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Terrassenüberdachung in Sachsen: Brauche ich eine Baugenehmigung?

Kurzantwort: Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g SächsBO (SächsBO) ist das Vorhaben in Sachsen unter diesen Bedingungen verfahrensfrei:

  • Fläche bis 30 m²
  • Tiefe bis 3 m

Grenzwerte

30 m²Fläche
3 mTiefe

Wortlaut der Norm

1. folgende Gebäude: … g) Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m,

Gesetz: SächsBO – Sächsische Bauordnung Stand der Fassung: Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186); revosax: „Rechtsbereinigt mit Stand vom 19. März 2024“ (aktuelle Fassung gültig ab 19.03.2024, Versionsliste endet dort, keine spätere oder künftige Fassung ausgewiesen); § 61 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024, § 6 zuletzt durch Gesetz vom 1. Juni 2022 Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) – Vollzitat laut revosax abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)

Hinweise zu diesem Vorhaben

  • Im Wortlaut keine Ausnahme für den Außenbereich.
  • Die Terrasse selbst (ohne Überdachung) ist als unbedeutende Anlage verfahrensfrei (§ 61 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. d: „Terrassen“).
  • Abstandsflächenrecht bleibt zu prüfen.

Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist

Soweit keine Verfahrensfreiheit besteht, ist eine Baugenehmigung erforderlich (§ 59 Abs. 1). Sie wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63) erteilt, außer bei Sonderbauten und UVP-pflichtigen Anlagen (Baugenehmigungsverfahren § 64); daneben gibt es unter den Voraussetzungen des § 62 (u. a. Geltungsbereich eines Bebauungsplans) die Genehmigungsfreistellung.

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist.

Trotzdem beachten

Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.

Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den materiellen Anforderungen (Bauplanungsrecht, Bebauungsplan, Abstandsflächen, Denkmalschutz u. a.); die Genehmigungsfreiheit lässt die Pflicht zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften unberührt.
Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 60 bis 62, 76 und 77 Absatz 1 Satz 3 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach §§ 63, 64, 66 Absatz 4 und § 77 Absatz 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.

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Häufige Fragen

Brauche ich für einen Terrassenüberdachung in Sachsen eine Baugenehmigung?

Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g SächsBO erfüllt: Fläche bis 30 m², Tiefe bis 3 m. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.

Welche Vorschrift gilt für Terrassenüberdachung in Sachsen?

§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g SächsBO in der Sächsische Bauordnung (SächsBO). Stand der Fassung: Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186); revosax: „Rechtsbereinigt mit Stand vom 19. März 2024“ (aktuelle Fassung gültig ab 19.03.2024, Versionsliste endet dort, keine spätere oder künftige Fassung ausgewiesen); § 61 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024, § 6 zuletzt durch Gesetz vom 1. Juni 2022.

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