Solaranlage in Sachsen-Anhalt: Brauche ich eine Baugenehmigung?
Kurzantwort: Nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BauO LSA (BauO LSA) nennt Sachsen-Anhalt das Vorhaben als verfahrensfrei. Im Regelfall nennt die Norm dafür keine Zahlengrenzen, es gelten die Bedingungen im Wortlaut. Varianten und Sonderfälle mit eigenen Grenzen stehen weiter unten.
Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm
Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.
- Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen: ausgenommen bei Hochhäusern
Varianten und Sonderfälle
Die Bauordnung nennt weitere Fälle mit eigenen Bedingungen:
gebäudeunabhängige Solaranlage (Freiaufstellung)
- Höhe (Höhe) bis 3 m
- Länge bis 9 m
- Gesamtlänge bis zu 9 m
3. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien: … b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m, Solaranlagen im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung / Satzung nach § 85 (Nr. 3 Buchst. c)
Die Variante nennt keine Zahlengrenzen.
- Solaranlagen im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 85, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen der Satzung nicht widersprechen
3. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien: … c) Solaranlagen im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 85, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen der Satzung nicht widersprechen, Wortlaut der Norm
3. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien: a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen ausgenommen bei Hochhäusern sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, Gesetz: BauO LSA – Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt Stand der Fassung: Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSA S. 440); Gesamtausgabe „in der Gültigkeit vom 01.08.2026 bis 19.01.2027“; §§ 6, 58, 60, 61, 62 in der Fassung vom 14.01.2026, gültig ab 24.01.2026 (vom Gesetz vom 17.06.2026 nicht berührt: dieses betrifft §§ 52, 60a, 66, 83, 86a, gültig ab 01.08.2026) Laut Portal-Kopf: „zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2026 (GVBl. LSA S. 316)“; Änderungen ab 01.08.2026 an §§ 52, 60a (neu), 66, 83, 86a (neu); §§ 1 und 65 nur bis 19.01.2027 in dieser Fassung; die für §§ 6 und 60 maßgebliche Fassung stammt vom 14.01.2026 (gültig ab 24.01.2026) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)
Hinweise zu diesem Vorhaben
- Denkmalschutz und Bauplanungsrecht bleiben unberührt (§ 60 Abs. 5, 6).
Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist
Soweit keine Verfahrensfreiheit besteht, ist eine Baugenehmigung erforderlich (§ 58 Abs. 1); bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und sonstigen baulichen Anlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 62). Genehmigungsfreistellung nach § 61 (u. a. im Bebauungsplangebiet) möglich.
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 59 bis 61, 75 und 76 nichts anderes bestimmt ist. Trotzdem beachten
Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.
Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den materiellen Anforderungen (Bauplanungsrecht, Bebauungsplan, Abstandsflächen, Denkmalschutz u. a.); die Genehmigungsfreiheit lässt die Pflicht zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften unberührt.
Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 59 bis 61, 75 Abs. 2 Satz 2 und § 76 Abs. 1 Satz 1 und 4 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 62, 63, 65 Abs. 4 und § 76 Abs. 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen; weitere Genehmigungen (z. B. Denkmalschutz) bleiben unberührt.
(5) Verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. (6) Die Verfahrensfreiheit lässt § 85 und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen eine Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist, unberührt. Mit Ihren Maßen prüfen
Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.
Häufige Fragen
Brauche ich für einen Solaranlage in Sachsen-Anhalt eine Baugenehmigung?
Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von § 60 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BauO LSA erfüllt. Dazu kommen 1 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.
Welche Vorschrift gilt für Solaranlage in Sachsen-Anhalt?
§ 60 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BauO LSA in der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA). Stand der Fassung: Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSA S. 440); Gesamtausgabe „in der Gültigkeit vom 01.08.2026 bis 19.01.2027“; §§ 6, 58, 60, 61, 62 in der Fassung vom 14.01.2026, gültig ab 24.01.2026 (vom Gesetz vom 17.06.2026 nicht berührt: dieses betrifft §§ 52, 60a, 66, 83, 86a, gültig ab 01.08.2026).