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Wärmepumpe in Hamburg: Brauche ich eine Baugenehmigung?

Kurzantwort: Nach Anlage zu § 61 HBauO, Abschnitt I Nr. 3 Buchst. f (Verweis auf § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 HBauO) (HBauO) ist das Vorhaben in Hamburg unter diesen Bedingungen verfahrensfrei:

  • Höhe (Höhe) bis 2 m
  • Länge bis 3 m

Grenzwerte

2 mHöhegemeint ist: Höhe
3 mLänge

Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm

Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.

  • Wärmepumpen nach § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 (Verweis)
  • einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen: Höhe bis zu 2 m und Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 3 m (§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4)
  • sofern sie den für ihre Funktionsfähigkeit erforderlichen Mindestabstand von der Außenwand des zu versorgenden Gebäudes nicht überschreiten

Wortlaut der Norm

f) Wärmepumpen nach § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4;

Gesetz: HBauO – Hamburgische Bauordnung Stand der Fassung: Hamburgische Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. 2025, 93), Neuerlass mit Wirkung ab 15.01.2025; Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.09.2026 bis 13.01.2027 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2026 (HmbGVBl. S. 243) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)

Weitere Fundstelle

Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 3 m, sofern sie den für ihre Funktionsfähigkeit erforderlichen Mindestabstand von der Außenwand des zu versorgenden Gebäudes nicht überschreiten.
Angekündigte Änderungen des Gesetzes
  • Laut Inhaltsverzeichnis der Gesamtausgabe (Gültigkeit 26.09.2026 bis 13.01.2027) hat ab 14.01.2027 nur § 1 (Anwendungsbereich) und § 66 (Bautechnische Nachweise) eine neue Fassung (Vermerk 'bis 13.01.2027'); § 6, § 59, § 61 und die Anlage 'Verfahrensfreie Vorhaben nach § 61' tragen nur 'ab 01.01.2026' und haben keine spätere Fassung. Inhalt der Fassung ab 14.01.2027 nicht abgerufen.
  • §§ 63, 64, 67, 69, 70 gelten seit 26.09.2026 in geänderter Fassung (Gesetz vom 9. September 2026, HmbGVBl. S. 243); sie betreffen die Verfahrensfreiheit nach § 61 nicht.

Hinweise zu diesem Vorhaben

  • Wärmepumpen sind ausdrücklich genannt, aber nur 'nach § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4'; die Grenzen stehen im Verweisziel (§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4, https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NNLHH000064FCNN00000000010): 'Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 3 m, sofern sie den für ihre Funktionsfähigkeit erforderlichen Mindestabstand von der Außenwand des zu versorgenden Gebäudes nicht überschreiten.'
  • Die Zahlen 2 m und 3 m stehen daher nicht im Zitat der Anlage, sondern im Verweisziel § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4.

Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist

Baugenehmigung erforderlich; Verfahrensart nach §§ 62 (Genehmigungsfreistellung), 63, 64, 64a. Bauherr/in kann auch für verfahrensfreie Vorhaben ein Baugenehmigungsverfahren verlangen (§ 59 Abs. 3).

Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist.

Trotzdem beachten

Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.

Für die in der Anlage bezeichneten Vorhaben ist eine Genehmigung nicht erforderlich; inhaltliche Anforderungen aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind zu beachten.
Hinweis: Für die nachfolgenden Vorhaben ist eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörden nicht erforderlich. Inhaltliche Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an diese Vorhaben gestellt werden, sind zu beachten.
Freiwillig kann trotzdem ein Baugenehmigungsverfahren verlangt werden.
Auf Verlangen der Bauherrin bzw. des Bauherrn wird für genehmigungsfreie Vorhaben nach § 61, § 62 oder § 77 ein Baugenehmigungsverfahren nach § 63, § 64 oder § 64a, für Vorhaben nach § 63 ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64 oder § 64a und für Vorhaben nach § 64 ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64a durchgeführt.
Verfahrensfreie Vorhaben, die Teil eines genehmigungspflichtigen Vorhabens sind, werden in dessen Verfahren einbezogen.
Sofern von dieser Anlage erfasste Vorhaben Teil eines Vorhabens sind, das in einem Verfahren nach § 63, § 64, § 64a oder § 77 zu prüfen ist, werden sie in das jeweilige Verfahren einbezogen.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der Anforderungen aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
(2) Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Absatz 4, § 63 Absatz 2, § 64 Absatz 1, § 64a Absatz 1, § 66 Absatz 7 und § 77 Absatz 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.

Mit Ihren Maßen prüfen

Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.

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Häufige Fragen

Brauche ich für einen Wärmepumpe in Hamburg eine Baugenehmigung?

Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von Anlage zu § 61 HBauO, Abschnitt I Nr. 3 Buchst. f (Verweis auf § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 HBauO) erfüllt: Höhe (Höhe) bis 2 m, Länge bis 3 m. Dazu kommen 3 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.

Welche Vorschrift gilt für Wärmepumpe in Hamburg?

Anlage zu § 61 HBauO, Abschnitt I Nr. 3 Buchst. f (Verweis auf § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 HBauO) in der Hamburgische Bauordnung (HBauO). Stand der Fassung: Hamburgische Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. 2025, 93), Neuerlass mit Wirkung ab 15.01.2025; Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.09.2026 bis 13.01.2027.

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