Zaun und Einfriedung in Baden-Württemberg: Brauche ich eine Baugenehmigung?
Kurzantwort: Nach Anhang 1 (zu § 50 Absatz 1) LBO, Nr. 7 Buchst. a bis c (LBO) nennt Baden-Württemberg das Vorhaben, ob die Norm hier aber so greift, ist eine Auslegungsfrage (Grund weiter unten). Die Werte sind deshalb nur ein Anhaltspunkt, im Rechner steht „nicht eindeutig“:
- nicht eindeutig
- nicht im Außenbereich
Auslegungsfrage: Ob Sichtschutzwände/Mauern als „Einfriedung“ gelten (Abgrenzung zu Stützmauer bzw. Gebäude) ist nicht ausdrücklich geregelt.
Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm
Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.
- Einfriedungen nur im Innenbereich (Nr. 7 Buchst. a); keine Höhengrenze im Wortlaut
- Im Außenbereich nur offene Einfriedungen ohne Fundamente und Sockel, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (Nr. 7 Buchst. b)
Varianten und Sonderfälle
Die Bauordnung nennt weitere Fälle mit eigenen Bedingungen:
offene Einfriedungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich (nur land-/forstwirtschaftlicher Betrieb)
Die Variante nennt keine Zahlengrenzen.
- offene Einfriedung ohne Fundamente und Sockel
- die Einfriedung dient einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
b) offene Einfriedungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, Stützmauern
- Höhe (Höhe) bis 2 m
c) Stützmauern bis 2 m Höhe; Wortlaut der Norm
7. Einfriedungen, Stützmauern a) Einfriedungen im Innenbereich, b) offene Einfriedungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, c) Stützmauern bis 2 m Höhe; Gesetz: LBO – Landesbauordnung für Baden-Württemberg Stand der Fassung: Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 16. März 2026 (Bekanntmachung der Neufassung, GBl. 2026 Nr. 44 vom 15. April 2026) Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 15) (jüngste in die Neufassung eingearbeitete Änderung; davor Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2025, GBl. 2025 Nr. 25) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)
Hinweise zu diesem Vorhaben
- Abstandsflächen für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind: § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 („soweit sie nicht höher als 2,5 m sind oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt“).
- Sichtschutzwände/Mauern: als Einfriedung im Innenbereich ohne Höhenangabe verfahrensfrei; nicht einzeln genannt.
- Im Außenbereich sind nur offene Einfriedungen ohne Fundamente und Sockel verfahrensfrei, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (Nr. 7 Buchst. b: „b) offene Einfriedungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,“); eine sonstige Einfriedung im Außenbereich ist nicht freigestellt.
Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist
Baugenehmigung (§ 49); bei Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (u. a. Wohngebäude, Nebengebäude) kann das Kenntnisgabeverfahren (§ 51) durchgeführt werden, bei Wohngebäuden GK 1–4 und deren Nebengebäuden/Nebenanlagen sonst nur das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 52).
Die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie der in § 50 aufgeführten anderen Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in §§ 50, 51, 69 oder 70 nichts anderes bestimmt ist. Trotzdem beachten
Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.
Verfahrensfreie Vorhaben müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. § 57 findet entsprechende Anwendung. Die Aufzählung enthält eine Auffangnummer für untergeordnete/vergleichbare Anlagen.
12. nicht aufgeführte Anlagen a) sonstige untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen, b) Anlagen und Einrichtungen, die mit den in den Nummern 1 bis 11 aufgeführten Anlagen und Einrichtungen vergleichbar sind. Mit Ihren Maßen prüfen
Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.
Häufige Fragen
Brauche ich für einen Zaun und Einfriedung in Baden-Württemberg eine Baugenehmigung?
Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von Anhang 1 (zu § 50 Absatz 1) LBO, Nr. 7 Buchst. a bis c erfüllt: nicht im Außenbereich. Dazu kommen 2 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.
Welche Vorschrift gilt für Zaun und Einfriedung in Baden-Württemberg?
Anhang 1 (zu § 50 Absatz 1) LBO, Nr. 7 Buchst. a bis c in der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Stand der Fassung: Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 16. März 2026 (Bekanntmachung der Neufassung, GBl. 2026 Nr. 44 vom 15. April 2026).