Zum Inhalt springen

Carport in Schleswig-Holstein: Brauche ich eine Baugenehmigung?

Kurzantwort: Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBO (LBO) nennt Schleswig-Holstein das Vorhaben, ob die Norm hier aber so greift, ist eine Auslegungsfrage (Grund weiter unten). Die Werte sind deshalb nur ein Anhaltspunkt, im Rechner steht „nicht eindeutig“:

  • nicht eindeutig
  • Fläche bis 50 m²
  • Höhe (mittlere Wandhöhe) bis 3 m

Auslegungsfrage: Die Nummer erfasst dem Wortlaut nach nur "notwendige" Garagen und überdachte Stellplätze (bauordnungsrechtlich geforderte). Ob darüber hinausgehende Garagen/Carports verfahrensfrei sind, ergibt sich nicht aus dieser Nummer; Nr. 1 Buchst. a nimmt Garagen ausdrücklich aus. Mögliche Auffangtatbestände (nicht abschließend geprüft): Nr. 14 Buchst. b (notwendige Stellplätze bis 50 m² Nutzfläche je Grundstück) und Nr. 15 Buchst. f (untergeordnete bauliche Anlagen bis 30 m³ Brutto-Rauminhalt, im Außenbereich 10 m³).

Grenzwerte

50 m²Fläche
3 mHöhegemeint ist: mittlere Wandhöhe

Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm

Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.

  • nur „notwendige“ Garagen bzw. Stellplätze
  • Brutto-Grundfläche bis zu 50 m2

Wortlaut der Norm

notwendige Garagen und Fahrradgaragen einschließlich überdachter Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m2

Gesetz: LBO – Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO) Stand der Fassung: Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504); Portal: Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2025 bis 13.01.2027; §§ 6, 42, 59, 61, 62, 63 gültig ab 05.07.2024 Portal: „§ 58a geändert (Art. 5 Ges. v. 13.12.2024, GVOBl. S. 875, 928)“; die Einzelnormen §§ 6, 59, 61, 63 sind laut Portal seit 05.07.2024 unverändert. Ein Änderungsentwurf (Landtag Unterrichtung 20/351 vom 02.06.2026, u. a. §§ 2, 6) ist nur als Entwurf belegt, Inkrafttreten nicht festgestellt. abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)

Angekündigte Änderungen des Gesetzes
  • Portal (Gesamtausgaben-Liste): zukünftige Fassung der Gesamtausgabe ab 14.01.2027. Laut Inhaltsverzeichnis enden nur § 1 und § 66 am 13.01.2027; §§ 6, 42, 59, 61, 62 und 63 haben kein Enddatum, ändern sich in dieser Fassung also nicht.
  • Nur Entwurf, nicht in die Werte übernommen: Landtag Schleswig-Holstein, Unterrichtung 20/351 vom 02.06.2026 (Formulierungshilfe der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung; Inkrafttreten nach dem Entwurf am Tag nach der Verkündung; Verkündung nicht festgestellt). Er würde u. a. ändern: § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 (Garagen und Gebäude auch dann privilegiert, wenn darauf Wärmepumpen in den Abmessungen der Nr. 4 errichtet werden) und § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a (Solaranlagen auf Dach- und Außenwandflächen: Ausnahme künftig "bei Hochhäusern" und für "geschossübergreifende Solaranlagen an Außenwandflächen von Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5" statt allgemein für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5).

Hinweise zu diesem Vorhaben

  • Überdachte Stellplätze sind ausdrücklich genannt; keine Ausnahme für den Außenbereich im Wortlaut.

Direkt an der Grundstücksgrenze

Das Abstandsflächen-Privileg betrifft den Abstand zur Grenze, nicht die Genehmigungsfreiheit.

Abstandsflächenprivileg: in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig

Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten; gebäudeunabhängige Solaranlagen; Stützwände/geschlossene Einfriedungen (Gewerbe-/Industriegebiet, sonst bis 2 m); Wärmepumpen (Höhe bis 2 m, Länge je Grenze 3 m)

  • Mittlere Wandhöhe: 3 m
  • Länge je Grenze: 9 m
  • Gesamtlänge: 18 m
  • Nr. 1: Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m
  • Nr. 2: gebäudeunabhängige Solaranlagen bis 3 m Höhe, Gesamtlänge je Grundstücksgrenze 9 m
  • Nr. 4: Wärmepumpen einschließlich Fundamenten und Einhausungen bis 2 m Höhe, Gesamtlänge je Grundstücksgrenze 3 m
  • Gesamtlänge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 auf einem Grundstück höchstens 18 m (Stützwände und Einfriedungen nach Nr. 3 zählen nicht dazu)
(8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig 1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, 2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, 3. Stützwände und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m, 4. Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 m. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 darf auf einem Grundstück insgesamt 18 m nicht überschreiten.

Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist

Baugenehmigung (§ 59 Abs. 1). Für Anlagen, die keine Sonderbauten sind, prüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nur eingeschränkt (§ 63 Abs. 1). Genehmigungsfrei gestellt (Genehmigungsfreistellung, § 62) sind bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 vorliegen (u. a. Erschließung gesichert, Gemeinde verlangt kein Genehmigungsverfahren).

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist.

Trotzdem beachten

Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.

Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den materiellen Anforderungen (Bauplanungsrecht, Bebauungsplan, Abstandsflächen, Denkmalschutz u. a.); die Genehmigungsfreiheit lässt die Pflicht zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften unberührt.
Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 60 bis 62, 76 und 77 Absatz 1 Satz 4 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach §§ 63, 64, 66 Absatz 4 und 77 Absatz 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren: eingeschränkter Prüfumfang außer bei Sonderbauten.
(1) Außer bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde 1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs, 2. beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 sowie 3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder der unteren Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung durch Fachrecht zugewiesen wird.
Genehmigungsfreistellung: bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
(1) Keiner Genehmigung bedarf 1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die keine Sonderbauten sind,
Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung (Bebauungsplan, Erschließung, Gemeinde verlangt kein Genehmigungsverfahren).
(2) Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn 1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 des Baugesetzbuchs liegt, 2. es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht, 3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist und 4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt.
Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegerin bzw. des Bezirksschornsteinfegers bei Schornsteinen, Abgasleitungen und Feuerstätten (Verweis in § 61 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c).
(6) Bei der Errichtung oder Änderung von Schornsteinen oder Abgasleitungen sowie beim Anschluss von Feuerstätten an Schornsteine oder Abgasleitungen hat die Bauherrin oder der Bauherr sich von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zehn Werktage vor Baubeginn bescheinigen zu lassen, dass die Feuerungsanlage die öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt und die Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke und die Feuerstätten so aufeinander abgestimmt sind, dass beim bestimmungsgemäßen Betrieb Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht zu erwarten sind.

Mit Ihren Maßen prüfen

Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.

Zum Rechner

Häufige Fragen

Brauche ich für einen Carport in Schleswig-Holstein eine Baugenehmigung?

Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBO erfüllt: Fläche bis 50 m², Höhe (mittlere Wandhöhe) bis 3 m. Dazu kommen 2 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.

Welche Vorschrift gilt für Carport in Schleswig-Holstein?

§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBO in der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO) (LBO). Stand der Fassung: Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504); Portal: Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2025 bis 13.01.2027; §§ 6, 42, 59, 61, 62, 63 gültig ab 05.07.2024.

Taste / öffnet die Suche