Solaranlage in Thüringen: Brauche ich eine Baugenehmigung?
Kurzantwort: Nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ThürBO (ThürBO) nennt Thüringen das Vorhaben als verfahrensfrei. Im Regelfall nennt die Norm dafür keine Zahlengrenzen, es gelten die Bedingungen im Wortlaut. Varianten und Sonderfälle mit eigenen Grenzen stehen weiter unten.
Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm
Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.
- Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen: ausgenommen bei Hochhäusern
Varianten und Sonderfälle
Die Bauordnung nennt weitere Fälle mit eigenen Bedingungen:
gebäudeunabhängige Solaranlage (Freiaufstellung)
- Höhe (Höhe) bis 3 m
- Länge bis 9 m
- Gesamtlänge bis zu 9 m
3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien: … b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m, sonstige Solaranlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Regelungen zu Zulässigkeit, Standort und Größe (Nr. 3 Buchst. c)
Die Variante nennt keine Zahlengrenzen.
- Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält
- Anlage widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht
3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien: … c) sonstige Solaranlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen, Wortlaut der Norm
3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien: a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, Gesetz: ThürBO – Thüringer Bauordnung Stand der Fassung: Thüringer Bauordnung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 298), in Kraft ab 19.07.2024; Gesamtausgabe „in der Gültigkeit vom 24.07.2026 bis 19.01.2027“; hier maßgeblich die ab 24.07.2026 geltenden Fassungen von §§ 6, 63, 64, 65 (Fassung vom 06.07.2026, Änderung durch Art. 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2026); § 62 unverändert seit 19.07.2024. Künftige Fassungen der Gesamtausgabe (ab 20.01.2027 und ab 04.04.2028) berühren laut Inhaltsverzeichnis nur §§ 1, 33, 52 und 72, nicht §§ 6, 62 bis 65 Portal: „mehrfach geändert und § 54 a neu eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2026 (GVBl. S. 150, 151)“ abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)
Hinweise zu diesem Vorhaben
- Denkmalschutz und Bauplanungsrecht bleiben unberührt.
Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist
Soweit keine Verfahrensfreiheit besteht, ist eine Baugenehmigung erforderlich (§ 62 Abs. 1), in der Regel im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 65, u. a. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 und sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind). Genehmigungsfreistellung nach § 64 im Geltungsbereich eines Bebauungsplans möglich.
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 63, 64, 83 Abs. 2 und § 84 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist. Trotzdem beachten
Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.
Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den materiellen Anforderungen (Bauplanungsrecht, Bebauungsplan, Abstandsflächen, Denkmalschutz u. a.); die Genehmigungsfreiheit lässt die Pflicht zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften unberührt.
Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 63, 64, § 83 Abs. 2 und § 84 Abs. 1 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 65, 66 und 72 Abs. 5 sowie § 84 Abs. 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Bauplanungsrechts, an Anlagen gestellt werden Mit Ihren Maßen prüfen
Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.
Häufige Fragen
Brauche ich für einen Solaranlage in Thüringen eine Baugenehmigung?
Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von § 63 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ThürBO erfüllt. Dazu kommen 1 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.
Welche Vorschrift gilt für Solaranlage in Thüringen?
§ 63 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ThürBO in der Thüringer Bauordnung (ThürBO). Stand der Fassung: Thüringer Bauordnung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 298), in Kraft ab 19.07.2024; Gesamtausgabe „in der Gültigkeit vom 24.07.2026 bis 19.01.2027“; hier maßgeblich die ab 24.07.2026 geltenden Fassungen von §§ 6, 63, 64, 65 (Fassung vom 06.07.2026, Änderung durch Art. 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2026); § 62 unverändert seit 19.07.2024. Künftige Fassungen der Gesamtausgabe (ab 20.01.2027 und ab 04.04.2028) berühren laut Inhaltsverzeichnis nur §§ 1, 33, 52 und 72, nicht §§ 6, 62 bis 65.