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Zaun und Einfriedung in Nordrhein-Westfalen: Brauche ich eine Baugenehmigung?

Kurzantwort: Nach § 62 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a BauO NRW 2018 (BauO NRW 2018) ist das Vorhaben in Nordrhein-Westfalen unter diesen Bedingungen verfahrensfrei:

  • Höhe (Höhe) bis 2 m
  • nicht im Außenbereich

Grenzwerte

2 mHöhegemeint ist: Höhe
nicht im AußenbereichLage

Wortlaut der Norm

7. folgende Mauern und Einfriedungen: a) Mauern einschließlich Stützmauern, Einfriedungen sowie deren Bestückung mit Solaranlagen, mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich,

Gesetz: BauO NRW 2018 – Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) Stand der Fassung: Vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421); Fassung gültig ab 01.09.2026 (recht.nrw.de); Vorfassung gültig vom 01.01.2024 bis 31.08.2026 Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026 (Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 537) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)

Hinweise zu diesem Vorhaben

  • Sichtschutzwände werden nicht gesondert genannt; sie fallen als Mauern/Einfriedungen unter die Nummer (Auslegung, nicht wörtlich im Text).
  • Abstandsrecht: Stützmauern und geschlossene Einfriedungen sind nach § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m in den Abstandsflächen zulässig.

Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist

Wer nicht verfahrensfrei bauen darf, braucht nach § 60 Absatz 1 eine Baugenehmigung, soweit §§ 61 bis 63 nichts anderes bestimmen. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 bzw. §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB) gilt nach § 63 (Fassung ab 01.09.2026, für Anlagen außer Sonderbauten) die Genehmigungsfreistellung: Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einreichen, Baubeginn einen Monat nach Eingang, wenn die Gemeinde nicht erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll; sonst Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren.

(1) Keiner Genehmigung bedarf 1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen und 2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 im Anwendungsbereich des § 34 des Baugesetzbuches die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben sowie die Errichtung und Änderung von Solaranlagen im Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b sowie Nummer 9 des Baugesetzbuches. Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten nach § 50, außer für Solaranlagen, sowie für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung 1. eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5 000 m² Brutto-Grundfläche geschaffen werden, und 2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Personen ermöglicht wird, die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegen; ist der angemessene Sicherheitsabstand nicht bekannt, ist maßgeblich, ob sich das Vorhaben innerhalb des Achtungsabstands des Betriebsbereichs befindet. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits in einem Bebauungsplan Rechnung getragen worden ist. (2) Nach Absatz 1 ist ein Vorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn 1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12 und 30 Absatz 2 des Baugesetzbuches liegt, 2. es den Festsetzungen des Bebauungsplanes und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften nach § 89 nicht widerspricht, 3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und 4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 4 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt.

Trotzdem beachten

Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.

Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den materiellen Anforderungen (Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz usw.).
(2) Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 61 bis 63, 78 und 79 Absatz 1 Satz 1 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach § 64 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.

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Häufige Fragen

Brauche ich für einen Zaun und Einfriedung in Nordrhein-Westfalen eine Baugenehmigung?

Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von § 62 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a BauO NRW 2018 erfüllt: Höhe (Höhe) bis 2 m, nicht im Außenbereich. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.

Welche Vorschrift gilt für Zaun und Einfriedung in Nordrhein-Westfalen?

§ 62 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a BauO NRW 2018 in der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) (BauO NRW 2018). Stand der Fassung: Vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421); Fassung gültig ab 01.09.2026 (recht.nrw.de); Vorfassung gültig vom 01.01.2024 bis 31.08.2026.

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