Gartenhaus in Hamburg: Brauche ich eine Baugenehmigung?
Kurzantwort: Nach Anlage zu § 61 HBauO, Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a (HBauO) ist das Vorhaben in Hamburg unter diesen Bedingungen verfahrensfrei:
- Brutto-Rauminhalt bis 30 m³
- nicht im Außenbereich
Grenzwerte
Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm
Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.
- eingeschossig
- ohne Aufenthaltsräume
- bis 30 m3 Brutto-Rauminhalt je zugehörigem Hauptgebäude
- außer im Außenbereich
Wortlaut der Norm
ein eingeschossiges Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 30 m3 Brutto-Rauminhalt je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich, Gesetz: HBauO – Hamburgische Bauordnung Stand der Fassung: Hamburgische Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. 2025, 93), Neuerlass mit Wirkung ab 15.01.2025; Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.09.2026 bis 13.01.2027 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2026 (HmbGVBl. S. 243) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)
Angekündigte Änderungen des Gesetzes
- Laut Inhaltsverzeichnis der Gesamtausgabe (Gültigkeit 26.09.2026 bis 13.01.2027) hat ab 14.01.2027 nur § 1 (Anwendungsbereich) und § 66 (Bautechnische Nachweise) eine neue Fassung (Vermerk 'bis 13.01.2027'); § 6, § 59, § 61 und die Anlage 'Verfahrensfreie Vorhaben nach § 61' tragen nur 'ab 01.01.2026' und haben keine spätere Fassung. Inhalt der Fassung ab 14.01.2027 nicht abgerufen.
- §§ 63, 64, 67, 69, 70 gelten seit 26.09.2026 in geänderter Fassung (Gesetz vom 9. September 2026, HmbGVBl. S. 243); sie betreffen die Verfahrensfreiheit nach § 61 nicht.
Hinweise zu diesem Vorhaben
- Grenze ist ein Rauminhalt (30 m³), keine Grundfläche; 'je zugehörigem Hauptgebäude'.
- Saunaanlagen, die nicht gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen, sind separat in Nr. 10 Buchst. g genannt; Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes in Nr. 1 Buchst. h.
Direkt an der Grundstücksgrenze
Das Abstandsflächen-Privileg betrifft den Abstand zur Grenze, nicht die Genehmigungsfreiheit.
Ohne eigene Abstandsfläche und in den Abstandsflächen zulässig (§ 6 Abs. 8)
Garagen (einschließlich Carports, § 2 Abs. 7 Satz 4) und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten; gebäudeunabhängige Solaranlagen; Stützmauern/geschlossene Einfriedungen; Wärmepumpen
- Mittlere Wandhöhe: 3 m
- Länge je Grenze: 9 m
- Gesamtlänge: 15 m
- Nr. 1 (Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten): mittlere Wandhöhe bis zu 3 m und Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 9 m
- Nr. 2 (gebäudeunabhängige Solaranlagen): Höhe bis zu 3 m, Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 9 m
- Nr. 4 (Wärmepumpen): Höhe bis zu 2 m, Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 3 m, Mindestabstand von der Außenwand des zu versorgenden Gebäudes nicht überschritten
- Satz 2: Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nummern 1 und 2 auf einem Grundstück insgesamt höchstens 15 m
(8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig 1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9 m, 2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9 m, 3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m, 4. Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 3 m, sofern sie den für ihre Funktionsfähigkeit erforderlichen Mindestabstand von der Außenwand des zu versorgenden Gebäudes nicht überschreiten. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nummern 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten. Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist
Baugenehmigung erforderlich; Verfahrensart nach §§ 62 (Genehmigungsfreistellung), 63, 64, 64a. Bauherr/in kann auch für verfahrensfreie Vorhaben ein Baugenehmigungsverfahren verlangen (§ 59 Abs. 3).
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. Trotzdem beachten
Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.
Für die in der Anlage bezeichneten Vorhaben ist eine Genehmigung nicht erforderlich; inhaltliche Anforderungen aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind zu beachten.
Hinweis: Für die nachfolgenden Vorhaben ist eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörden nicht erforderlich. Inhaltliche Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an diese Vorhaben gestellt werden, sind zu beachten. Freiwillig kann trotzdem ein Baugenehmigungsverfahren verlangt werden.
Auf Verlangen der Bauherrin bzw. des Bauherrn wird für genehmigungsfreie Vorhaben nach § 61, § 62 oder § 77 ein Baugenehmigungsverfahren nach § 63, § 64 oder § 64a, für Vorhaben nach § 63 ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64 oder § 64a und für Vorhaben nach § 64 ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64a durchgeführt. Verfahrensfreie Vorhaben, die Teil eines genehmigungspflichtigen Vorhabens sind, werden in dessen Verfahren einbezogen.
Sofern von dieser Anlage erfasste Vorhaben Teil eines Vorhabens sind, das in einem Verfahren nach § 63, § 64, § 64a oder § 77 zu prüfen ist, werden sie in das jeweilige Verfahren einbezogen. Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der Anforderungen aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
(2) Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Absatz 4, § 63 Absatz 2, § 64 Absatz 1, § 64a Absatz 1, § 66 Absatz 7 und § 77 Absatz 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Mit Ihren Maßen prüfen
Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.
Häufige Fragen
Brauche ich für einen Gartenhaus in Hamburg eine Baugenehmigung?
Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von Anlage zu § 61 HBauO, Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a erfüllt: Brutto-Rauminhalt bis 30 m³, nicht im Außenbereich. Dazu kommen 4 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.
Welche Vorschrift gilt für Gartenhaus in Hamburg?
Anlage zu § 61 HBauO, Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a in der Hamburgische Bauordnung (HBauO). Stand der Fassung: Hamburgische Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. 2025, 93), Neuerlass mit Wirkung ab 15.01.2025; Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.09.2026 bis 13.01.2027.