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Carport in Thüringen: Brauche ich eine Baugenehmigung?

Kurzantwort: Nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ThürBO (ThürBO) ist das Vorhaben in Thüringen unter diesen Bedingungen verfahrensfrei:

  • Fläche bis 60 m²
  • Höhe (mittlere Wandhöhe im Sinne des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1) bis 3 m
  • nicht im Außenbereich

Grenzwerte

60 m²Fläche
3 mHöhegemeint ist: mittlere Wandhöhe im Sinne des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1
nicht im AußenbereichLage

Wortlaut der Norm

Garagen und Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern einschließlich überdachter Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder mit einer mittleren Wandhöhe im Sinne des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis zu 3 m und mit einer Grundfläche bis zu 60 m2, außer im Außenbereich

Gesetz: ThürBO – Thüringer Bauordnung Stand der Fassung: Thüringer Bauordnung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 298), in Kraft ab 19.07.2024; Gesamtausgabe „in der Gültigkeit vom 24.07.2026 bis 19.01.2027“; hier maßgeblich die ab 24.07.2026 geltenden Fassungen von §§ 6, 63, 64, 65 (Fassung vom 06.07.2026, Änderung durch Art. 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2026); § 62 unverändert seit 19.07.2024. Künftige Fassungen der Gesamtausgabe (ab 20.01.2027 und ab 04.04.2028) berühren laut Inhaltsverzeichnis nur §§ 1, 33, 52 und 72, nicht §§ 6, 62 bis 65 Portal: „mehrfach geändert und § 54 a neu eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2026 (GVBl. S. 150, 151)“ abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)

Hinweise zu diesem Vorhaben

  • Bis 23.07.2026 galten 50 m2; seit 24.07.2026 60 m2.
  • Überdachte Stellplätze sind ausdrücklich genannt.

Direkt an der Grundstücksgrenze

Das Abstandsflächen-Privileg betrifft den Abstand zur Grenze, nicht die Genehmigungsfreiheit.

Abstandsflächenprivileg: in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig

Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten; gebäudeunabhängige Solaranlagen; Stützmauern/geschlossene Einfriedungen (Gewerbe-/Industriegebiet, sonst bis 2 m); Wärmepumpen (Höhe bis 2 m, Länge je Grenze 3 m); Terrassen bis 1 m Höhe

  • Mittlere Wandhöhe: 3 m
  • Länge je Grenze: 9 m
  • Gesamtlänge: 18 m
  • abweichend von Absatz 4 bleibt die von Dächern mit einer Neigung von bis zu 45 Grad erzeugte Abstandsfläche unberücksichtigt
  • Gesamtlänge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 auf einem Grundstück höchstens 18 m
(7) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig: 1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 9 m; abweichend von Absatz 4 bleibt die von Dächern mit einer Neigung von bis zu 45 Grad erzeugte Abstandsfläche unberücksichtigt, 2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, 3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m, 4. Wärmepumpen, einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen, mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 m und 5. Terrassen mit einer Höhe bis zu 1 m. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 darf auf einem Grundstück insgesamt 18 m nicht überschreiten.

Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist

Soweit keine Verfahrensfreiheit besteht, ist eine Baugenehmigung erforderlich (§ 62 Abs. 1), in der Regel im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 65, u. a. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 und sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind). Genehmigungsfreistellung nach § 64 im Geltungsbereich eines Bebauungsplans möglich.

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 63, 64, 83 Abs. 2 und § 84 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.

Trotzdem beachten

Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.

Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den materiellen Anforderungen (Bauplanungsrecht, Bebauungsplan, Abstandsflächen, Denkmalschutz u. a.); die Genehmigungsfreiheit lässt die Pflicht zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften unberührt.
Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 63, 64, § 83 Abs. 2 und § 84 Abs. 1 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 65, 66 und 72 Abs. 5 sowie § 84 Abs. 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Bauplanungsrechts, an Anlagen gestellt werden

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Häufige Fragen

Brauche ich für einen Carport in Thüringen eine Baugenehmigung?

Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ThürBO erfüllt: Fläche bis 60 m², Höhe (mittlere Wandhöhe im Sinne des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1) bis 3 m, nicht im Außenbereich. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.

Welche Vorschrift gilt für Carport in Thüringen?

§ 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ThürBO in der Thüringer Bauordnung (ThürBO). Stand der Fassung: Thüringer Bauordnung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 298), in Kraft ab 19.07.2024; Gesamtausgabe „in der Gültigkeit vom 24.07.2026 bis 19.01.2027“; hier maßgeblich die ab 24.07.2026 geltenden Fassungen von §§ 6, 63, 64, 65 (Fassung vom 06.07.2026, Änderung durch Art. 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2026); § 62 unverändert seit 19.07.2024. Künftige Fassungen der Gesamtausgabe (ab 20.01.2027 und ab 04.04.2028) berühren laut Inhaltsverzeichnis nur §§ 1, 33, 52 und 72, nicht §§ 6, 62 bis 65.

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