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Solaranlage in Baden-Württemberg: Brauche ich eine Baugenehmigung?

Kurzantwort: Nach Anhang 1 (zu § 50 Absatz 1) LBO, Nr. 3 Buchst. c (LBO) nennt Baden-Württemberg das Vorhaben als verfahrensfrei. Im Regelfall nennt die Norm dafür keine Zahlengrenzen, es gelten die Bedingungen im Wortlaut.

Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm

Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.

  • Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung mit zugehörigen Einfriedungen sowie technischen Nebenanlagen: keine Größen-/Höhengrenze im Wortlaut

Wortlaut der Norm

c) Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung mit zugehörigen Einfriedungen sowie technischen Nebenanlagen und, soweit diese auf oder an baulichen Anlagen errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der baulichen Anlagen,

Gesetz: LBO – Landesbauordnung für Baden-Württemberg Stand der Fassung: Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 16. März 2026 (Bekanntmachung der Neufassung, GBl. 2026 Nr. 44 vom 15. April 2026) Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 15) (jüngste in die Neufassung eingearbeitete Änderung; davor Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2025, GBl. 2025 Nr. 25) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)

Hinweise zu diesem Vorhaben

  • Auch gebäudeunabhängige Anlagen ohne Maßgrenze im Wortlaut (Freiflächenanlagen unterliegen dem Planungsrecht).
  • Kenntnisgabeverfahren: gebäudeunabhängige Solaranlagen sind vom Ausschluss für Sonderbauten ausgenommen (§ 51 Abs. 1 Satz 1).

Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist

Baugenehmigung (§ 49); bei Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (u. a. Wohngebäude, Nebengebäude) kann das Kenntnisgabeverfahren (§ 51) durchgeführt werden, bei Wohngebäuden GK 1–4 und deren Nebengebäuden/Nebenanlagen sonst nur das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 52).

Die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie der in § 50 aufgeführten anderen Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in §§ 50, 51, 69 oder 70 nichts anderes bestimmt ist.

Trotzdem beachten

Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.

Verfahrensfreie Vorhaben müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. § 57 findet entsprechende Anwendung.
Die Aufzählung enthält eine Auffangnummer für untergeordnete/vergleichbare Anlagen.
12. nicht aufgeführte Anlagen a) sonstige untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen, b) Anlagen und Einrichtungen, die mit den in den Nummern 1 bis 11 aufgeführten Anlagen und Einrichtungen vergleichbar sind.

Mit Ihren Maßen prüfen

Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.

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Häufige Fragen

Brauche ich für einen Solaranlage in Baden-Württemberg eine Baugenehmigung?

Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von Anhang 1 (zu § 50 Absatz 1) LBO, Nr. 3 Buchst. c erfüllt. Dazu kommen 1 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.

Welche Vorschrift gilt für Solaranlage in Baden-Württemberg?

Anhang 1 (zu § 50 Absatz 1) LBO, Nr. 3 Buchst. c in der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Stand der Fassung: Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 16. März 2026 (Bekanntmachung der Neufassung, GBl. 2026 Nr. 44 vom 15. April 2026).

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