Solaranlage in Hamburg: Brauche ich eine Baugenehmigung?
Kurzantwort: Nach Anlage zu § 61 HBauO, Abschnitt I Nr. 3 Buchst. a und b (HBauO) ist das Vorhaben in Hamburg unter diesen Bedingungen verfahrensfrei:
- Höhe (Höhe (nur gebäudeunabhängig)) bis 3 m
- Länge bis 9 m
Grenzwerte
Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm
Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.
- auf Dachflächen und an Balkonbrüstungen: ausgenommen bei Hochhäusern
- an Außenwandflächen: nur Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3
- gebäudeunabhängig: Höhe bis zu 3 m und Gesamtlänge bis zu 9 m
Varianten und Sonderfälle
Die Bauordnung nennt weitere Fälle mit eigenen Bedingungen:
gebäudeunabhängig
- Höhe (Höhe) bis 3 m
- Länge bis 9 m
- Gesamtlänge bis zu 9 m
b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m, in, an und auf Gebäuden (Dach, Balkonbrüstung, Außenwand)
Die Variante nennt keine Zahlengrenzen.
- auf Dachflächen und an Balkonbrüstungen: ausgenommen bei Hochhäusern
- an Außenwandflächen: nur Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3
a) Solaranlagen aa) in, an und auf Dachflächen und an Balkonbrüstungen, ausgenommen bei Hochhäusern, bb) an Außenwandflächen von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, Wortlaut der Norm
a) Solaranlagen aa) in, an und auf Dachflächen und an Balkonbrüstungen, ausgenommen bei Hochhäusern, bb) an Außenwandflächen von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m, Gesetz: HBauO – Hamburgische Bauordnung Stand der Fassung: Hamburgische Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. 2025, 93), Neuerlass mit Wirkung ab 15.01.2025; Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.09.2026 bis 13.01.2027 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2026 (HmbGVBl. S. 243) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)
Angekündigte Änderungen des Gesetzes
- Laut Inhaltsverzeichnis der Gesamtausgabe (Gültigkeit 26.09.2026 bis 13.01.2027) hat ab 14.01.2027 nur § 1 (Anwendungsbereich) und § 66 (Bautechnische Nachweise) eine neue Fassung (Vermerk 'bis 13.01.2027'); § 6, § 59, § 61 und die Anlage 'Verfahrensfreie Vorhaben nach § 61' tragen nur 'ab 01.01.2026' und haben keine spätere Fassung. Inhalt der Fassung ab 14.01.2027 nicht abgerufen.
- §§ 63, 64, 67, 69, 70 gelten seit 26.09.2026 in geänderter Fassung (Gesetz vom 9. September 2026, HmbGVBl. S. 243); sie betreffen die Verfahrensfreiheit nach § 61 nicht.
Hinweise zu diesem Vorhaben
- Auf und an Gebäuden (Nr. 3 Buchst. a) gibt es keine Größengrenze; die Grenzen 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge gelten nur für gebäudeunabhängige Solaranlagen (Buchst. b).
Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist
Baugenehmigung erforderlich; Verfahrensart nach §§ 62 (Genehmigungsfreistellung), 63, 64, 64a. Bauherr/in kann auch für verfahrensfreie Vorhaben ein Baugenehmigungsverfahren verlangen (§ 59 Abs. 3).
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. Trotzdem beachten
Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.
Für die in der Anlage bezeichneten Vorhaben ist eine Genehmigung nicht erforderlich; inhaltliche Anforderungen aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind zu beachten.
Hinweis: Für die nachfolgenden Vorhaben ist eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörden nicht erforderlich. Inhaltliche Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an diese Vorhaben gestellt werden, sind zu beachten. Freiwillig kann trotzdem ein Baugenehmigungsverfahren verlangt werden.
Auf Verlangen der Bauherrin bzw. des Bauherrn wird für genehmigungsfreie Vorhaben nach § 61, § 62 oder § 77 ein Baugenehmigungsverfahren nach § 63, § 64 oder § 64a, für Vorhaben nach § 63 ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64 oder § 64a und für Vorhaben nach § 64 ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64a durchgeführt. Verfahrensfreie Vorhaben, die Teil eines genehmigungspflichtigen Vorhabens sind, werden in dessen Verfahren einbezogen.
Sofern von dieser Anlage erfasste Vorhaben Teil eines Vorhabens sind, das in einem Verfahren nach § 63, § 64, § 64a oder § 77 zu prüfen ist, werden sie in das jeweilige Verfahren einbezogen. Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der Anforderungen aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
(2) Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Absatz 4, § 63 Absatz 2, § 64 Absatz 1, § 64a Absatz 1, § 66 Absatz 7 und § 77 Absatz 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Mit Ihren Maßen prüfen
Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.
Häufige Fragen
Brauche ich für einen Solaranlage in Hamburg eine Baugenehmigung?
Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von Anlage zu § 61 HBauO, Abschnitt I Nr. 3 Buchst. a und b erfüllt: Höhe (Höhe (nur gebäudeunabhängig)) bis 3 m, Länge bis 9 m. Dazu kommen 3 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.
Welche Vorschrift gilt für Solaranlage in Hamburg?
Anlage zu § 61 HBauO, Abschnitt I Nr. 3 Buchst. a und b in der Hamburgische Bauordnung (HBauO). Stand der Fassung: Hamburgische Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. 2025, 93), Neuerlass mit Wirkung ab 15.01.2025; Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.09.2026 bis 13.01.2027.