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Wintergarten in Saarland: Brauche ich eine Baugenehmigung?

Kurzantwort: Nach § 61 Absatz 1 LBO, Nr. 1 Buchst. a (LBO) nennt Saarland das Vorhaben, ob die Norm hier aber so greift, ist eine Auslegungsfrage (Grund weiter unten). Die Werte sind deshalb nur ein Anhaltspunkt, im Rechner steht „nicht eindeutig“:

  • nicht eindeutig
  • Brutto-Rauminhalt bis 75 m³
  • nicht im Außenbereich

Auslegungsfrage: Wintergarten ist im Gesetz nicht genannt; die Zuordnung zu Nr. 1 Buchst. a („Gebäude bis 75 m³“) ergibt sich nur durch Auslegung. Ein an das Wohnhaus angebauter Wintergarten kann auch als Erweiterung des Hauptgebäudes (nicht als eigenes Gebäude) zu beurteilen sein; die Abgrenzung zur Terrassenüberdachung (Buchst. h, Seitenwände, Verglasung) steht nicht im Gesetz.

Grenzwerte

75 m³Brutto-Rauminhalt
nicht im AußenbereichLage

Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm

Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.

  • eingeschossig

Wortlaut der Norm

1. folgende Gebäude: a) eingeschossige Gebäude bis zu 75 m3 Brutto-Rauminhalt, außer im Außenbereich,

Gesetz: LBO – Landesbauordnung (LBO) Stand der Fassung: Vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. 2004, 822); Gesamtausgabe "Zum 30.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung" (abgerufen 29.10.2026); §§ 7, 8, 61, 63 in der Fassung vom 19.02.2025, gültig ab 26.04.2025 (§ 60 gültig ab 04.09.2015); in der Gesamtausgabe sind keine künftig in Kraft tretenden Änderungen ausgewiesen zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 855) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)

Hinweise zu diesem Vorhaben

  • Wintergärten/Veranden werden in § 61 Abs. 1 nicht genannt. Ein freistehender, geschlossener (verglaster) Wintergarten ist ein Gebäude und fällt dann unter Nr. 1 Buchst. a (eingeschossig, bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt, nicht im Außenbereich).
  • Nr. 1 Buchst. i nennt nur „Balkonüberdachungen und Balkonverglasungen“ und Buchst. h nur „Terrassenüberdachungen“; ein verglaster Anbau ist dort nicht ausdrücklich erfasst.
  • Genehmigungsfreistellung nach § 63 im Bebauungsplangebiet möglich.

Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist

Baugenehmigung: vereinfachtes Verfahren (§ 64 Abs. 1 Satz 1) für Vorhaben nach § 63 Abs. 1 Satz 1, bei denen die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung nicht vorliegen; Baugenehmigungsverfahren nach § 65 für alle übrigen (u. a. Sonderbauten, UVP-pflichtige Vorhaben). Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Genehmigungsfreistellung nach § 63 (Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 5, sonstige Anlagen, Nebengebäude/Nebenanlagen), wenn dem Bebauungsplan nicht widersprochen wird, die Erschließung gesichert ist, keine Abweichung nach § 68 nötig ist und die Gemeinde nicht das vereinfachte Verfahren verlangt oder eine vorläufige Untersagung beantragt. Ausgenommen von der Freistellung: Werbeanlagen, Sonderbauten, UVP-/vorprüfungspflichtige Vorhaben und Vorhaben im Achtungsabstand eines Störfallbetriebs (§ 63 Abs. 1 Satz 2).

(1) 1Keiner Baugenehmigung bedürfen über die §§ 61, 62 und 77 hinaus 1. Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 5, 2. sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, 3. Nebengebäude und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 und 2, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen. 2Satz 1 gilt nicht für 1. Werbeanlagen, 2. Sonderbauten, 3. Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung besteht, 4. Vorhaben innerhalb eines Achtungsabstands von 2 200 m, bei Biogasanlagen von 200 m, um einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes … (2) Vorhaben nach Absatz 1 sind baugenehmigungsfrei gestellt, wenn 1. sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12 und 30 Abs. 2 des Baugesetzbuchs liegen und den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht widersprechen, 2. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist, 3. eine Abweichung nach § 68 von Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nicht erforderlich ist und 4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 4 Satz 2 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder bei der Bauaufsichtsbehörde eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt.

Trotzdem beachten

Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.

Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen.
(2) 1Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1, den §§ 61 bis 63 und 77 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 64, 65 und 67 Abs. 4 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.

Mit Ihren Maßen prüfen

Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.

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Häufige Fragen

Brauche ich für einen Wintergarten in Saarland eine Baugenehmigung?

Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von § 61 Absatz 1 LBO, Nr. 1 Buchst. a erfüllt: Brutto-Rauminhalt bis 75 m³, nicht im Außenbereich. Dazu kommen 1 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.

Welche Vorschrift gilt für Wintergarten in Saarland?

§ 61 Absatz 1 LBO, Nr. 1 Buchst. a in der Landesbauordnung (LBO) (LBO). Stand der Fassung: Vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. 2004, 822); Gesamtausgabe "Zum 30.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung" (abgerufen 29.10.2026); §§ 7, 8, 61, 63 in der Fassung vom 19.02.2025, gültig ab 26.04.2025 (§ 60 gültig ab 04.09.2015); in der Gesamtausgabe sind keine künftig in Kraft tretenden Änderungen ausgewiesen.

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