Solar panels in Saarland: Do I need a building permit?
Short answer: Under § 61 Absatz 1 LBO, Nr. 3 Buchst. a und b (LBO) the project is exempt from the permit procedure in Saarland on these conditions:
- Height (Höhe (nur gebäudeunabhängig)) up to 3 m
- Length up to 12 m
Limits
Further conditions and details from the provision
These points are in the data set for the provision. Check them against your project.
- gebäudeunabhängig: Höhe bis zu 3 m und Gesamtlänge bis zu 12 m
- in, an und auf Dach- oder Außenwandflächen: ohne Begrenzung
Variants and special cases
The building code names further cases with their own conditions:
gebäudeunabhängig
- Height (Höhe) up to 3 m
- Length up to 12 m
3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien: … b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 12 m, in, an und auf Dach- oder Außenwandflächen
The variant names no numeric limits.
3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien: a) Solaranlagen in, an und auf Dach- oder Außenwandflächen sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, Wording of the provision (German)
3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien: a) Solaranlagen in, an und auf Dach- oder Außenwandflächen sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 12 m, Act: LBO – Landesbauordnung (LBO) Version as of: Vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. 2004, 822); Gesamtausgabe "Zum 30.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung" (abgerufen 29.10.2026); §§ 7, 8, 61, 63 in der Fassung vom 19.02.2025, gültig ab 26.04.2025 (§ 60 gültig ab 04.09.2015); in der Gesamtausgabe sind keine künftig in Kraft tretenden Änderungen ausgewiesen zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 855) retrieved on 29 Oct 2026 Official version (opens in a new tab)
If the project is not exempt
Baugenehmigung: vereinfachtes Verfahren (§ 64 Abs. 1 Satz 1) für Vorhaben nach § 63 Abs. 1 Satz 1, bei denen die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung nicht vorliegen; Baugenehmigungsverfahren nach § 65 für alle übrigen (u. a. Sonderbauten, UVP-pflichtige Vorhaben). Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Genehmigungsfreistellung nach § 63 (Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 5, sonstige Anlagen, Nebengebäude/Nebenanlagen), wenn dem Bebauungsplan nicht widersprochen wird, die Erschließung gesichert ist, keine Abweichung nach § 68 nötig ist und die Gemeinde nicht das vereinfachte Verfahren verlangt oder eine vorläufige Untersagung beantragt. Ausgenommen von der Freistellung: Werbeanlagen, Sonderbauten, UVP-/vorprüfungspflichtige Vorhaben und Vorhaben im Achtungsabstand eines Störfallbetriebs (§ 63 Abs. 1 Satz 2).
(1) 1Keiner Baugenehmigung bedürfen über die §§ 61, 62 und 77 hinaus 1. Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 5, 2. sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, 3. Nebengebäude und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 und 2, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen. 2Satz 1 gilt nicht für 1. Werbeanlagen, 2. Sonderbauten, 3. Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung besteht, 4. Vorhaben innerhalb eines Achtungsabstands von 2 200 m, bei Biogasanlagen von 200 m, um einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes … (2) Vorhaben nach Absatz 1 sind baugenehmigungsfrei gestellt, wenn 1. sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12 und 30 Abs. 2 des Baugesetzbuchs liegen und den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht widersprechen, 2. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist, 3. eine Abweichung nach § 68 von Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nicht erforderlich ist und 4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 4 Satz 2 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder bei der Bauaufsichtsbehörde eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt. Still to observe
Exempt only means: no permit procedure. Substantive law still applies, for example setback areas, the development plan, heritage protection and neighbour law.
Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen.
(2) 1Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1, den §§ 61 bis 63 und 77 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 64, 65 und 67 Abs. 4 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Check with your dimensions
Enter your dimensions and see whether your project meets the conditions.
Frequently asked questions
Do I need a building permit for a solar panels in Saarland?
Not if the project meets the conditions of § 61 Absatz 1 LBO, Nr. 3 Buchst. a und b: Height (Höhe (nur gebäudeunabhängig)) up to 3 m, Length up to 12 m. 2 further details from the provision should also be checked. Setback areas, the development plan and other rules still apply.
Which provision applies to a solar panels in Saarland?
§ 61 Absatz 1 LBO, Nr. 3 Buchst. a und b of the Landesbauordnung (LBO) (LBO). Version: Vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. 2004, 822); Gesamtausgabe "Zum 30.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung" (abgerufen 29.10.2026); §§ 7, 8, 61, 63 in der Fassung vom 19.02.2025, gültig ab 26.04.2025 (§ 60 gültig ab 04.09.2015); in der Gesamtausgabe sind keine künftig in Kraft tretenden Änderungen ausgewiesen. The wording of the law is German.