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Gartenhaus in Mecklenburg-Vorpommern: Brauche ich eine Baugenehmigung?

Kurzantwort: Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V (Buchst. a als Variante) (LBauO M-V) ist das Vorhaben in Mecklenburg-Vorpommern unter diesen Bedingungen verfahrensfrei:

  • Fläche bis 40 m²
  • Höhe (mittlere Wandhöhe) bis 3 m
  • nicht im Außenbereich

Grenzwerte

40 m²Fläche
3 mHöhegemeint ist: mittlere Wandhöhe
nicht im AußenbereichLage

Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm

Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.

  • ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten
  • Brutto-Grundfläche bis zu 40 m²
  • außer im Außenbereich

Varianten und Sonderfälle

Die Bauordnung nennt weitere Fälle mit eigenen Bedingungen:

eingeschossiges Gebäude (Buchst. a; im Wortlaut ohne Beschränkung auf Gebäude ohne Aufenthaltsräume)
  • Fläche bis 10 m²
  • nicht im Außenbereich
  • eingeschossig
  • Brutto-Grundfläche bis zu 10 m²
  • außer im Außenbereich
a) eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m2, außer im Außenbereich,

Wortlaut der Norm

b) Gebäude und Gebäudeteile ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 40 m2, außer im Außenbereich,

Gesetz: LBauO M-V – Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern Stand der Fassung: in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015, 344), Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.07.2026 bis 13.01.2027 zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 732) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)

Angekündigte Änderungen des Gesetzes
  • Laut Inhaltsverzeichnis der Gesamtausgabe (Gültigkeit 18.07.2026 bis 13.01.2027) hat ab 14.01.2027 nur § 1 (Anwendungsbereich; Vermerk 'bis 13.01.2027') eine neue Fassung; § 72 (Baugenehmigung, Baubeginn) gilt in der jetzigen Fassung bis 30.06.2027. § 2, § 6, § 59 und § 61 tragen keinen Befristungsvermerk (§ 61: 'ab 12.06.2026'). Inhalt der Fassungen ab 14.01.2027 bzw. 01.07.2027 nicht abgerufen.

Hinweise zu diesem Vorhaben

  • Buchst. b (bis 40 m² BGF, mittlere Wandhöhe bis 3 m) setzt Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten voraus; Buchst. a (bis 10 m² BGF, eingeschossig) nennt diese Einschränkung nicht.

Direkt an der Grundstücksgrenze

Das Abstandsflächen-Privileg betrifft den Abstand zur Grenze, nicht die Genehmigungsfreiheit.

Ohne eigene Abstandsfläche und in den Abstandsflächen zulässig (§ 6 Abs. 8)

Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten; gebäudeunabhängige Solaranlagen; Wärmepumpen; Stützmauern und geschlossene Einfriedungen

  • Mittlere Wandhöhe: 3 m
  • Länge je Grenze: 9 m
  • Gesamtlänge: 15 m
  • Nr. 1 (Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten): mittlere Wandhöhe bis zu 3 m, Gesamtlänge je Grundstücksgrenze 9 m
  • Nr. 2 Buchst. a (gebäudeunabhängige Solaranlagen): Höhe bis zu 3 m, Gesamtlänge je Grundstücksgrenze 9 m; Buchst. b (auf Gebäuden nach Nr. 1): mittlere Gesamthöhe 3 m
  • Nr. 3 (Wärmepumpen einschließlich Fundamenten und Einhausungen): Höhe bis zu 2 m über der Geländeoberfläche, Länge 3 m
  • Satz 2: Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach den Nummern 1 und 2 auf einem Grundstück insgesamt höchstens 15 m
  • Wortlaut nennt keine Dachneigungsgrenze
(8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig 1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, 2. Solaranlagen a) gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, b) auf Gebäuden oder Gebäudeteilen nach Nummer 1 mit einer mittleren Gesamthöhe von 3 m, 3. Wärmepumpen, einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen, mit einer Höhe bis zu 2 m über der Geländeoberfläche und einer Länge von 3 m, 4. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m, 5. Aufschüttungen zur Angleichung an die vorhandene oder genehmigte Geländeoberfläche des angrenzenden Grundstücks. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach den Nummern 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.

Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist

Baugenehmigung erforderlich; Genehmigungsfreistellung (§ 62) im Bebauungsplangebiet unter weiteren Voraussetzungen, sonst vereinfachtes (§ 63) bzw. Baugenehmigungsverfahren (§ 64).

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist.

Trotzdem beachten

Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.

Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den öffentlich-rechtlichen Anforderungen.
Die Verfahrensfreiheit nach den Absätzen 1 bis 4 entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden.

Mit Ihren Maßen prüfen

Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.

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Häufige Fragen

Brauche ich für einen Gartenhaus in Mecklenburg-Vorpommern eine Baugenehmigung?

Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V (Buchst. a als Variante) erfüllt: Fläche bis 40 m², Höhe (mittlere Wandhöhe) bis 3 m, nicht im Außenbereich. Dazu kommen 3 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.

Welche Vorschrift gilt für Gartenhaus in Mecklenburg-Vorpommern?

§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V (Buchst. a als Variante) in der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Stand der Fassung: in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015, 344), Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.07.2026 bis 13.01.2027.

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