Zum Inhalt springen

Gartenhaus in Baden-Württemberg: Brauche ich eine Baugenehmigung?

Kurzantwort: Nach Anhang 1 (zu § 50 Absatz 1) LBO, Nr. 1 Buchst. a (LBO) ist das Vorhaben in Baden-Württemberg unter diesen Bedingungen verfahrensfrei:

  • Brutto-Rauminhalt bis 40 m³
  • nicht im Außenbereich

Grenzwerte

40 m³Brutto-Rauminhalt
nicht im AußenbereichLage

Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm

Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.

  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten
  • weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienend
  • Grundregel = Innenbereich (40 m³); im Außenbereich gilt nur die strengere Variante (20 m³)

Varianten und Sonderfälle

Die Bauordnung nennt weitere Fälle mit eigenen Bedingungen:

im Innenbereich
  • Brutto-Rauminhalt bis 40 m³
  • nicht im Außenbereich
a) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt;
im Außenbereich
  • Brutto-Rauminhalt bis 20 m³
a) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt;

Wortlaut der Norm

a) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt; ausgenommen hiervon sind Gebäude zum Verkauf landwirtschaftlicher Produkte, sofern sie einem landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb dienen,

Gesetz: LBO – Landesbauordnung für Baden-Württemberg Stand der Fassung: Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 16. März 2026 (Bekanntmachung der Neufassung, GBl. 2026 Nr. 44 vom 15. April 2026) Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 15) (jüngste in die Neufassung eingearbeitete Änderung; davor Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2025, GBl. 2025 Nr. 25) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)

Hinweise zu diesem Vorhaben

  • Zusätzlich Buchst. f: „Gartenhäuser in Gartenhausgebieten,“ (ohne Maßgrenze).
  • „Innenbereich“/„Außenbereich“ ist im Anhang nicht definiert (planungsrechtlich: § 34 bzw. § 35 BauGB).

Direkt an der Grundstücksgrenze

Das Abstandsflächen-Privileg betrifft den Abstand zur Grenze, nicht die Genehmigungsfreiheit.

In den Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsflächen zulässig

Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume (Nr. 2); Gebäude/Gebäudeteile bis 1 m Wandhöhe (Nr. 1); bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, bis 2,5 m Höhe oder bis 25 m² Wandfläche (Nr. 3)

  • Wandfläche: 25 m²
  • Mittlere Wandhöhe: 3 m
  • Länge je Grenze: 9 m
  • Gesamtlänge: 15 m
  • Bezugsgröße ist die Wandhöhe (nicht mittlere Wandhöhe), bis 3 m, und Wandfläche bis 25 m²
  • Für die Wandhöhe ist der höchste Punkt der Geländeoberfläche zugrunde zu legen
  • Grenzbebauung entlang den einzelnen Nachbargrenzen 9 m und insgesamt 15 m
  • Wird dennoch eine Abstandsfläche eingehalten, muss sie gegenüber Nachbargrenzen mindestens 0,5 m tief sein (§ 6 Abs. 2)
(1) In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig: 1. Gebäude oder Gebäudeteile, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben, 2. Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m², 3. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, soweit sie nicht höher als 2,5 m sind oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt, 4. landwirtschaftliche Gewächshäuser, die nicht unter Nummer 2 fallen, soweit sie mindestens 1 m Abstand zu Nachbargrenzen einhalten. Für die Ermittlung der Wandhöhe nach Satz 1 Nummer 2 ist der höchste Punkt der Geländeoberfläche zugrunde zu legen; hinsichtlich der Anrechnung auf die Wandhöhe gilt § 5 Absatz 5 Satz 1 und 2 Nummer 2 und 3 entsprechend. Die Grenzbebauung im Falle des Satzes 1 Nummer 2 darf entlang den einzelnen Nachbargrenzen 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten.

Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist

Baugenehmigung (§ 49); bei Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (u. a. Wohngebäude, Nebengebäude) kann das Kenntnisgabeverfahren (§ 51) durchgeführt werden, bei Wohngebäuden GK 1–4 und deren Nebengebäuden/Nebenanlagen sonst nur das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 52).

Die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie der in § 50 aufgeführten anderen Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in §§ 50, 51, 69 oder 70 nichts anderes bestimmt ist.

Trotzdem beachten

Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.

Verfahrensfreie Vorhaben müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. § 57 findet entsprechende Anwendung.
Die Aufzählung enthält eine Auffangnummer für untergeordnete/vergleichbare Anlagen.
12. nicht aufgeführte Anlagen a) sonstige untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen, b) Anlagen und Einrichtungen, die mit den in den Nummern 1 bis 11 aufgeführten Anlagen und Einrichtungen vergleichbar sind.

Mit Ihren Maßen prüfen

Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.

Zum Rechner

Häufige Fragen

Brauche ich für einen Gartenhaus in Baden-Württemberg eine Baugenehmigung?

Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von Anhang 1 (zu § 50 Absatz 1) LBO, Nr. 1 Buchst. a erfüllt: Brutto-Rauminhalt bis 40 m³, nicht im Außenbereich. Dazu kommen 3 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.

Welche Vorschrift gilt für Gartenhaus in Baden-Württemberg?

Anhang 1 (zu § 50 Absatz 1) LBO, Nr. 1 Buchst. a in der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Stand der Fassung: Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 16. März 2026 (Bekanntmachung der Neufassung, GBl. 2026 Nr. 44 vom 15. April 2026).

Taste / öffnet die Suche