhe der Außenwände (bei Wänden mit Giebeln Firsthöhe höchstens 4 m)) up to 3.2 m
- not outside built-up areas
Limits
Further conditions and details from the provision
These points are in the data set for the provision. Check them against your project.
- Garagen, überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder
- ausgenommen: Außenbereich sowie Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern
- bei Wänden mit Giebeln Firsthöhe von nicht mehr als 4 m
Wording of the provision (German)
f) Garagen, überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder bis zu 50 m² Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe der Außenwände von jeweils nicht mehr als 3,20 m, bei Wänden mit Giebeln einer Firsthöhe von nicht mehr als 4 m; ausgenommen sind Garagen, überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder im Außenbereich sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern, Act: LBauO – Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Version as of: Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365); Gesamtausgabe, Portalvermerk „Zum 30.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe“ (abgerufen 29.10.2026); § 62 und § 8 in der Fassung gültig ab 01.11.2025 (Fassung vom 22.09.2025) Artikel 3 des Gesetzes vom 19.11.2025 (GVBl. S. 672, 673) retrieved on 29 Oct 2026 Official version (opens in a new tab)
Notes on this project
- Eingeleitet durch „(1) Unbeschadet einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung bedürfen keiner Baugenehmigung das Errichten, Herstellen, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von folgenden …“
Right on the property line
The setback privilege concerns the distance to the boundary, not the permit exemption.
Gegenüber Grundstücksgrenzen ohne Abstandsflächen oder mit geringerer Tiefe zulässig, wenn sie an der Grenze oder bis 3 m davon entfernt errichtet werden
Garagen ohne Feuerstätten; Gebäude und Anlagen zur örtlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser; sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten
- Mean wall height: 3.2 m
- Length per boundary: 12 m
- Total length: 18 m
- Dächer zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 45° geneigt; Giebel an der Grundstücksgrenze höchstens 4 m über der Geländeoberfläche
- Höhen und Längen gelten nur für Wände in einem Winkel von nicht mehr als 75° zur Grundstücksgrenze
- insgesamt höchstens 18 m an allen Grundstücksgrenzen; diese Begrenzung ist nicht nachbarschützend
- Brandschutz und Beleuchtung von Aufenthaltsräumen gegenüber anderen Gebäuden müssen gewährleistet sein
(8) Gegenüber Grundstücksgrenzen dürfen ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen 1. Garagen ohne Feuerstätten, 2. Gebäude und Anlagen zur örtlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser und 3. sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten errichtet werden, wenn sie an den Grundstücksgrenzen oder in einem Abstand von bis zu 3 m von den Grundstücksgrenzen a) eine mittlere Wandhöhe von 3,20 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten, b) eine Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze nicht überschreiten und c) Dächer haben, die zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 45° geneigt sind; Giebel an der Grundstücksgrenze dürfen eine Höhe von 4 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten. Die Höhen und Längen nach Satz 1 gelten nur für Wände und Wandteile, die in einem Winkel von nicht mehr als 75° zur Grundstücksgrenze stehen. Die Gebäude nach Satz 1 sind in den Abstandsflächen von anderen Gebäuden sowie ohne eigene Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen gegenüber anderen Gebäuden zulässig, wenn der Brandschutz gewährleistet ist und die Beleuchtung von Aufenthaltsräumen mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt wird. Die Gebäude nach Satz 1 dürfen eine Länge von insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschreiten; diese Begrenzung ist nicht nachbarschützend. If the project is not exempt
Baugenehmigung (§ 61); vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Wohngebäude GK 1–3 und weitere Gebäude (§ 66); bei Wohngebäuden u. a. im Bebauungsplangebiet Freistellungsverfahren nach § 67.
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedürfen der Genehmigung (Baugenehmigung), soweit in den §§ 62, 67, 76 und 84 nichts anderes bestimmt ist. Still to observe
Exempt only means: no permit procedure. Substantive law still applies, for example setback areas, the development plan, heritage protection and neighbour law.
Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung baurechtlicher und sonstiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch baurechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen gestellt werden. Viele Befreiungen gelten nicht für Kulturdenkmäler und die Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern (Einzelausnahmen je Nummer).
ausgenommen sind Kulturdenkmäler und Gebäude in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern sowie Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsstände, Check with your dimensions
Enter your dimensions and see whether your project meets the conditions.
Frequently asked questions
Do I need a building permit for a carport in Rhineland-Palatinate?
Not if the project meets the conditions of § 62 Abs. 1 LBauO Nr. 1 Buchst. f: Area up to 50 m², Height (mittlere Wandhöhe der Außenwände (bei Wänden mit Giebeln Firsthöhe höchstens 4 m)) up to 3.2 m, not outside built-up areas. 3 further details from the provision should also be checked. Setback areas, the development plan and other rules still apply.
Which provision applies to a carport in Rhineland-Palatinate?
§ 62 Abs. 1 LBauO Nr. 1 Buchst. f of the Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO). Version: Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365); Gesamtausgabe, Portalvermerk „Zum 30.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe“ (abgerufen 29.10.2026); § 62 und § 8 in der Fassung gültig ab 01.11.2025 (Fassung vom 22.09.2025). The wording of the law is German.