Carport in Saarland: Brauche ich eine Baugenehmigung?
Kurzantwort: Nach § 61 Absatz 1 LBO, Nr. 1 Buchst. b (LBO) ist das Vorhaben in Saarland unter diesen Bedingungen verfahrensfrei:
- Fläche bis 36 m²
- Höhe (mittlere Wandhöhe über der Geländeoberfläche) bis 3 m
- nicht im Außenbereich
Grenzwerte
Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm
Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.
- Bruttogrundfläche bis zu 36 m²
- § 7 Abs. 4 Satz 2 bis 5 findet Anwendung
Wortlaut der Norm
b) eingeschossige Garagen einschließlich eingebautem Abstellraum, überdachte Stellplätze und eingeschossige Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, jeweils mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche und bis zu 36 m² Bruttogrundfläche, außer im Außenbereich; § 7 Abs. 4 Satz 2 bis 5 findet Anwendung, Gesetz: LBO – Landesbauordnung (LBO) Stand der Fassung: Vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. 2004, 822); Gesamtausgabe "Zum 30.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung" (abgerufen 29.10.2026); §§ 7, 8, 61, 63 in der Fassung vom 19.02.2025, gültig ab 26.04.2025 (§ 60 gültig ab 04.09.2015); in der Gesamtausgabe sind keine künftig in Kraft tretenden Änderungen ausgewiesen zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 855) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)
Hinweise zu diesem Vorhaben
- Überdachte Stellplätze sind in Nr. 1 Buchst. b ausdrücklich genannt; „eingeschossig“ steht dort nur bei den Garagen und den Fahrradgebäuden.
- Zusätzlich Nr. 12 Buchst. d: Stellplätze und Abstellplätze für Anhänger bis 36 m² Gesamtfläche (nicht überdacht).
Direkt an der Grundstücksgrenze
Das Abstandsflächen-Privileg betrifft den Abstand zur Grenze, nicht die Genehmigungsfreiheit.
In Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsfläche zulässige Garagen und Nebengebäude (§ 8 Abs. 2)
Garagen einschließlich Abstellraum, Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, Nebengebäude und Nebenanlagen zum Abstellen und zum Lagern sowie Gewächshäuser; Wärmepumpen (Nr. 7, 3 m); gebäudeunabhängige Solaranlagen (Nr. 6)
- Mittlere Wandhöhe: 3 m
- Länge je Grenze: 12 m
- Gesamtlänge: 15 m
- grenzseitige mittlere Wandhöhe 3 m über der Geländeoberfläche (Satz 5; § 7 Abs. 4 Satz 2 bis 5 findet Anwendung)
- Brutto-Rauminhalt der einzelnen Nebengebäude, Nebenanlagen und Gewächshäuser jeweils höchstens 30 m³ (Garagen und Fahrradgebäude sind in dieser Grenze nicht genannt)
- Dächer, die die Wandhöhe von 3 m übersteigen, und Solaranlagen dürfen zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 45° geneigt sein; gilt nicht für Solaranlagen mit mindestens 2 m Abstand zur Grenze (Satz 6)
- Firsthöhe nicht mehr als 4 m (Satz 7)
- Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten unzulässig (Satz 8)
- Länge der die Abstandsflächentiefe nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nr. 4 und 6 auf einem Grundstück insgesamt höchstens 15 m (Satz 3)
- nicht unmittelbar an der Grenze errichtet: Abstandsfläche von mindestens 1 m Tiefe (Satz 2)
- Stoffe mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr dürfen nicht gelagert werden (Nr. 4)
(2) 1In Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsfläche oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche sind zulässig: … 4. Garagen einschließlich Abstellraum, Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, Nebengebäude und Nebenanlagen zum Abstellen und zum Lagern sowie Gewächshäuser bis zu 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze; der Brutto-Rauminhalt der einzelnen Nebengebäude, Nebenanlagen und Gewächshäuser darf jeweils 30 m³ nicht überschreiten; Garagen, Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern und Nebengebäude dürfen zusätzlich zu Abstell- oder Lagerzwecken ganz oder teilweise unterkellert sein; Stoffe mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr dürfen nicht gelagert werden, … 2Werden Anlagen nach Satz 1 Nr. 4, 5, 6 und 8 nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet, müssen sie eine Abstandsfläche von mindestens 1 m Tiefe einhalten; § 7 Abs. 6 Nr. 1 findet Anwendung. 3Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nach § 7 nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nr. 4 und 6 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten. … 5Die Anlagen nach Satz 1 Nr. 4 und 5 dürfen eine grenzseitige mittlere Wandhöhe von 3 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten; § 7 Abs. 4 Satz 2 bis 5 findet Anwendung. 6Diese Höhe übersteigende Dächer und Solaranlagen dürfen zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 45° geneigt sein; dies gilt nicht für Solaranlagen, die von der Grundstücksgrenze mindestens 2 m entfernt bleiben. 7Die Firsthöhe darf nicht mehr als 4 m betragen. 8Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten sind unzulässig. Auslegungsfrage: Ob der 30-m³-Grenzwert auch für Garagen gilt (Satzbau: "der Brutto-Rauminhalt der einzelnen Nebengebäude, Nebenanlagen und Gewächshäuser"), ist nach dem Wortlaut offen: Garagen werden dort nicht genannt.
Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist
Baugenehmigung: vereinfachtes Verfahren (§ 64 Abs. 1 Satz 1) für Vorhaben nach § 63 Abs. 1 Satz 1, bei denen die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung nicht vorliegen; Baugenehmigungsverfahren nach § 65 für alle übrigen (u. a. Sonderbauten, UVP-pflichtige Vorhaben). Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Genehmigungsfreistellung nach § 63 (Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 5, sonstige Anlagen, Nebengebäude/Nebenanlagen), wenn dem Bebauungsplan nicht widersprochen wird, die Erschließung gesichert ist, keine Abweichung nach § 68 nötig ist und die Gemeinde nicht das vereinfachte Verfahren verlangt oder eine vorläufige Untersagung beantragt. Ausgenommen von der Freistellung: Werbeanlagen, Sonderbauten, UVP-/vorprüfungspflichtige Vorhaben und Vorhaben im Achtungsabstand eines Störfallbetriebs (§ 63 Abs. 1 Satz 2).
(1) 1Keiner Baugenehmigung bedürfen über die §§ 61, 62 und 77 hinaus 1. Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 5, 2. sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, 3. Nebengebäude und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 und 2, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen. 2Satz 1 gilt nicht für 1. Werbeanlagen, 2. Sonderbauten, 3. Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung besteht, 4. Vorhaben innerhalb eines Achtungsabstands von 2 200 m, bei Biogasanlagen von 200 m, um einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes … (2) Vorhaben nach Absatz 1 sind baugenehmigungsfrei gestellt, wenn 1. sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12 und 30 Abs. 2 des Baugesetzbuchs liegen und den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht widersprechen, 2. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist, 3. eine Abweichung nach § 68 von Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nicht erforderlich ist und 4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 4 Satz 2 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder bei der Bauaufsichtsbehörde eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt. Trotzdem beachten
Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.
Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen.
(2) 1Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1, den §§ 61 bis 63 und 77 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 64, 65 und 67 Abs. 4 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Mit Ihren Maßen prüfen
Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.
Häufige Fragen
Brauche ich für einen Carport in Saarland eine Baugenehmigung?
Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von § 61 Absatz 1 LBO, Nr. 1 Buchst. b erfüllt: Fläche bis 36 m², Höhe (mittlere Wandhöhe über der Geländeoberfläche) bis 3 m, nicht im Außenbereich. Dazu kommen 2 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.
Welche Vorschrift gilt für Carport in Saarland?
§ 61 Absatz 1 LBO, Nr. 1 Buchst. b in der Landesbauordnung (LBO) (LBO). Stand der Fassung: Vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. 2004, 822); Gesamtausgabe "Zum 30.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung" (abgerufen 29.10.2026); §§ 7, 8, 61, 63 in der Fassung vom 19.02.2025, gültig ab 26.04.2025 (§ 60 gültig ab 04.09.2015); in der Gesamtausgabe sind keine künftig in Kraft tretenden Änderungen ausgewiesen.