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Wintergarten in Thüringen: Brauche ich eine Baugenehmigung?

Kurzantwort: Nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h ThürBO (ThürBO) ist das Vorhaben in Thüringen unter diesen Bedingungen verfahrensfrei:

  • Fläche bis 20 m²
  • Brutto-Rauminhalt bis 75 m³

Grenzwerte

20 m²Fläche
75 m³Brutto-Rauminhalt

Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm

Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.

  • vor der Außenwand eines Gebäudes errichtet
  • aus lichtdurchlässigen Baustoffen

Wortlaut der Norm

vor der Außenwand eines Gebäudes aus lichtdurchlässigen Baustoffen errichtete Wintergärten mit einer Grundfläche bis zu 20 m2 und 75 m3 Brutto-Rauminhalt

Gesetz: ThürBO – Thüringer Bauordnung Stand der Fassung: Thüringer Bauordnung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 298), in Kraft ab 19.07.2024; Gesamtausgabe „in der Gültigkeit vom 24.07.2026 bis 19.01.2027“; hier maßgeblich die ab 24.07.2026 geltenden Fassungen von §§ 6, 63, 64, 65 (Fassung vom 06.07.2026, Änderung durch Art. 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2026); § 62 unverändert seit 19.07.2024. Künftige Fassungen der Gesamtausgabe (ab 20.01.2027 und ab 04.04.2028) berühren laut Inhaltsverzeichnis nur §§ 1, 33, 52 und 72, nicht §§ 6, 62 bis 65 Portal: „mehrfach geändert und § 54 a neu eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2026 (GVBl. S. 150, 151)“ abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)

Hinweise zu diesem Vorhaben

  • Seit der Fassung ab 24.07.2026 ohne Zusatz „unbeheizt“ (bis 23.07.2026 hieß es „unbeheizte Wintergärten“).
  • Im Wortlaut kein Ausschluss des Außenbereichs für diese Nummer.
  • Abstandsflächen bleiben zu prüfen (Wintergarten ist Gebäudeteil).

Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist

Soweit keine Verfahrensfreiheit besteht, ist eine Baugenehmigung erforderlich (§ 62 Abs. 1), in der Regel im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 65, u. a. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 und sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind). Genehmigungsfreistellung nach § 64 im Geltungsbereich eines Bebauungsplans möglich.

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 63, 64, 83 Abs. 2 und § 84 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.

Trotzdem beachten

Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.

Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den materiellen Anforderungen (Bauplanungsrecht, Bebauungsplan, Abstandsflächen, Denkmalschutz u. a.); die Genehmigungsfreiheit lässt die Pflicht zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften unberührt.
Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 63, 64, § 83 Abs. 2 und § 84 Abs. 1 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 65, 66 und 72 Abs. 5 sowie § 84 Abs. 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Bauplanungsrechts, an Anlagen gestellt werden

Mit Ihren Maßen prüfen

Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.

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Häufige Fragen

Brauche ich für einen Wintergarten in Thüringen eine Baugenehmigung?

Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h ThürBO erfüllt: Fläche bis 20 m², Brutto-Rauminhalt bis 75 m³. Dazu kommen 2 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.

Welche Vorschrift gilt für Wintergarten in Thüringen?

§ 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h ThürBO in der Thüringer Bauordnung (ThürBO). Stand der Fassung: Thüringer Bauordnung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 298), in Kraft ab 19.07.2024; Gesamtausgabe „in der Gültigkeit vom 24.07.2026 bis 19.01.2027“; hier maßgeblich die ab 24.07.2026 geltenden Fassungen von §§ 6, 63, 64, 65 (Fassung vom 06.07.2026, Änderung durch Art. 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2026); § 62 unverändert seit 19.07.2024. Künftige Fassungen der Gesamtausgabe (ab 20.01.2027 und ab 04.04.2028) berühren laut Inhaltsverzeichnis nur §§ 1, 33, 52 und 72, nicht §§ 6, 62 bis 65.

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