Carport in Berlin: Brauche ich eine Baugenehmigung?
Kurzantwort: Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO Bln (BauO Bln) ist das Vorhaben in Berlin unter diesen Bedingungen verfahrensfrei:
- Fläche bis 50 m²
- Höhe (mittlere Wandhöhe) bis 3 m
- nicht im Außenbereich
Grenzwerte
Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm
Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.
- Brutto-Grundfläche bis zu 50 Quadratmeter
- mittlere Wandhöhe bis zu 3 Meter
- außer im Außenbereich
- gilt auch für Abstellräume der Garage/des Stellplatzes
Wortlaut der Norm
Garagen, überdachte Stellplätze und überdachte Abstellplätze für Fahrräder, jeweils sowie deren Abstellräume mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 Meter und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 Quadratmeter, außer im Außenbereich, Gesetz: BauO Bln – Bauordnung für Berlin Stand der Fassung: Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. 2005, 495), Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.07.2026 bis 19.01.2027 mehrfach geändert und § 61a neu eingefügt durch Artikel 1 und 5 des Gesetzes vom 09.07.2026 (GVBl. S. 692). Hinweis: Laut Gesamtausgaben-Liste gilt ab 20.01.2027 eine neue Fassung; im Paragraphenverzeichnis sind nur § 1 und § 66 mit „bis 19.01.2027“ gekennzeichnet (§§ 6, 59, 61 nicht), der Inhalt der Änderung ist nicht erkennbar. abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)
Hinweise zu diesem Vorhaben
- Ob die 50 m² je Grundstück oder je Anlage gelten, sagt der Wortlaut nicht.
Direkt an der Grundstücksgrenze
Das Abstandsflächen-Privileg betrifft den Abstand zur Grenze, nicht die Genehmigungsfreiheit.
Ohne eigene Abstandsfläche und in den Abstandsflächen zulässig (§ 6 Abs. 8)
Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten (Nr. 1); gebäudeunabhängige Solaranlagen und Wärmepumpen (Nr. 2); Stützmauern und geschlossene Einfriedungen (Nr. 3: in Gewerbe-/Industriegebieten, sonst bis 2 m)
- Mittlere Wandhöhe: 3 m
- Länge je Grenze: 9 m
- Gesamtlänge: 15 m
- Gebäudelänge einschließlich Dachüberstand je Grundstücksgrenze
- Dachneigung darf 45 Grad nicht überschreiten
- 15 m Gesamtlänge gilt für Bebauung nach Nr. 1 und 2 (Gebäude + Solaranlagen/Wärmepumpen) auf einem Grundstück
- Wärmepumpen und gebäudeunabhängige Solaranlagen: Höhe bis 3 m, 9 m je Grenze (Nr. 2)
(8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig 1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gebäudelänge einschließlich Dachüberstand je Grundstücksgrenze von 9 m; die Dachneigung darf 45 Grad nicht überschreiten, 2. gebäudeunabhängige Solaranlagen und Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 3 Meter und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 Meter, 3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 Meter und bei Anlagen der kritischen Infrastrukturen mit einer Höhe bis zu 2,60 Meter zuzüglich Übersteigschutz. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach den Nummern 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten. Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist
Anlagen bedürfen grundsätzlich der Baugenehmigung; die Verfahrensart (Genehmigungsfreistellung § 62, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren § 63, Baugenehmigungsverfahren § 64) richtet sich nach Art und Größe des Vorhabens. Bei geringfügigen genehmigungsbedürftigen Vorhaben kann die Bauaufsicht im Einzelfall von der Baugenehmigung absehen.
(1) Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. … (3) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall bei geringfügigen genehmigungsbedürftigen Vorhaben von der Erteilung der Baugenehmigung absehen; die Antragstellerin oder der Antragsteller ist entsprechend zu bescheiden. Trotzdem beachten
Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.
Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den materiellen Anforderungen (Bebauungsplan, Abstandsflächen, Denkmalschutz usw.).
Verfahrensfreie Bauvorhaben und die Beseitigung von Anlagen müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Bauaufsichtsbehörde kann jederzeit bauaufsichtliche Maßnahmen ergreifen. Verfahrensfrei nur, solange das Vorhaben nicht Teil eines insgesamt genehmigungsbedürftigen Vorhabens ist.
Bauvorhaben sind nur solange verfahrensfrei, wie sie nicht Teil eines insgesamt genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens oder eines insgesamt freigestellten Bauvorhabens sind. Mit Ihren Maßen prüfen
Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.
Häufige Fragen
Brauche ich für einen Carport in Berlin eine Baugenehmigung?
Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO Bln erfüllt: Fläche bis 50 m², Höhe (mittlere Wandhöhe) bis 3 m, nicht im Außenbereich. Dazu kommen 4 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.
Welche Vorschrift gilt für Carport in Berlin?
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO Bln in der Bauordnung für Berlin (BauO Bln). Stand der Fassung: Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. 2005, 495), Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.07.2026 bis 19.01.2027.