Gartenhaus in Sachsen: Brauche ich eine Baugenehmigung?
Kurzantwort: Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SächsBO (SächsBO) nennt Sachsen das Vorhaben, ob die Norm hier aber so greift, ist eine Auslegungsfrage (Grund weiter unten). Die Werte sind deshalb nur ein Anhaltspunkt, im Rechner steht „nicht eindeutig“:
- nicht eindeutig
- Brutto-Rauminhalt bis 75 m³
- nicht im Außenbereich
Auslegungsfrage: Gartenhaus ist nicht ausdrücklich genannt; die Zuordnung zu Nr. 1 Buchst. a („Gebäude … bis zu 75 m³“) ergibt sich durch Auslegung (Gebäude allgemein, ohne Beschränkung auf Gebäude ohne Aufenthaltsräume/Feuerstätten).
Grenzwerte
Wortlaut der Norm
1. folgende Gebäude: a) Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 75 m³ und von bis zu 80 m³ für Ladestationen, die der Elektromobilität des öffentlichen Nahverkehrs dienen, außer im Außenbereich, Gesetz: SächsBO – Sächsische Bauordnung Stand der Fassung: Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186); revosax: „Rechtsbereinigt mit Stand vom 19. März 2024“ (aktuelle Fassung gültig ab 19.03.2024, Versionsliste endet dort, keine spätere oder künftige Fassung ausgewiesen); § 61 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024, § 6 zuletzt durch Gesetz vom 1. Juni 2022 Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) – Vollzitat laut revosax abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)
Hinweise zu diesem Vorhaben
- Die Vorschrift gilt für Gebäude allgemein, nicht nur für Gartenhäuser; im Wortlaut keine Beschränkung auf Gebäude ohne Aufenthaltsräume/Feuerstätten (andere Vorschriften, z. B. Abstandsflächen § 6 Abs. 8, knüpfen daran an).
- Verfahrensfrei im Innenbereich; im Außenbereich nicht über diese Nummer.
Direkt an der Grundstücksgrenze
Das Abstandsflächen-Privileg betrifft den Abstand zur Grenze, nicht die Genehmigungsfreiheit.
Abstandsflächenprivileg: in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig (auch an der Grundstücksgrenze)
Garagen einschließlich Abstellraum und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten; gebäudeunabhängige Solaranlagen; Stützmauern/geschlossene Einfriedungen (Gewerbe-/Industriegebiet, sonst bis 2 m)
- Mittlere Wandhöhe: 3 m
- Länge je Grenze: 9 m
- Gesamtlänge: 15 m
- Gesamtlänge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Nr. 1 und 2 auf einem Grundstück höchstens 15 m
(8) 1In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig 1. Garagen einschließlich Abstellraum und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m; 2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m sowie 3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m. 2Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Nummer 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten. Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist
Soweit keine Verfahrensfreiheit besteht, ist eine Baugenehmigung erforderlich (§ 59 Abs. 1). Sie wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63) erteilt, außer bei Sonderbauten und UVP-pflichtigen Anlagen (Baugenehmigungsverfahren § 64); daneben gibt es unter den Voraussetzungen des § 62 (u. a. Geltungsbereich eines Bebauungsplans) die Genehmigungsfreistellung.
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. Trotzdem beachten
Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.
Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den materiellen Anforderungen (Bauplanungsrecht, Bebauungsplan, Abstandsflächen, Denkmalschutz u. a.); die Genehmigungsfreiheit lässt die Pflicht zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften unberührt.
Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 60 bis 62, 76 und 77 Absatz 1 Satz 3 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach §§ 63, 64, 66 Absatz 4 und § 77 Absatz 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Mit Ihren Maßen prüfen
Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.
Häufige Fragen
Brauche ich für einen Gartenhaus in Sachsen eine Baugenehmigung?
Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SächsBO erfüllt: Brutto-Rauminhalt bis 75 m³, nicht im Außenbereich. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.
Welche Vorschrift gilt für Gartenhaus in Sachsen?
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SächsBO in der Sächsische Bauordnung (SächsBO). Stand der Fassung: Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186); revosax: „Rechtsbereinigt mit Stand vom 19. März 2024“ (aktuelle Fassung gültig ab 19.03.2024, Versionsliste endet dort, keine spätere oder künftige Fassung ausgewiesen); § 61 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024, § 6 zuletzt durch Gesetz vom 1. Juni 2022.