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Garage in Rheinland-Pfalz: Brauche ich eine Baugenehmigung?

Kurzantwort: Nach § 62 Abs. 1 LBauO Nr. 1 Buchst. f (LBauO) ist das Vorhaben in Rheinland-Pfalz unter diesen Bedingungen verfahrensfrei:

  • Fläche bis 50 m²
  • Höhe (mittlere Wandhöhe der Außenwände (bei Wänden mit Giebeln Firsthöhe höchstens 4 m)) bis 3,2 m
  • nicht im Außenbereich

Grenzwerte

50 m²Fläche
3,2 mHöhegemeint ist: mittlere Wandhöhe der Außenwände (bei Wänden mit Giebeln Firsthöhe höchstens 4 m)
nicht im AußenbereichLage

Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm

Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.

  • ausgenommen: Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern

Wortlaut der Norm

f) Garagen, überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder bis zu 50 m² Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe der Außenwände von jeweils nicht mehr als 3,20 m, bei Wänden mit Giebeln einer Firsthöhe von nicht mehr als 4 m; ausgenommen sind Garagen, überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder im Außenbereich sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern,

Gesetz: LBauO – Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Stand der Fassung: Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365); Gesamtausgabe, Portalvermerk „Zum 30.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe“ (abgerufen 29.10.2026); § 62 und § 8 in der Fassung gültig ab 01.11.2025 (Fassung vom 22.09.2025) Artikel 3 des Gesetzes vom 19.11.2025 (GVBl. S. 672, 673) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)

Direkt an der Grundstücksgrenze

Das Abstandsflächen-Privileg betrifft den Abstand zur Grenze, nicht die Genehmigungsfreiheit.

Gegenüber Grundstücksgrenzen ohne Abstandsflächen oder mit geringerer Tiefe zulässig, wenn sie an der Grenze oder bis 3 m davon entfernt errichtet werden

Garagen ohne Feuerstätten; Gebäude und Anlagen zur örtlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser; sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten

  • Mittlere Wandhöhe: 3,2 m
  • Länge je Grenze: 12 m
  • Gesamtlänge: 18 m
  • Dächer zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 45° geneigt; Giebel an der Grundstücksgrenze höchstens 4 m über der Geländeoberfläche
  • Höhen und Längen gelten nur für Wände in einem Winkel von nicht mehr als 75° zur Grundstücksgrenze
  • insgesamt höchstens 18 m an allen Grundstücksgrenzen; diese Begrenzung ist nicht nachbarschützend
  • Brandschutz und Beleuchtung von Aufenthaltsräumen gegenüber anderen Gebäuden müssen gewährleistet sein
(8) Gegenüber Grundstücksgrenzen dürfen ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen 1. Garagen ohne Feuerstätten, 2. Gebäude und Anlagen zur örtlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser und 3. sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten errichtet werden, wenn sie an den Grundstücksgrenzen oder in einem Abstand von bis zu 3 m von den Grundstücksgrenzen a) eine mittlere Wandhöhe von 3,20 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten, b) eine Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze nicht überschreiten und c) Dächer haben, die zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 45° geneigt sind; Giebel an der Grundstücksgrenze dürfen eine Höhe von 4 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten. Die Höhen und Längen nach Satz 1 gelten nur für Wände und Wandteile, die in einem Winkel von nicht mehr als 75° zur Grundstücksgrenze stehen. Die Gebäude nach Satz 1 sind in den Abstandsflächen von anderen Gebäuden sowie ohne eigene Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen gegenüber anderen Gebäuden zulässig, wenn der Brandschutz gewährleistet ist und die Beleuchtung von Aufenthaltsräumen mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt wird. Die Gebäude nach Satz 1 dürfen eine Länge von insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschreiten; diese Begrenzung ist nicht nachbarschützend.

Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist

Baugenehmigung (§ 61); vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Wohngebäude GK 1–3 und weitere Gebäude (§ 66); bei Wohngebäuden u. a. im Bebauungsplangebiet Freistellungsverfahren nach § 67.

Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedürfen der Genehmigung (Baugenehmigung), soweit in den §§ 62, 67, 76 und 84 nichts anderes bestimmt ist.

Trotzdem beachten

Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.

Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung baurechtlicher und sonstiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch baurechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen gestellt werden.
Viele Befreiungen gelten nicht für Kulturdenkmäler und die Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern (Einzelausnahmen je Nummer).
ausgenommen sind Kulturdenkmäler und Gebäude in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern sowie Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsstände,

Mit Ihren Maßen prüfen

Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.

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Häufige Fragen

Brauche ich für einen Garage in Rheinland-Pfalz eine Baugenehmigung?

Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von § 62 Abs. 1 LBauO Nr. 1 Buchst. f erfüllt: Fläche bis 50 m², Höhe (mittlere Wandhöhe der Außenwände (bei Wänden mit Giebeln Firsthöhe höchstens 4 m)) bis 3,2 m, nicht im Außenbereich. Dazu kommen 1 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.

Welche Vorschrift gilt für Garage in Rheinland-Pfalz?

§ 62 Abs. 1 LBauO Nr. 1 Buchst. f in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO). Stand der Fassung: Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365); Gesamtausgabe, Portalvermerk „Zum 30.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe“ (abgerufen 29.10.2026); § 62 und § 8 in der Fassung gültig ab 01.11.2025 (Fassung vom 22.09.2025).

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