Solaranlage in Saarland: Brauche ich eine Baugenehmigung?
Kurzantwort: Nach § 61 Absatz 1 LBO, Nr. 3 Buchst. a und b (LBO) ist das Vorhaben in Saarland unter diesen Bedingungen verfahrensfrei:
- Höhe (Höhe (nur gebäudeunabhängig)) bis 3 m
- Länge bis 12 m
Grenzwerte
Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm
Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.
- gebäudeunabhängig: Höhe bis zu 3 m und Gesamtlänge bis zu 12 m
- in, an und auf Dach- oder Außenwandflächen: ohne Begrenzung
Varianten und Sonderfälle
Die Bauordnung nennt weitere Fälle mit eigenen Bedingungen:
gebäudeunabhängig
- Höhe (Höhe) bis 3 m
- Länge bis 12 m
3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien: … b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 12 m, in, an und auf Dach- oder Außenwandflächen
Die Variante nennt keine Zahlengrenzen.
3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien: a) Solaranlagen in, an und auf Dach- oder Außenwandflächen sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, Wortlaut der Norm
3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien: a) Solaranlagen in, an und auf Dach- oder Außenwandflächen sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 12 m, Gesetz: LBO – Landesbauordnung (LBO) Stand der Fassung: Vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. 2004, 822); Gesamtausgabe "Zum 30.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung" (abgerufen 29.10.2026); §§ 7, 8, 61, 63 in der Fassung vom 19.02.2025, gültig ab 26.04.2025 (§ 60 gültig ab 04.09.2015); in der Gesamtausgabe sind keine künftig in Kraft tretenden Änderungen ausgewiesen zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 855) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)
Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist
Baugenehmigung: vereinfachtes Verfahren (§ 64 Abs. 1 Satz 1) für Vorhaben nach § 63 Abs. 1 Satz 1, bei denen die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung nicht vorliegen; Baugenehmigungsverfahren nach § 65 für alle übrigen (u. a. Sonderbauten, UVP-pflichtige Vorhaben). Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Genehmigungsfreistellung nach § 63 (Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 5, sonstige Anlagen, Nebengebäude/Nebenanlagen), wenn dem Bebauungsplan nicht widersprochen wird, die Erschließung gesichert ist, keine Abweichung nach § 68 nötig ist und die Gemeinde nicht das vereinfachte Verfahren verlangt oder eine vorläufige Untersagung beantragt. Ausgenommen von der Freistellung: Werbeanlagen, Sonderbauten, UVP-/vorprüfungspflichtige Vorhaben und Vorhaben im Achtungsabstand eines Störfallbetriebs (§ 63 Abs. 1 Satz 2).
(1) 1Keiner Baugenehmigung bedürfen über die §§ 61, 62 und 77 hinaus 1. Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 5, 2. sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, 3. Nebengebäude und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 und 2, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen. 2Satz 1 gilt nicht für 1. Werbeanlagen, 2. Sonderbauten, 3. Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung besteht, 4. Vorhaben innerhalb eines Achtungsabstands von 2 200 m, bei Biogasanlagen von 200 m, um einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes … (2) Vorhaben nach Absatz 1 sind baugenehmigungsfrei gestellt, wenn 1. sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12 und 30 Abs. 2 des Baugesetzbuchs liegen und den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht widersprechen, 2. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist, 3. eine Abweichung nach § 68 von Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nicht erforderlich ist und 4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 4 Satz 2 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder bei der Bauaufsichtsbehörde eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt. Trotzdem beachten
Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.
Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen.
(2) 1Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1, den §§ 61 bis 63 und 77 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 64, 65 und 67 Abs. 4 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Mit Ihren Maßen prüfen
Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.
Häufige Fragen
Brauche ich für einen Solaranlage in Saarland eine Baugenehmigung?
Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von § 61 Absatz 1 LBO, Nr. 3 Buchst. a und b erfüllt: Höhe (Höhe (nur gebäudeunabhängig)) bis 3 m, Länge bis 12 m. Dazu kommen 2 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.
Welche Vorschrift gilt für Solaranlage in Saarland?
§ 61 Absatz 1 LBO, Nr. 3 Buchst. a und b in der Landesbauordnung (LBO) (LBO). Stand der Fassung: Vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. 2004, 822); Gesamtausgabe "Zum 30.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung" (abgerufen 29.10.2026); §§ 7, 8, 61, 63 in der Fassung vom 19.02.2025, gültig ab 26.04.2025 (§ 60 gültig ab 04.09.2015); in der Gesamtausgabe sind keine künftig in Kraft tretenden Änderungen ausgewiesen.