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Solaranlage in Mecklenburg-Vorpommern: Brauche ich eine Baugenehmigung?

Kurzantwort: Nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bis c LBauO M-V (LBauO M-V) ist das Vorhaben in Mecklenburg-Vorpommern unter diesen Bedingungen verfahrensfrei:

  • Höhe (Höhe (nur gebäudeunabhängig)) bis 3 m
  • Länge bis 9 m

Grenzwerte

3 mHöhegemeint ist: Höhe (nur gebäudeunabhängig)
9 mLänge

Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm

Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.

  • Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen: ohne Größenbegrenzung, ausgenommen bei Hochhäusern
  • gebäudeunabhängig: Höhe bis zu 3 m und Gesamtlänge bis zu 9 m
  • gebäudeunabhängig im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Regelungen zu Zulässigkeit, Standort und Größe: verfahrensfrei, wenn nicht widersprechend (Buchst. c)

Varianten und Sonderfälle

Die Bauordnung nennt weitere Fälle mit eigenen Bedingungen:

gebäudeunabhängig
  • Höhe (Höhe) bis 3 m
  • Länge bis 9 m
  • Gesamtlänge bis zu 9 m
b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen

Die Variante nennt keine Zahlengrenzen.

  • ausgenommen bei Hochhäusern
a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,
gebäudeunabhängig im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Regelungen zu Zulässigkeit, Standort und Größe

Die Variante nennt keine Zahlengrenzen.

  • wenn sie den Festsetzungen nicht widersprechen
c) gebäudeunabhängige Solaranlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen der Satzung nicht widersprechen,

Wortlaut der Norm

a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m, c) gebäudeunabhängige Solaranlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen der Satzung nicht widersprechen,

Gesetz: LBauO M-V – Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern Stand der Fassung: in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015, 344), Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.07.2026 bis 13.01.2027 zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 732) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)

Angekündigte Änderungen des Gesetzes
  • Laut Inhaltsverzeichnis der Gesamtausgabe (Gültigkeit 18.07.2026 bis 13.01.2027) hat ab 14.01.2027 nur § 1 (Anwendungsbereich; Vermerk 'bis 13.01.2027') eine neue Fassung; § 72 (Baugenehmigung, Baubeginn) gilt in der jetzigen Fassung bis 30.06.2027. § 2, § 6, § 59 und § 61 tragen keinen Befristungsvermerk (§ 61: 'ab 12.06.2026'). Inhalt der Fassungen ab 14.01.2027 bzw. 01.07.2027 nicht abgerufen.

Hinweise zu diesem Vorhaben

  • Auf, an und in Dach- und Außenwandflächen (Buchst. a) gibt es keine Größengrenze; 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge gelten nur für gebäudeunabhängige Anlagen (Buchst. b).

Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist

Baugenehmigung erforderlich; Genehmigungsfreistellung (§ 62) im Bebauungsplangebiet unter weiteren Voraussetzungen, sonst vereinfachtes (§ 63) bzw. Baugenehmigungsverfahren (§ 64).

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist.

Trotzdem beachten

Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.

Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den öffentlich-rechtlichen Anforderungen.
Die Verfahrensfreiheit nach den Absätzen 1 bis 4 entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden.

Mit Ihren Maßen prüfen

Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.

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Häufige Fragen

Brauche ich für einen Solaranlage in Mecklenburg-Vorpommern eine Baugenehmigung?

Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bis c LBauO M-V erfüllt: Höhe (Höhe (nur gebäudeunabhängig)) bis 3 m, Länge bis 9 m. Dazu kommen 3 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.

Welche Vorschrift gilt für Solaranlage in Mecklenburg-Vorpommern?

§ 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bis c LBauO M-V in der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Stand der Fassung: in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015, 344), Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.07.2026 bis 13.01.2027.

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