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Pool in Brandenburg: Brauche ich eine Baugenehmigung?

Kurzantwort: Nach § 61 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. g BbgBO (BbgBO) ist das Vorhaben in Brandenburg unter diesen Bedingungen verfahrensfrei:

  • Beckeninhalt bis 100 m³

Grenzwerte

100 m³Beckeninhalt

Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm

Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.

  • Wasserbecken mit nicht mehr als 100 Kubikmeter Beckeninhalt
  • als Nebenanlage zu einem Wohngebäude

Wortlaut der Norm

Wasserbecken mit nicht mehr als 100 Kubikmeter Beckeninhalt als Nebenanlage zu einem Wohngebäude,

Gesetz: BbgBO – Brandenburgische Bauordnung Stand der Fassung: In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 39]); Stand: aktuelle Fassung auf BRAVORS, abgerufen 29.10.2026 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 20], S.22). Hinweis BRAVORS: Weitere Änderungen in der Inhaltsübersicht und den §§ 59, 60, 61 bis 64, 66, 72, 74, 75, 79, 85 und 86 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 treten am 1. Januar 2027 in Kraft; in den §§ 1 und 66 (Art. 2) am 14. Januar 2027. abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)

Hinweise zu diesem Vorhaben

  • Es heißt "Wasserbecken", nicht "Schwimmbecken"; kein Außenbereichsausschluss im Wortlaut.
  • Schwimmbeckenabdeckungen: Nr. 10 Buchst. g "Schwimmbeckenabdeckungen mit nicht mehr als 100 Quadratmeter Grundfläche,".
  • Feste Überdachung/Schwimmhalle ist nicht genannt.

Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist

Baugenehmigung erforderlich; für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 im Bebauungsplangebiet auf Wunsch Bauanzeigeverfahren (§ 62), für Wohngebäude der GK 1 bis 3 im B-Plan-Gebiet auf Antrag vereinfachtes Verfahren (§ 63), sonst Baugenehmigungsverfahren (§ 64).

Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt sind, bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist.

Trotzdem beachten

Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.

Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den öffentlich-rechtlichen Anforderungen (Bebauungsplan, Abstandsflächen usw.).
Die Verfahrensfreiheit der unter Absatz 2 genannten Bauvorhaben entbindet die Bauherrin oder den Bauherrn nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden, und lässt die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
Künftige Änderungen (Gesetz vom 29. Juni 2026): Nach Art. 3 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes treten am 1. Januar 2027 nur ausgewählte Teile in Kraft. Von § 61 betrifft das nur Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a (Antennen) und Abs. 3 Nr. 1 (Nutzungsänderung); die hier verwendeten Regeln des § 61 Abs. 2 (Nr. 1 Buchst. a, c, d, k, l; Nr. 3; Nr. 6 Buchst. g; Nr. 7) und § 6 Abs. 8 gelten bereits seit 30. Juni 2026 und ändern sich zum 1. Januar 2027 nicht. Zum 1. Januar 2027 ändern sich aber die Verfahrensvorschriften der §§ 59 bis 64 (u. a. wird das Bauanzeigeverfahren des § 62 zur Genehmigungsfreistellung; § 64 gilt dann für Sonderbauten); die Angaben zum Verfahren bei nicht verfahrensfreien Vorhaben sind danach neu zu prüfen. Am 14. Januar 2027 ändern sich §§ 1 und 66. (Quelle der Auswertung: GVBl. I/26 Nr. 20, https://bravors.brandenburg.de/fm/76/GVBl_I_20_2026.pdf, Art. 1 Nr. 34–39, Art. 3.)
Weitere Änderungen in der Inhaltsübersicht und den §§ 59, 60, 61 bis 64, 66, 72, 74, 75, 79, 85 und 86 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (GVBl. I Nr. 20) treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

Mit Ihren Maßen prüfen

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Häufige Fragen

Brauche ich für einen Pool in Brandenburg eine Baugenehmigung?

Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von § 61 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. g BbgBO erfüllt: Beckeninhalt bis 100 m³. Dazu kommen 2 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.

Welche Vorschrift gilt für Pool in Brandenburg?

§ 61 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. g BbgBO in der Brandenburgische Bauordnung (BbgBO). Stand der Fassung: In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 39]); Stand: aktuelle Fassung auf BRAVORS, abgerufen 29.10.2026.

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