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Wintergarten in Nordrhein-Westfalen: Brauche ich eine Baugenehmigung?

Kurzantwort: Nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g BauO NRW 2018 (BauO NRW 2018) ist das Vorhaben in Nordrhein-Westfalen unter diesen Bedingungen verfahrensfrei:

  • Fläche bis 30 m²

Grenzwerte

30 m²Fläche

Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm

Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.

  • Brutto-Grundfläche bis 30 m²
  • nur bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3
  • Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze

Wortlaut der Norm

g) Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m, Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche, Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze

Gesetz: BauO NRW 2018 – Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) Stand der Fassung: Vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421); Fassung gültig ab 01.09.2026 (recht.nrw.de); Vorfassung gültig vom 01.01.2024 bis 31.08.2026 Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026 (Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 537) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)

Hinweise zu diesem Vorhaben

  • Keine Tiefenbegrenzung im Gesetzestext.
  • Der Gesetzestext sagt nichts zu beheizt/unbeheizt; das Merkmal "unbeheizt" kommt nicht aus § 62 (andere Auslegung, z. B. Bauportal).
  • Gebäudeklassen 1 bis 3 nach § 2 Absatz 3: Gebäudeklasse 1 = freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² sowie land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung; Gebäudeklasse 2 = Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²; Gebäudeklasse 3 = sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m.
  • Abstandsflächen (§ 6) und Bebauungsplan gelten trotz Verfahrensfreiheit weiter (§ 60 Abs. 2).

Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist

Wer nicht verfahrensfrei bauen darf, braucht nach § 60 Absatz 1 eine Baugenehmigung, soweit §§ 61 bis 63 nichts anderes bestimmen. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 bzw. §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB) gilt nach § 63 (Fassung ab 01.09.2026, für Anlagen außer Sonderbauten) die Genehmigungsfreistellung: Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einreichen, Baubeginn einen Monat nach Eingang, wenn die Gemeinde nicht erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll; sonst Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren.

(1) Keiner Genehmigung bedarf 1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen und 2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 im Anwendungsbereich des § 34 des Baugesetzbuches die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben sowie die Errichtung und Änderung von Solaranlagen im Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b sowie Nummer 9 des Baugesetzbuches. Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten nach § 50, außer für Solaranlagen, sowie für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung 1. eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5 000 m² Brutto-Grundfläche geschaffen werden, und 2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Personen ermöglicht wird, die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegen; ist der angemessene Sicherheitsabstand nicht bekannt, ist maßgeblich, ob sich das Vorhaben innerhalb des Achtungsabstands des Betriebsbereichs befindet. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits in einem Bebauungsplan Rechnung getragen worden ist. (2) Nach Absatz 1 ist ein Vorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn 1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12 und 30 Absatz 2 des Baugesetzbuches liegt, 2. es den Festsetzungen des Bebauungsplanes und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften nach § 89 nicht widerspricht, 3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und 4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 4 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt.

Trotzdem beachten

Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.

Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den materiellen Anforderungen (Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz usw.).
(2) Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 61 bis 63, 78 und 79 Absatz 1 Satz 1 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach § 64 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.

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Häufige Fragen

Brauche ich für einen Wintergarten in Nordrhein-Westfalen eine Baugenehmigung?

Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g BauO NRW 2018 erfüllt: Fläche bis 30 m². Dazu kommen 3 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.

Welche Vorschrift gilt für Wintergarten in Nordrhein-Westfalen?

§ 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g BauO NRW 2018 in der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) (BauO NRW 2018). Stand der Fassung: Vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421); Fassung gültig ab 01.09.2026 (recht.nrw.de); Vorfassung gültig vom 01.01.2024 bis 31.08.2026.

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