Zaun und Einfriedung in Sachsen: Brauche ich eine Baugenehmigung?
Kurzantwort: Nach § 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a SächsBO (SächsBO) ist das Vorhaben in Sachsen unter diesen Bedingungen verfahrensfrei:
- Höhe (Höhe) bis 2 m
- nicht im Außenbereich
Grenzwerte
Varianten und Sonderfälle
Die Bauordnung nennt weitere Fälle mit eigenen Bedingungen:
offene, sockellose Einfriedung für land-/forstwirtschaftliche Grundstücke (§ 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b)
Die Variante nennt keine Zahlengrenzen.
- offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 201 des Baugesetzbuches dienen
7. folgende Mauern und Einfriedungen: … b) offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 201 des Baugesetzbuches dienen, offene, sockellose Einfriedung für Schaf-/Ziegenhaltung (§ 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c)
Die Variante nennt keine Zahlengrenzen.
- offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke mit nicht mehr als 5 000 m² Grundfläche, die der Schaf- und Ziegenhaltung dienen
7. folgende Mauern und Einfriedungen: … c) offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke mit nicht mehr als 5 000 m² Grundfläche, die der Schaf- und Ziegenhaltung dienen, Wortlaut der Norm
7. folgende Mauern und Einfriedungen: a) Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich, Gesetz: SächsBO – Sächsische Bauordnung Stand der Fassung: Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186); revosax: „Rechtsbereinigt mit Stand vom 19. März 2024“ (aktuelle Fassung gültig ab 19.03.2024, Versionsliste endet dort, keine spätere oder künftige Fassung ausgewiesen); § 61 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024, § 6 zuletzt durch Gesetz vom 1. Juni 2022 Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) – Vollzitat laut revosax abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)
Hinweise zu diesem Vorhaben
- Nr. 7 Buchst. a nennt „Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen“ (Zäune, Mauern); Sichtschutzwände sind nicht eigens genannt und fallen darunter, soweit sie Mauer oder Einfriedung sind.
- Abstandsflächen: geschlossene Einfriedungen nur bis 2 m (außerhalb Gewerbe-/Industriegebiet) privilegiert, § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3.
Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist
Soweit keine Verfahrensfreiheit besteht, ist eine Baugenehmigung erforderlich (§ 59 Abs. 1). Sie wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63) erteilt, außer bei Sonderbauten und UVP-pflichtigen Anlagen (Baugenehmigungsverfahren § 64); daneben gibt es unter den Voraussetzungen des § 62 (u. a. Geltungsbereich eines Bebauungsplans) die Genehmigungsfreistellung.
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. Trotzdem beachten
Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.
Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den materiellen Anforderungen (Bauplanungsrecht, Bebauungsplan, Abstandsflächen, Denkmalschutz u. a.); die Genehmigungsfreiheit lässt die Pflicht zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften unberührt.
Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 60 bis 62, 76 und 77 Absatz 1 Satz 3 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach §§ 63, 64, 66 Absatz 4 und § 77 Absatz 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Mit Ihren Maßen prüfen
Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.
Häufige Fragen
Brauche ich für einen Zaun und Einfriedung in Sachsen eine Baugenehmigung?
Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von § 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a SächsBO erfüllt: Höhe (Höhe) bis 2 m, nicht im Außenbereich. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.
Welche Vorschrift gilt für Zaun und Einfriedung in Sachsen?
§ 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a SächsBO in der Sächsische Bauordnung (SächsBO). Stand der Fassung: Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186); revosax: „Rechtsbereinigt mit Stand vom 19. März 2024“ (aktuelle Fassung gültig ab 19.03.2024, Versionsliste endet dort, keine spätere oder künftige Fassung ausgewiesen); § 61 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024, § 6 zuletzt durch Gesetz vom 1. Juni 2022.