Zaun und Einfriedung in Mecklenburg-Vorpommern: Brauche ich eine Baugenehmigung?
Kurzantwort: Nach § 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a LBauO M-V (LBauO M-V) ist das Vorhaben in Mecklenburg-Vorpommern unter diesen Bedingungen verfahrensfrei:
- Höhe (Höhe) bis 2 m
- nicht im Außenbereich
Grenzwerte
Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm
Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.
- Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen
- außer im Außenbereich
Varianten und Sonderfälle
Die Bauordnung nennt weitere Fälle mit eigenen Bedingungen:
offene Einfriedungen land-/forstwirtschaftlicher Grundstücke
Die Variante nennt keine Zahlengrenzen.
- offene Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 201 des Baugesetzbuches dienen (Nr. 7 Buchst. b)
b) offene Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 201 des Baugesetzbuches dienen; Wortlaut der Norm
Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich, Gesetz: LBauO M-V – Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern Stand der Fassung: in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015, 344), Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.07.2026 bis 13.01.2027 zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 732) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)
Angekündigte Änderungen des Gesetzes
- Laut Inhaltsverzeichnis der Gesamtausgabe (Gültigkeit 18.07.2026 bis 13.01.2027) hat ab 14.01.2027 nur § 1 (Anwendungsbereich; Vermerk 'bis 13.01.2027') eine neue Fassung; § 72 (Baugenehmigung, Baubeginn) gilt in der jetzigen Fassung bis 30.06.2027. § 2, § 6, § 59 und § 61 tragen keinen Befristungsvermerk (§ 61: 'ab 12.06.2026'). Inhalt der Fassungen ab 14.01.2027 bzw. 01.07.2027 nicht abgerufen.
Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist
Baugenehmigung erforderlich; Genehmigungsfreistellung (§ 62) im Bebauungsplangebiet unter weiteren Voraussetzungen, sonst vereinfachtes (§ 63) bzw. Baugenehmigungsverfahren (§ 64).
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. Trotzdem beachten
Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.
Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den öffentlich-rechtlichen Anforderungen.
Die Verfahrensfreiheit nach den Absätzen 1 bis 4 entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden. Mit Ihren Maßen prüfen
Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.
Häufige Fragen
Brauche ich für einen Zaun und Einfriedung in Mecklenburg-Vorpommern eine Baugenehmigung?
Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von § 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a LBauO M-V erfüllt: Höhe (Höhe) bis 2 m, nicht im Außenbereich. Dazu kommen 2 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.
Welche Vorschrift gilt für Zaun und Einfriedung in Mecklenburg-Vorpommern?
§ 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a LBauO M-V in der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Stand der Fassung: in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015, 344), Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.07.2026 bis 13.01.2027.