Garden shed in Saarland: Do I need a building permit?
Short answer: Under § 61 Absatz 1 LBO, Nr. 1 Buchst. a (LBO) Saarland lists the project, but whether the provision applies here is a matter of interpretation (reason below). The values are therefore only a guide; the calculator shows “not clear-cut”:
- not clear-cut
- Gross volume up to 75 m³
- not outside built-up areas
Matter of interpretation: Gartenhaus ist nicht ausdrücklich genannt; die Zuordnung zu Nr. 1 Buchst. a („eingeschossige Gebäude bis 75 m³“) ergibt sich nur durch Auslegung. Ob Aufenthaltsräume/Feuerstätten die Verfahrensfreiheit ausschließen, ergibt sich nicht aus Nr. 1 Buchst. a; ggf. aus anderen Normen (z. B. Feuerungsanlagen), nicht geprüft.
Limits
Further conditions and details from the provision
These points are in the data set for the provision. Check them against your project.
- eingeschossig
Wording of the provision (German)
a) eingeschossige Gebäude bis zu 75 m3 Brutto-Rauminhalt, außer im Außenbereich, Act: LBO – Landesbauordnung (LBO) Version as of: Vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. 2004, 822); Gesamtausgabe "Zum 30.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung" (abgerufen 29.10.2026); §§ 7, 8, 61, 63 in der Fassung vom 19.02.2025, gültig ab 26.04.2025 (§ 60 gültig ab 04.09.2015); in der Gesamtausgabe sind keine künftig in Kraft tretenden Änderungen ausgewiesen zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 855) retrieved on 29 Oct 2026 Official version (opens in a new tab)
Notes on this project
- Der Text enthält KEINEN Ausschluss von Aufenthaltsräumen, Toiletten oder Feuerstätten (anders als NW/NI).
Right on the property line
The setback privilege concerns the distance to the boundary, not the permit exemption.
In Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsfläche zulässige Garagen und Nebengebäude (§ 8 Abs. 2)
Garagen einschließlich Abstellraum, Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, Nebengebäude und Nebenanlagen zum Abstellen und zum Lagern sowie Gewächshäuser; Wärmepumpen (Nr. 7, 3 m); gebäudeunabhängige Solaranlagen (Nr. 6)
- Mean wall height: 3 m
- Length per boundary: 12 m
- Total length: 15 m
- grenzseitige mittlere Wandhöhe 3 m über der Geländeoberfläche (Satz 5; § 7 Abs. 4 Satz 2 bis 5 findet Anwendung)
- Brutto-Rauminhalt der einzelnen Nebengebäude, Nebenanlagen und Gewächshäuser jeweils höchstens 30 m³ (Garagen und Fahrradgebäude sind in dieser Grenze nicht genannt)
- Dächer, die die Wandhöhe von 3 m übersteigen, und Solaranlagen dürfen zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 45° geneigt sein; gilt nicht für Solaranlagen mit mindestens 2 m Abstand zur Grenze (Satz 6)
- Firsthöhe nicht mehr als 4 m (Satz 7)
- Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten unzulässig (Satz 8)
- Länge der die Abstandsflächentiefe nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nr. 4 und 6 auf einem Grundstück insgesamt höchstens 15 m (Satz 3)
- nicht unmittelbar an der Grenze errichtet: Abstandsfläche von mindestens 1 m Tiefe (Satz 2)
- Stoffe mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr dürfen nicht gelagert werden (Nr. 4)
(2) 1In Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsfläche oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche sind zulässig: … 4. Garagen einschließlich Abstellraum, Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, Nebengebäude und Nebenanlagen zum Abstellen und zum Lagern sowie Gewächshäuser bis zu 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze; der Brutto-Rauminhalt der einzelnen Nebengebäude, Nebenanlagen und Gewächshäuser darf jeweils 30 m³ nicht überschreiten; Garagen, Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern und Nebengebäude dürfen zusätzlich zu Abstell- oder Lagerzwecken ganz oder teilweise unterkellert sein; Stoffe mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr dürfen nicht gelagert werden, … 2Werden Anlagen nach Satz 1 Nr. 4, 5, 6 und 8 nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet, müssen sie eine Abstandsfläche von mindestens 1 m Tiefe einhalten; § 7 Abs. 6 Nr. 1 findet Anwendung. 3Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nach § 7 nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nr. 4 und 6 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten. … 5Die Anlagen nach Satz 1 Nr. 4 und 5 dürfen eine grenzseitige mittlere Wandhöhe von 3 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten; § 7 Abs. 4 Satz 2 bis 5 findet Anwendung. 6Diese Höhe übersteigende Dächer und Solaranlagen dürfen zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 45° geneigt sein; dies gilt nicht für Solaranlagen, die von der Grundstücksgrenze mindestens 2 m entfernt bleiben. 7Die Firsthöhe darf nicht mehr als 4 m betragen. 8Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten sind unzulässig. Matter of interpretation: Ob der 30-m³-Grenzwert auch für Garagen gilt (Satzbau: "der Brutto-Rauminhalt der einzelnen Nebengebäude, Nebenanlagen und Gewächshäuser"), ist nach dem Wortlaut offen: Garagen werden dort nicht genannt.
If the project is not exempt
Baugenehmigung: vereinfachtes Verfahren (§ 64 Abs. 1 Satz 1) für Vorhaben nach § 63 Abs. 1 Satz 1, bei denen die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung nicht vorliegen; Baugenehmigungsverfahren nach § 65 für alle übrigen (u. a. Sonderbauten, UVP-pflichtige Vorhaben). Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Genehmigungsfreistellung nach § 63 (Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 5, sonstige Anlagen, Nebengebäude/Nebenanlagen), wenn dem Bebauungsplan nicht widersprochen wird, die Erschließung gesichert ist, keine Abweichung nach § 68 nötig ist und die Gemeinde nicht das vereinfachte Verfahren verlangt oder eine vorläufige Untersagung beantragt. Ausgenommen von der Freistellung: Werbeanlagen, Sonderbauten, UVP-/vorprüfungspflichtige Vorhaben und Vorhaben im Achtungsabstand eines Störfallbetriebs (§ 63 Abs. 1 Satz 2).
(1) 1Keiner Baugenehmigung bedürfen über die §§ 61, 62 und 77 hinaus 1. Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 5, 2. sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, 3. Nebengebäude und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 und 2, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen. 2Satz 1 gilt nicht für 1. Werbeanlagen, 2. Sonderbauten, 3. Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung besteht, 4. Vorhaben innerhalb eines Achtungsabstands von 2 200 m, bei Biogasanlagen von 200 m, um einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes … (2) Vorhaben nach Absatz 1 sind baugenehmigungsfrei gestellt, wenn 1. sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12 und 30 Abs. 2 des Baugesetzbuchs liegen und den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht widersprechen, 2. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist, 3. eine Abweichung nach § 68 von Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nicht erforderlich ist und 4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 4 Satz 2 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder bei der Bauaufsichtsbehörde eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt. Still to observe
Exempt only means: no permit procedure. Substantive law still applies, for example setback areas, the development plan, heritage protection and neighbour law.
Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen.
(2) 1Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1, den §§ 61 bis 63 und 77 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 64, 65 und 67 Abs. 4 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Check with your dimensions
Enter your dimensions and see whether your project meets the conditions.
Frequently asked questions
Do I need a building permit for a garden shed in Saarland?
Not if the project meets the conditions of § 61 Absatz 1 LBO, Nr. 1 Buchst. a: Gross volume up to 75 m³, not outside built-up areas. 1 further details from the provision should also be checked. Setback areas, the development plan and other rules still apply.
Which provision applies to a garden shed in Saarland?
§ 61 Absatz 1 LBO, Nr. 1 Buchst. a of the Landesbauordnung (LBO) (LBO). Version: Vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. 2004, 822); Gesamtausgabe "Zum 30.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung" (abgerufen 29.10.2026); §§ 7, 8, 61, 63 in der Fassung vom 19.02.2025, gültig ab 26.04.2025 (§ 60 gültig ab 04.09.2015); in der Gesamtausgabe sind keine künftig in Kraft tretenden Änderungen ausgewiesen. The wording of the law is German.