Zum Inhalt springen

Pool in Bayern: Brauche ich eine Baugenehmigung?

Kurzantwort: Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a BayBO (BayBO) ist das Vorhaben in Bayern unter diesen Bedingungen verfahrensfrei:

  • nicht im Außenbereich

Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm

Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.

  • Schwimmbecken einschließlich dazugehöriger temporärer luftgetragener Überdachungen
  • keine Größengrenze im Wortlaut der Nummer 10 Buchst. a
  • außer im Außenbereich

Varianten und Sonderfälle

Die Bauordnung nennt weitere Fälle mit eigenen Bedingungen:

Wasserbecken bis 100 m³ Beckeninhalt (Nr. 6 Buchst. g; gilt auch im Außenbereich)
  • Beckeninhalt bis 100 m³
  • Beckeninhalt (nicht Brutto-Rauminhalt); die Nummer enthält keine Ausnahme für den Außenbereich
g) Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3,

Wortlaut der Norm

10. folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung: a) Schwimmbecken einschließlich dazugehöriger temporärer luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich,

Gesetz: BayBO – Bayerische Bauordnung Stand der Fassung: Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B); Portalvermerk „Text gilt ab: 01.05.2026“ § 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl. S. 190) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)

Hinweise zu diesem Vorhaben

  • Nr. 6 Buchst. g: „Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3,“
  • Feste Überdachung/Poolhaus nicht erfasst (nur temporäre luftgetragene Überdachung).

Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist

Grundsätzlich Baugenehmigung (Art. 55 Abs. 1); im Geltungsbereich eines Bebauungsplans unter den Voraussetzungen des Art. 58 Genehmigungsfreistellung (Gemeinde-Vorlage, Baubeginn einen Monat nach Vorlage); sonst vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 (Prüfung Bauplanungsrecht, Abstandsflächen, örtliche Bauvorschriften).

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in Art. 56 bis 58, 72 und 73 nichts anderes bestimmt ist.

Trotzdem beachten

Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.

Genehmigungsfreiheit/Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den materiell-rechtlichen Anforderungen (Abstandsflächen, Bebauungsplan, örtliche Satzungen usw.).
Die Genehmigungsfreiheit nach Art. 56 bis 58, 72 und 73 Abs. 1 Satz 3, die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Art. 59, 60, 62a Abs. 2, Art. 62b Abs. 2, Art. 73 Abs. 2 und Art. 73a sowie die Genehmigungsfiktion nach Art. 68 Abs. 2 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
Auch bei Gebäuden, die nicht verfahrensfrei sind, kann im Geltungsbereich eines Bebauungsplans die Genehmigungsfreistellung greifen (kein Sonderbau, Festsetzungen eingehalten, Erschließung gesichert, Gemeinde erklärt kein Verfahren).
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, die kein Sonderbau ist, ist genehmigungsfrei gestellt, wenn 1. sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinn des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB liegt, 2. sie den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 nicht widerspricht, 3. die Erschließung im Sinn des Baugesetzbuchs gesichert ist, … 5. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 Satz 5 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt.

Mit Ihren Maßen prüfen

Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.

Zum Rechner

Häufige Fragen

Brauche ich für einen Pool in Bayern eine Baugenehmigung?

Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a BayBO erfüllt: nicht im Außenbereich. Dazu kommen 3 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.

Welche Vorschrift gilt für Pool in Bayern?

Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a BayBO in der Bayerische Bauordnung (BayBO). Stand der Fassung: Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B); Portalvermerk „Text gilt ab: 01.05.2026“.

Taste / öffnet die Suche